Sind Kooperationen von Gesundheitsbehörden und Internet-Intermediären rechtswidrig?
Ein Gastbeitrag von Martin Fertmann, Prof. Dr. Wolfgang Schulz und Dr. Stephan Dreyer
In den vorweihnachtlichen Kanon steigender Corona-Fallzahlen, strengerer Infektionsschutzmaßnahmen und wachsender Sorgen bezüglich der Verbreitung Corona-bezogener Desinformation mischte sich die Ankündigung der Medienanstalt Hamburg-Schleswig Holstein (MAHSH), dass sie ein Verfahren gegen Google wegen einer Kooperation mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingeleitet hat. Zunächst hatte der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) diese Zusammenarbeit bereits öffentlich als ordnungspolitischen Tabubruch kritisiert.
Am 23.10.2020 findet ab 17 Uhr unsere Live Q&A-Session statt. Weitere Informationen und die Anmeldung findet ihr in diesem Blogpost.
Am 23.10.2020 findet von 9.30 – 12.00 Uhr unser Telemedicus Workshop zum Onlinejournalismus und Blogging statt. Weitere Informationen und die Anmeldung findet ihr in diesem Blogpost.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Holger Hembach
Art. 10 EMRK regelt die Freiheit der Meinungsäußerung. Nach Satz 2 der Vorschrift schließt dies die Freiheit ein, „Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben“. Es ist umstritten, ob sich hieraus ein Recht auf Zugang zu Informationen herleiten lässt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dies lange Zeit abgelehnt. Im Fall Magyar Helsinki Bizottsag gegen Ungarn (EGMR, 08.11.2016 – 18030/11) hat die Große Kammer des Gerichtshofs jedoch die Position des EGMR zu dieser Frage modifiziert. Sie hat entschieden, dass sich aus Art. 10 ein Recht auf Zugang zu Informationen herleiten lasse, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der kürzlich entschiedene Fall Studio Monitori und andere gegen Georgien (EGMR, 30.01.2020 – 44920/09, 8942/10) ist einer der ersten nach dem Urteil der Großen Kammer, in denen sich der Gerichtshof mit dem Recht auf Informationszugang nach Art. 10 EMRK auseinandergesetzt hat. Artikel vollständig lesen
Der Telemedicus e.V. sucht zum nächstmöglichen Termin eine studentische/wissenschaftliche Hilfskraft (m/w/d) im Bereich Medien- und IT-Recht mit einem Tätigkeitsumfang von etwa 20 Stunden/Monat.
Die Hilfskraft soll das Telemedicus-Team in der Alltagsarbeit unterstützen, vor allem bei der Organisation von Telemedicus-Projekten wie der Sommerkonferenz, der Urteilsdatenbank, der Veranstaltungsübersicht und der Pflege der verschiedenen Telemedicus-Ausspielwege. Hinzu kommt optional die Mitarbeit an Kooperationsprojekten sowie die Beteiligung an Veröffentlichungen.
Die Stelle ist zunächst auf 6 Monate befristet. Eine Verlängerung wird angestrebt. Einsatzort ist Berlin.
Hohoho! Hinter dem 26. und letzten Türchen des Telemedicus Adventskalenders verbirgt sich Daniela Beaujean. Sie ist Justiziarin beim Verband privater Medien und Verfasserin des Aufsatzes „Gewinner und Verlierer der Medienkonvergenz“, MMR 2018, 3-6. Sharin Leitheiser stellte ihr drei Fragen zu Medienkonvergenz und Regulierung sowie zu ihren Wünschen für das nächste Jahr:
Hohoho! Hinter dem 25. und vorletzten Türchen des Telemedicus Adventskalenders verbirgt sich Dr. Sebastian Golla. Er ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Mainz und Verfasser des Aufsatzes „Mehr als die Summe der einzelnen Teile?“, PinG 2018, 2-6. Sven Dröge stellte ihm drei Fragen zum Ansatz des kollektiven Datenschutzes sowie zu seinen Wünschen für das nächste Jahr:
Hinter dem 24. Türchen verbirgt sich das Team von Telemedicus. Was ist für uns 2018 rechtlich am interessantesten gewesen? Darüber berichten stellvertretend für die gesamte Redaktion Simon Assion, Adrian Schneider, Hans-Christian Gräfe, Fritz Pieper, Sebastian Brüggemann, Fabian Rack und Sebastian Louven. Hohoho! Ein frohes Fest an alle Leserinnen und Leser und vielen Dank an Prof. Dr. Tobias Gostomzyk, Andrea Böhnke und das ganze Seminar „Social Media und Recht“ der TU Dortmund:
Hohoho! Hinter dem 23. Türchen des Telemedicus Adventskalenders verbirgt sich Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz. Er ist Professor für Regulierungs- und Medienrecht und Verfasser des Beitrages „Soziale Netzwerke als Gegenstand des geltenden Rechts. Eine rechtssystematische Einordnung“, S. 45 – 4460, in: Martin Eifert, Tobias Gostomzyk (Hrsg.), Netzwerkrecht, Die Zukunft des NetzDG und seine Folgen für die Netzwerkkommunikation. Katrin Wrobel stellte ihm drei Fragen zu Regulierung und sozialen Netzwerken sowie zu seinen Wünschen für das nächste Jahr: