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Wochenrückblicke

Wochenrückblick: IP-Adressen, PKW-Maut, Internetsteuer

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+++ BGH: Sind IP-Adressen personenbezogene Daten?

+++ PKW-Maut steht wegen Datenschutz in der Kritik

+++ Oettinger fordert Vereinheitlichung des europäischen Urheberrechts

+++ Ungarn: Vorerst keine Internetsteuer

+++ Regelungen gegen unseriöses Inkasso treten in Kraft

+++ Berliner Senat plant Pilotprojekt für kostenloses WLAN Artikel vollständig lesen

LG Arnsberg: Domainfreigabe auch ohne Kenntnis

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Der Inhaber einer Domain haftet auch dann für die hiervon ausgehende Verletzung von Namensrechten (§ 12 BGB), wenn er nicht weiß, dass er Inhaber einer Domain ist. Die Freigabe darf zudem nicht mit Verweis auf offene Rechnungen Dritter verweigert werden. Das hat das LG Arnsberg im August entschieden (Az. 21 O 574/13). Artikel vollständig lesen

Digitalausgabe im Printabo als Geschenk? Von wegen!

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Eine Zeitschrift als Printabo und dazu die digitale Version kostenlos obendrauf? Aus Lesersicht mindestens ein nettes Feature, und so praktiziert es zum Beispiel das Wirtschaftsmagazin „brandeins” – bis jetzt. Denn dasselbe Magazin weist in diesem Zusammenhang neuerdings auf eine steuerrechtliche Problematik hin: Die digitale Ausgabe als Geschenk birgt offenbar das Risiko empfindlicher Steuernachzahlungen.

Grund ist das Umsatzsteuerrecht: Da Apps und E-Books nicht unter den reduzierten Steuersatz von sieben Prozent fallen wie Bücher und Zeitschriften, muss beides getrennt besteuert werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem letzten Jahr hat das klargestellt; das Bundesfinanzministerium hat einen Hinweis an die Verlage geschickt. Problematisch ist nun die Sache mit der Steuer, wenn die digitale Version wie bei der „brandeins” geschenkt ist:

„Wie wäre ein Zugang zu besteuern, wenn der Preis eigentlich 0 Euro ist? Darüber herrscht völlige Unklarheit – eine konkrete Aufteilung des Preises schreibt das Bundesministerium für Finanzen nicht vor. Die Worst-Case-Rechnung:

Ein brandeins-Heft kostet 8,50 Euro.
Eine brandeins-Ausgabe als App kostet 5,99 Euro.
Beides zusammen kostet 8,50 Euro.
Im schlimmsten Fall müsste brandeins den Anteil von 5,99 Euro von den 8,50 Euro mit 19 Prozent versteuern. Pro Heft.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Leser tatsächlich das kostenlose digitale Angebot nutzen, sondern wie viele es potenziell könnten. Bei angenommen 70.000 verkauften Heften im Monat entstünde dadurch eine steuerliche Mehrbelastung von 474.195 Euro im Jahr. Für einen kleinen Verlag wäre das existenzgefährdend.”

Auch größere Verlage wie Springer und der Spiegel haben kostenlose Digitalausgaben für Printabonnenten bereits eingestellt. Eine neue Entwicklungsbremse?

Zum Beitrag bei brandeins.de. Artikel vollständig lesen

LG Köln – bag.de kann vor dem Bundesarbeitsgericht einpacken

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Vor bald zwei Monaten hat das LG Köln zu der Domain „bag.de“ entschieden (33 O 56/14). Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht interessant. Zum einen trifft hier eine Abkürzung auf einen allgemeinen, aber englischsprachigen Begriff. Zum anderen hat das LG Köln einen Maßstab für die Anforderungen an die Bekanntheit einer Abkürzung festgelegt. Artikel vollständig lesen

LG Bamberg lässt selektives Vertriebssystem zu

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Das Landgericht Bamberg hat vor wenigen Wochen einen Fall entschieden, der sich mit sogenannten „selektiven Vertriebssystemen” beschäftigt (Az. 1 HK O 31/13). Dieses Thema wird immer wieder relevant, wenn es darum geht, ob und wie Produkthersteller den weiteren Vertrieb ihrer Produkte bestimmen können. In diesem hat das Gericht entschieden, dass es sich um ein zulässiges selektives Vertriebssystem handelt.

Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen besonders interessant: Erstens erklärt das Gericht die Voraussetzungen für ein selektives Vertriebssystems wie im Lehrbuch. Zweitens lassen sich aber auch Rückschlüsse auf andere Verfahren ziehen, in denen Hersteller und Händler über Zulässigkeit einzelner Vertriebswege streiten. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Antiterrordatei, Rundfunkbeitrag, Rachepornos

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+++ EU-Rat einigt sich auf Absenkung der Datenschutzstandards

+++ Bundestag beschließt Reform von Antiterrordatei

+++ VG Köln: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

+++ Handelsabkommen TTP: Raubkopierer bald doch Verbrecher?

+++ Leistungsschutzrecht: VG Media bittet weitere Suchmaschinenbetreiber zur Kasse

+++ LG Arnsberg: Plötzlich Domaininhaber

+++ NSA-Untersuchungsausschuss: Kanzleramt droht mit Strafanzeige

+++ Großbritannien: Bis zu zwei Jahre Haft bei „Rachepornos” Artikel vollständig lesen

Geburtstagszug reloaded: Produktdesign und das Urheberrecht

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Auch hinter dem Design von Spielzeug, Möbeln und sonstigen Gebrauchsgegenständen steckt ein kreativer Prozess. Urheberrechtlich hatte das Produktdesign bisher aber einen Sonderstatus. Schwer fällt in diesem Bereich die Abgrenzung zur reinen Gebrauchsästhetik – die keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Im letzten Jahr hat der BGH in seiner „Geburtstagszugs”-Entscheidung die Anforderungen für den urheberrechtlichen Schutz von Design gesenkt – und damit einen dogmatischen Wandel vollzogen. Das OLG Schleswig hat die neue Rechtsprechung des BGH kürzlich umgesetzt. Artikel vollständig lesen

Veranstaltungsübersicht: Oktober 2014

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+++ 09./10. Oktober: „Internet Governance. Actors, Technology, Content.“, Berlin

+++ 09./10. Oktober: „Neueste Nachrichten – Journalismus in der digitalen Medienkultur“, Lüneburg

+++ 10./11. Oktober: „Zündfunk Netzkongress 2014“, München

+++ 10./11. Oktober: „AGEM: Herbsttagung 2014“, Berlin

+++ 14./15. Oktober: „Industrie 4.0 Summit“, München

+++ 16. Oktober: „Netzgestalten“, Berlin

+++ 17. Oktober: „Wettbewerb und Regulierung im Internet“, Hamburg

+++ 20. Oktober: „Aktuelle Rechtsprechung des OLG Köln“, Köln

+++ 20. bis 24. Oktober: „Ich bin das Internet – 5. Internetwoche“, Köln

+++ 21. Oktober: „Alles zum Internet- und Datenschutzrecht“, Köln

+++ 23. Oktober: „Abschlussveranstaltung der Humboldt Law Clinic Internetrecht“, Berlin

+++ 24. Oktober: „Anforderungen an den neuen Medienstaatsvertrag“, München

+++ 27. Oktober: „Algorithmus is watching for you“, Berlin

Sollten Sie Ihre Veranstaltung hier nicht wiederfinden, obwohl sie einen Bezug zu den Themenbereichen Informations-, Urheber- & Medien- oder Datenschutzrecht aufweist, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis (Kontakt). Auch über Veranstaltungshinweise aus dem IT- und Medienbereich würden wir uns freuen. Artikel vollständig lesen

Google: Marktbeherrschende Stellung wegen Nutzeranteilen?

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Johannes Zöttl verweist in seinem Kartellblog auf ein interessantes Paper von Christian Kersting und Sebastian Dworschak. Darin untersuchen die beiden Autoren die Frage, inwiefern die Marktmacht von Google an der Anzahl der Nutzer gemessen werden kann.Das Paper beruht in Teilen auf einem Gutachten für die Google Germany GmbH. Interessant ist die Untersuchung besonders vor dem Hintergrund der Diskussion hierzulande und der teilweise polemisierten Zerschlagung Googles oder Erzwingung einer Algorithmus-Offenlegung. Dazu aus dem deutschen Abstract:

Aus der Perspektive des Kartellrechts bestehen bereits ernsthafte Zweifel an der Existenz kartellrechtlich beherrschbarer Märkte, weil Google seine Leistungen an Internetnutzer und Webseitenbetreiber unentgeltlich erbringt. Selbst wenn man jedoch von der Existenz derartiger „Märkte“ ausgehen sollte, kommt den hohen Nutzeranteilen bei der Beurteilung der Marktstellung Googles nur eine geringe Indizwirkung zu. Schließlich belegen die Vielzahl von Mitbewerbern im Bereich allgemeiner wie auch spezialisierter Internet-Suchanfragen (Amazon, eBay etc.), das Nichtbestehen direkter Netzwerkeffekte, das gänzliche Fehlen von Wechselkosten für Nutzer sowie der bestehende hohe Innovationsdruck, dass sich Google im Wettbewerb um Nutzer täglich neu behaupten muss. Google verfügt insoweit nicht über einen vom Wettbewerb unkontrollierten Verhaltensspielraum und ist daher nicht als marktbeherrschendes Unternehmen zu qualifizieren.

Unabhängig hiervon ist die wichtigste Frage überhaupt aber, ob Google seine wie auch immer Marktstellung missbraucht. Der Nachweis hiervon dürfte schwer fallen.
Zum Paper im Social Science Research Network. Artikel vollständig lesen

LG Frankfurt zu Online-Vertriebsverbot im Volltext

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Vor drei Monaten hat das LG Frankfurt am Main einem Rucksackhersteller die Verwendung zweier Klauseln untersagt, mit denen er einem Vertragshändler den Online-Vertrieb untersagen wollte (Az.: 2-03 O 158/13). Erneut beschäftigte sich damit ein Gericht mit dieser kartellrechtlich sehr umstrittenen Frage, deren Lösung entscheidende Konsequenzen für den Online-Handel haben wird. Wir haben die Entscheidung mittlerweile im Volltext vorliegen. Ich habe sie mir einmal genauer angeschaut: Artikel vollständig lesen