Besser spät als nie, so wird man sich wohl bei der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) gedacht haben. Diese hat jetzt eine Vielzahl von Sendern dazu aufgefordert, unverzüglich etwaige Sex-Werbung aus ihren Teletexten zu entfernen.
Eine KJM-Sprecherin bestätigte dem Online-Dienst DWDL.de, dass man sich diesbezüglich an insgesamt 13 Privatsender gewendet habe. Die Angebote seien zu jeder Tageszeit abrufbar und damit unzulässigerweise auch Kindern zugänglich. Man habe den Sendern daher eine Frist bis zum 24. Januar gesetzt. Im Anschluss werde man dann ggf. ein Aufsichtsverfahren einleiten, mit Bußgeldern als mögliche Folge. Wie Spiegel-Online berichtet, habe der KJM-Vorsitzende Wolf Dieter Ring als Kompromiss vorgeschlagen, erotische Angebote erst nach 22 Uhr im Videotext anzubieten.
Für Befremden sorgt allerdings wieder einmal das späte Eingreifen der Landesmedienanstalten. Schließlich sei die beanstandete Sex-Werbung schon seit vielen Jahren in den Teletexten der privaten Fernsehsender zu finden. So zeigte sich eine Sprecherin von RTL 2 gegenüber der SZ überrascht, dass sich die KJM erstmals nach 15 Jahren Teletext zu der Problematik geäußert habe. Artikel vollständig lesen
Das Bewerberkonsortium Mobile 3.0 soll den Zuschlag für den Versuchsbetrieb von Handy TV auf der Basis der DVB-H Technologie erhalten. Auf eine entsprechende Empfehlung hat sich die Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten in ihrer Sitzung am 15.01.2008 in Düsseldorf verständigt.
Neben den beiden öffentlich-rechtlichen Sendern ARD und ZDF werden voraussichtlich zunächst die privaten Sender RTL, Vox, Sat.1, und ProSieben sowie die Nachrichtenkanäle n-24 und n-tv mit von der Partie sein. Dazu kommen mit Digital 5, bigBuddy und KickFM weitere Angebote von Hörfunkveranstaltern. Ein Grundkonzept für regionale Angebote soll in den nächsten Wochen vervollständigt werden.
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Wann soll Online-TV Rundfunk sein? Erst kürzlich befand die Kommission zur Ermittlung der Konzentrationskontrolle im Medienbereich (KEK), dass die Schwelle von zulassungsfreien Telemedien zum zulassungspflichten Rundfunk überschritten sei, wenn das Video 500 mal zeitgleich abgerufen werden kann. Diese Definition ist aber nicht unumstritten.
Die Definition der KEK deckt sich mit jener der Landesmedienanstalten. Diese sind u.a.für die Lizenzierung privater TV-Sender zuständig und streben eine Lizenzpflicht für all jene Web-TV-Angebote an, bei denen die Möglichkeit von 500 zeitgleichen Zugriffen besteht. Die Pläne stoßen jedoch zunehmend auf Widerstand. Artikel vollständig lesen
Die Bundesregierung stellt seit kurzem eine umfangreiche Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden kostenlos im Internet bereit. Die eingestellten Dokumente sollen von den Bundesressorts fortlaufend aktualisiert werden.
Zur Datenbank der Bundesregierung. Artikel vollständig lesen
Provider künftig auch in Deutschland in der Pflicht?
Frankreich macht im Kampf gegen das Filesharing ernst: Nach einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Interessensgruppen und dem französischen Staat, soll unter der Aufsicht eines Richters eine neue Behörde mit weitreichenden Rechten gegründet werden. Diese werde Internetnutzern, die illegalerweise urheberrechtlich geschützte Werke anbieten oder auf ihren Rechner heruntergeladen haben, zunächst eine schriftliche Warnung zukommen lassen. Bei wiederholten Verstößen sei sie aber auch mit dem Recht ausgestattet, die Internetverbindung des Betroffenen vorübergehend oder dauerhaft sperren zu lassen. Artikel vollständig lesen
+++ LG Kiel: Antrag auf Sperrung von Pornoseiten zurückgewiesen
+++ iPhone: Einstweilige Verfügung gegen T-Mobile
+++ Geldbuße gegen Videobänder-Hersteller
+++ Im Kommen: 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
+++ BVerfG verhandelte über automatische Kennzeichenerfassung
+++ ARD, ZDF und Deutschlandradio verstoßen gegen Online-Selbstverpflichtung
+++ SPD fordert Grundrecht auf Informationsfreiheit
+++ Datenschutzskandal in Großbritannien Artikel vollständig lesen
Die Europäische Kommission hat gegen die Unternehmen Sony, Fuji und Maxell eine Geldbuße in Höhe von 74 Millionen Euro verhängt. Grund für diesen Schritt seien Preisabsprachen auf dem europäischen Markt für professionelle Videobänder. Die Unternehmen, die über einen Marktanteil von mehr als 85 % verfügen, hätten damit gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen gemäß Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen.
Weil Sony die Nachprüfungen der Kommission in seinen Geschäftsräumen behindert hat, wurde die Geldbuße für das Unternehmen um 30 % angehoben. So wurde ein Sony-Mitarbeiter dabei beobachtet, wie er Dokumente im Reißwolf vernichtete. Fuji und Maxell, die bei den Ermittlungen mit der Kommission zusammengearbeitet haben, wurde hingegen aufgrund einer Kronzeugenregelung eine Ermäßigung ihrer Geldbußen um 40% und 20% gewährt. Bei der Festsetzung der Geldbußen kamen erstmals die neuen Bußgeldleitlinien der Kommission von 2006 zur Anwendung.
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes zu der Strafe:
Mit dieser Entscheidung werden zwei Warnsignale an die sich an Kartellen beteiligenden Unternehmen ausgesandt.(…) Sie zeigt erstens, dass die Kommission auch ohne Unterstützung von Unternehmen, die einen Geldbußenerlass anstreben, gegen Kartelle erfolgreich vorgehen kann und zweitens, dass die Behinderung von Ermittlungen der Kommission streng bestraft wird.
Zur Pressemitteilung der EU-Kommission Artikel vollständig lesen
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am heutigen Dienstag über Verfassungsbeschwerden gegen die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Angegriffen sind § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -).
Die erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand abgeglichen. Ist ein Kennzeichen darin enthalten, werden die betreffenden Informationen gespeichert. Dadurch soll die Suche nach gestohlenen Fahrzeugen oder Kennzeichen erleichtert werden.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer wird durch die Regelungen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst werden. Dies käme einer voraussetzungslosen Ermächtigung der Polizeibehörden zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen gleich. Zudem seien die angegriffenen Vorschriften zu unbestimmt, insbesondere der Verwendungszweck für die erlangten Informationen sei nicht hinreichend klar geregelt. Abgesehen davon fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.
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Nachdem der BGH verschiedene Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pay-TV-Anbieters Premiere für unwirksam erachtet hat, muss der Sender seine AGB nachbessern (III ZR 247/06). Betroffen von dem Urteil sind Preiserhöhungs- und Preisanpassungsklauseln sowie eine Programmänderungsklausel. Der BGH entsprach mit dieser Entscheidung einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
Wie der Mediendienst DWDL berichtet, kündigte Premiere daraufhin an, die entsprechenden Klauseln schnellstmöglich anzupassen. Unabhängig davon blieben bestehende Verträge jedoch wirksam: Die beanstandeten Klauseln fänden sowieso keine Anwendung. Artikel vollständig lesen
Rechtliches Neuland für den BGH
Bildveröffentlichungen von Prominenten können nicht im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage verhindert werden, so eine aktuelle Entscheidung des BGH (VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06). Vielmehr sei in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre erforderlich. Eine solche Interessenabwägung könne aber nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden. Insbesondere müsse diesbezüglich die begleitende Wortberichterstattung berücksichtigt werden. Artikel vollständig lesen