Dieser Wochenrückblick ist unter Zusammenarbeit mehrerer Telemedicus-Redakteure entstanden. Mitgewirkt haben Dr. Sebastian Brüggemann, Franziska Dockhorn, Lennart Elsass, Susanna Ott und Diana Spikowius.
+++ Redtube.com: Massenhafte Abmahnung von Streaming-Nutzern
+++ EU-Rat: Einigung auf EU-Datenschutzreform weiter in Ferne gerückt
+++ Deutliche Mehreinnahmen: Senkung des Rundfunkbeitrags denkbar
+++ VG Wort wird Presse-Leistungsschutzrecht wahrnehmen
+++ LG Hamburg: Geschäftsführer haftet für Software zum Download von Videostreams
+++ Bundeskartellamt gibt grünes Licht für ersten Teil des Springer-Funke-Deals
+++ Kritiker bemängeln Pläne zum Schengen-Routing
+++ Experten finden Millionen entwendeter Passwörter
+++ Einigung zur Vorratsdatenspeicherung im Koalitionsvertrag
+++ OLG Köln: Hinweis „Anzeige“ entkräftet Vorwurf der Schleichwerbung Artikel vollständig lesen
§ 52a UrhG erlaubt die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Werkteile zugunsten von Unterricht und Forschung. Die Schrankenregelung grenzt das Urheberrecht zu Bildungszwecken ein und sichert dem Rechtsinhaber dafür das Recht auf eine angemessene Vergütung zu, § 52a Abs. 4 UrhG.
Die Auslegung der Norm bereitet der Praxis seit jeher Schwierigkeiten; sie wurde als zahnloser Tiger und nicht praktikabel angesehen. So war bislang nicht klar, was „kleine Werkteile” sind. Der BGH hat nun entschieden (Az. I ZR 76/12): Höchstens 12 % und nicht mehr als 100 Seiten sind als „kleine Teile” von Werken gemäß § 52a UrhG anzusehen; außerdem darf der Rechtsinhaber keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten haben. Artikel vollständig lesen
Wenn im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Veränderung ansteht, wird daraus meist ein heikles Politikum. Kein Wunder: Rundfunk muss staatsfern sein, seinen Rahmen geben aber Staatsverträge vor. Auch das jüngste Projekt von ARD und ZDF ist ein Problemfall. Die Anstalten planen einen gemeinsamen Jugendkanal für 14-29-Jährige, wie vor gut einem Jahr bekannt wurde; im Gegenzug steht die Kürzung der Digitalkanäle im Raum.
Ende Oktober dieses Jahres wiesen die Regierungschefs der Länder schließlich ARD und ZDF in einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zurecht. Die Sender hätten ihre Hausaufgaben nicht gemacht: Das inhaltliche Konzept sei noch nicht schlüssig, der Bedarf für ein solches Programm sei noch nicht geklärt, der Kanal könne am Ende doch teurer werden als geplant. Einmal mehr stellt sich die Frage: Welche Vorgaben dürfen Regierungschefs, darf der Staat im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Programm treffen?
Nun bezieht die stellvertretende Vorsitzende im NDR-Verwaltungsrat Dagmar Gräfin Kerssenbrock Position zum MPK-Beschluss. Ihr Fazit ist eindeutig: „Der Beschluss hat keine rechtliche Grundlage”, statuiert sie in einem Positionspapier. Gräfin Kerssenbrock erklärt im Telemedicus-Interview, warum sie den Beschluss der Regierungschefs für rechtswidrig hält. Artikel vollständig lesen
Ein Gastbeitrag von Benjamin Lück
Vergangenen Donnerstag hat ein Bezirksgericht in New York entschieden, dass Google zu Recht millionenfach Bücher eingescannt und damit sein Angebot Google Books bestückt hat. Der seit 2005 andauernde Rechtsstreit Authors Guild, et alt. vs. Google, Inc. findet so einen vorläufigen Schlusspunkt. Artikel vollständig lesen
Dieser Artikel ist Teil der Reihe „Telemedicus: Rezensionen zum Wintersemester”.
Wer sich aus der rechtlichen Perspektive mit Apps beschäftigt, stößt schnell an Grenzen. In der juristischen Literatur wurden Apps bisher nur von wenigen Pionieren behandelt, erste Gerichtsentscheidungen gab es erst vor wenigen Monaten. Smartphones und Tablets sind längst Teil unseres Alltags – viele Rechtsfragen rund um Apps sind aber noch weitgehend ungeklärt.
Einen wichtigen Schritt zum besseren juristischen Verständnis von Apps, ihrer Entwicklung und ihrem Vertrieb haben Christian Solmecke, Prof. Jürgen Taeger und Thorsten Feldmann vor einigen Wochen mit ihrem Praxishandbuch „Mobile Apps” auf den Markt gebracht.
Dieser Artikel ist Teil der Reihe „Telemedicus: Rezensionen zum Wintersemester”.
Mit der NSA-Affäre hatte die Datenschutzdebatte im Sommer ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht. Während namenhafte Regierungsmitglieder die Sache bereits für „beendet“ erklärten, sprach Hans Magnus Enzensberger im ARD-Interview von „postdemokratischen Zuständen“. Drei Monate später wissen wir: Die Lage spitzt sich weiter zu. Die Datenschutzdebatte steht – zumindest in netzaffinen Kreisen – im Fokus. Beste Voraussetzungen für den Start von „Privacy in Germany“ (PinG), dem jüngsten Zeitschriftenprojekt zum Datenschutz. Wir haben es uns einmal näher angeschaut.
Kurze Durchsage in eigener Sache: Ab dem 21.11.2013, 18:00 Uhr (s.t.) findet an der HU Berlin eine Ringvorlesung zu Persönlichkeitsrechten und Internet statt. Ich habe die Ehre, bei der ersten Vorlesung den ersten kleinen Teil bestreiten zu dürfen. Aus dem Telemedicus-Umfeld sind bei einem späteren Termin (19.12.2013) noch Carlo Piltz und Sebastian Golla zum Thema Selbstregulierung dabei.
Die Beschreibung der Vorlesungsreihe:
Die rechtlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen, die sich aus den Möglichkeiten der Entfaltung und Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet ergeben, sind vielgestaltig und bedürfen weiterer wissenschaftlicher Aufarbeitung. Die Veranstaltungsreihe bringt Wissenschaftler_innen und Praktiker_innen aus Recht und Netzpolitik zusammen, um diese Fragen disziplinenübergreifend zu diskutieren.
Weitere Informationen gibt es auf der Webseite zur Vorlesungsreihe. Artikel vollständig lesen
Der BGH hat heute entschieden, dass es unter Umständen zulässig sein kann, die Namen von Kindern prominenter Eltern in der Zeitung zu nennen (Az. VI ZR 304/12).
Hintergrund war die Klage der Adoptivtochter eines Fernsehmoderators gegen eine Zeitschrift auf Unterlassung. Sie forderte, nicht mit Namen und Alter als Kind des Prominenten bezeichnet zu werden. In den zwei Vorinstanzen hatte sie zunächst Recht bekommen.
Der BGH stellte dazu heute klar, dass eine solche Berichterstattung grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Im vorliegenden Fall waren die Informationen über das Kind jedoch schon vor ein paar Jahren durch Presseberichte der Öffentlichkeit bekannt. In diesem Fall überwiege daher die Meinungs- und Medienfreiheit der beklagten Zeitung. Aus der Pressemeldung:
Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert.
Das Urteil ist im Volltext noch nicht verfügbar.
Plagiatssoftware gehört mittlerweile zum akademischen Standard. Solche Programme versuchen, Plagiate in studentischen Arbeiten aufzudecken, indem sie diese mit verschiedenen Quellen abgleichen. Entdeckt die Software Verdachtsmomente, schlägt sie Alarm. Die Frage ist aber, ob sie nicht selbst rechtswidrig ist: Denn solche Programme legen Kopien der studentischen Arbeiten an und verarbeiten personenbezogene Daten.
Mit der urheber- und datenschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit von Plagiatssoftware hat sich Frithjof Schulz in einer Seminararbeit befasst. Die Arbeit entstand im Rahmen eines Seminars bei Prof. Petersen an der Uni Potsdam. Das Ergebnis dürfte für Alarmstimmung sorgen: Nicht immer funktioniert Plagiatssoftware legal – in einigen Fällen verstößt sie selbst gegen das Urheberrecht.
Frithjof Schulz hat uns die Seminararbeit dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt.
Telemedicus zu Plagiatssoftware allgemein.
Telemedicus veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen relevante Seminararbeiten von Studenten. Gerne nehmen wir auch weitere Zusendungen an. Artikel vollständig lesen
Das OLG München hat gestern über die Berufung im Streit zwischen dem Urheber Martin Vogel und der Verwertungsgesellschaft VG Wort entschieden und den pauschalen Verlegeranteil bei der Ausschüttung für unzulässig erklärt (Az.: 6 U 2492/12). Das vorläufige Ende einer langen Diskussion, die möglicherweise aber erst vom BGH vollständig geklärt wird. Artikel vollständig lesen