Heute um 18 Uhr läuft auf 3sat die Netzkultur-Reportage „Bestraft uns das deutsche Netz?”. Es geht um Musik, Kreativität und das Internet. Die Reporter gehen der Frage nach, ob im deutschen Netz Musik und Filme häufiger als anderswo hinter Schranken liegen:
In Deutschland scheinen Netzinhalte zum Teil hinter Schranken zu liegen. Abmahnungen und penetrante Schreiben von Anwaltskanzleien waren noch vor wenigen Jahren an der Tagesordnung.
Doch wie sieht es heute aus, wo es gute legale Streamingdienste für Musik und Filme gibt? Reporter Sebastian Nuss spricht mit Musikern, Netz-Künstlern, Anwälten und Rechteinhabern über Rechte, Geld und Gier.
Mit dabei war auch Telemedicus: Wir haben Sebastian Nuss einige Fragen zum deutschen Urheberrecht beantwortet. Der Beitrag findet sich derzeit auch in der 3sat-Mediathek.
Zur Sendung in der 3sat-Mediathek.
Mehr Infos zur Sendung bei 3sat.de. Artikel vollständig lesen
Kurze Durchsage in eigener Sache: In den kommenden Wochen wird es zwei Mal die Möglichkeit geben, Vorträge von Telemedicus-Redakteuren zu hören.
Zum einen wird mein Kollege Adrian Schneider am 6. Mai 2015 auf der kommenden Re-Publica zum Thema „Ein Update zur Impressumspflicht” sprechen. Der Vortrag findet im Rahmen des „Law Labs” statt: Ein neues Format auf der der re:publica 2015, bei dem insgesamt acht Speakerinnen und Speaker die rechtlichen Grundregeln erklären, die beim Publizieren im Netz und in Social Media zu beachten sind.
Am 26. Mai 2015 habe ich außerdem Gelegenheit, meinen Vortrag zu Chilling Effects im Rahmen der interdisziplinären Konferenz „Überwachung und Privatheit in der Ära nach Snowden: Ein Dialog” an der Uni Rostock wiederholen zu dürfen. Wer den Vortrag im Rahmen der Telemedicus Sommerkonferenz nicht gesehen hat, das aber gerne nachholen möchte, kann sich also gerne in Rostock noch anmelden. Die Konferenz hat nicht nur ein wichtiges und immer noch aktuelles Thema, sondern auch viele weitere spannende Sprecher.
Sowohl Adrian als auch ich freuen uns auf neue und alte Bekannte! Artikel vollständig lesen
+++ BND 1: DE-CIX erwägt angeblich Klage
+++ BND 2: Deutsche Hilfe bei NSA-Spionage
+++ LG Hamburg: Erster Erfolg für Adblock Plus
+++ AG Nienburg: Kurze, anlassbezogene Dashcamaufnahmen können zulässig sein
+++ Bundesregierung will Preisbindung für E-Books einführen
+++ EGMR stärkt Recht auf Justizkritik
+++ EU erwägt Aufsicht für Google, Amazon und Facebook
+++ BKA-Chef: Bundestrojaner im Herbst einsatzbereit
„Die Klage wird abgewiesen”. So lautet der Tenor des gestrigen Urteils beim Landgericht Hamburg (Az.: 416 HKO 159/14, nicht rechtskräftig) – die erste Entscheidung in Sachen Adblock Plus. Geklagt hatten Zeit Online und Handelsblatt. Diese verlangten von der Eyeo GmbH aus Köln, dem Unternehmen hinter Adblock Plus, die Unterlassung des Vertriebs ihres Werbeblockers sowie des Acceptable Ads/Whitelist Modells. Telemedicus berichtete.
Keine Behinderung der Kläger
Der zuständige Richter sah entgegen der Ansicht der Kläger keine wettbewerbswidrige Behinderung der werbefinanzierten Online-Angeboten der Verlagshäuser als gegeben an. Denn Eyeo ginge gerade nicht gezielt gegen die Online-Angebote der Kläger vor. Dies ist aber Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht. Das Gericht stellte auch klar, dass der jeweilige Nutzer selbst entscheidet, ob und wenn welche Werbung geblockt werde. Auch sei es für diese leicht und in transparenter Weise möglich die Filterlisten (Acceptable Ads) zu bearbeiten und an die persönlichen Vorlieben anzupassen. Kurzum: Adblock Plus stellt nur ein Werkzeug zu Verfügung – was die Nutzer daraus machen, liegt nicht mehr in der Verantwortung des Werbeblocker-Betreibers.
Wie geht es weiter?
Das erste Urteil stellt für Eyeo einen wichtigen Etappensieg dar und bedeutet eine wichtige Weichenstellung für die noch zahlreichen anhängigen Verfahren, u.a. in Köln und München. Ob aber die Gerichte in den noch ausstehenden Entscheidungen anders urteilen werden bleibt abzuwarten. Das letzte Wort in den Rechtsstreitigkeiten rundum den Werbeblocker ist also noch lange nicht gesprochen. Völlig überraschend war die Entscheidung aus Hamburg aber nicht. Denn Adblock Plus hat durchaus gute rechtliche Argumente auf seiner Seite.
Hintergrund und rechtliche Analyse bei Telemedicus.
Meldung zum aktuellen Urteil des LG Hamburg bei Heise online.
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Der Telemedicus e.V. sucht zum Start ab Anfang Juni eine wissenschaftliche Hilfskraft (m/w/*), die zunächst 10 Stunden pro Monat für Telemedicus tätig sein soll.
Die Hilfskraft soll das Telemedicus-Kernteam in der Alltagsarbeit unterstützen, vor allem bei der Organisation von Telemedicus-Projekten und der Pflege der verschiedenen Telemedicus-Ausspielwege. Die Stelle ist zunächst auf 9 Monate befristet. Die Arbeit kann über das Internet von zu Hause aus erledigt werden.
Was wir erwarten: Basiskenntnisse im Telemedicus-Themenbereich, z.B. durch ein (begonnenes) Schwerpunktstudium oder Mitarbeit bei anderen medienrechtlichen Projekten, Spaß und Erfahrung im Umgang mit Web-Technologien, Einsatzbereitschaft und Organisationsgeschick. Ein Wohnort im Rheinland ist von Vorteil.
Was wir bieten: Flexible Arbeit was Zeit und Ort betrifft, eine Bezahlung etwa mit dem Stundensatz einer studentischen Hilfskraft an einer Universität und eine spannende Aufgabe, die einerseits viel Praxisbezug mitbringt, andererseits aber auch häufig examensrelevante Themen abdeckt.
Über Bewerbungen freuen wir uns bis zum 1. Mai 2015 unter der Adresse redaktion@telemedicus.info.
(Liebe Leser: Diese Stelle wird aus Spenden von Telemedicus-Mitarbeitern finanziert. Wir haben viele Ideen dazu, was wir bei Telemedicus machen könnten, wenn unsere Finanzmittel größer wären. Wer uns eine weitere Hilfskraft finanzieren möchte, oder ein anderes Projekt, kann gerne mit uns in Kontakt treten. Der Telemedicus e.V. stellt Spendenquittungen aus.)
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+++ Bundesregierung einigt sich auf Vorratsdatenspeicherung
+++ Musiksampling: BGH verweist den Fall Bushido ans OLG Hamburg zurück
+++ UsedSoft nimmt Berufung im Streit um Gebrauchtsoftware zurück
+++ OLG Hamburg: Weiterverkaufsverbot für E-Books ist zulässig
+++ EU-Kommission erhöht den Druck auf Google
+++ BGH erlaubt großzügige Nutzung elektronische Leseplätze Artikel vollständig lesen
Vor wenigen Tagen habe ich meine Doktorarbeit zu Must Carry-Pflichten veröffentlicht. Must Carry-Pflichten sind Übertragungspflichten betreffend Rundfunkprogramme; gerichtet sind sie an die sog. Plattformbetreiber. Gemeint sind damit Unternehmen, die Rundfunkprogramme als Teil ihrer eigenen Produkte vermarkten – vornehmlich Kabelnetzbetreiber.
Update, 04.06.2015: Ich habe die Doktorarbeit jetzt auch Open Access zum Download bereitgestellt: Simon Assion: Must Carry, Übertragungspflichten auf digitalen Plattformen (PDF). Artikel vollständig lesen
+++ 16. April: Kölner Forum Medienrecht, Köln
+++ 16./17. April: a-i3/BSI Symposium, Bochum
+++ 21. April: 8. eco MMR Kongress, Berlin
+++ 23./24. April: 14. @kit-Kongress, Karlsruhe
+++ 23./24. April: 2. Deutscher IT-Rechtstag, Berlin
+++ 29. April: Profilbildung und Vorratsdatenspeicherung, Saarbrücken.
Sollten Sie Ihre Veranstaltung hier nicht wiederfinden, obwohl sie einen Bezug zu den Themenbereichen Informations-, Urheber- & Medien- oder Datenschutzrecht aufweist, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis (Kontakt). Auch über Veranstaltungshinweise aus dem IT- und Medienbereich würden wir uns freuen. Artikel vollständig lesen
+++ EuGH: EU-Recht schützt Live-Stream im Internet nicht
+++ OLG Schleswig-Holstein: „Pfand“ für SIM-Karten unzulässig
+++ EU-Kommission leitet Untersuchung wegen Apples Musikgeschäft ein
+++ Bestpreisklauseln: Bundeskartellamt mahnt booking.com ab
+++ Helene Fischer: Atemlos durfte nicht auf NPD-Veranstaltung gespielt werden
+++ Betreiber von ugotposted.com zu 18 Jahren Haft verurteilt
+++ Oettinger spricht sich gegen zu rasche Abschaffung von geografischen Sperren aus Artikel vollständig lesen
Cloud Computing hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gewonnen. Immer mehr Unternehmen sehen hierin Lösungen, um ihre Geschäftsabläufe zu optimieren und Kosten zu sparen. Gleichzeitig müssen sie sich mit den rechtlichen Bedingungen beschäftigen, um einerseits eigene Risiken zu minimieren. Andererseits müssen derartige IT-Ressourcen sicher aufgebaut und gepflegt werden. Das vorliegende „Handbuch Cloud Computing” vom Herausgeber Marc Hilber bietet insbesondere für Unternehmensjuristen und Entscheidungsträger ein nützliches Werkzeug.
Dieses neue Werk haben wir uns einmal genauer angeschaut und möchten es unseren Lesern hier vorstellen. Artikel vollständig lesen