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BGH erleichtert Inverssuche durch die Telefonauskunft

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Nach einem aktuellen Urteil des BGH ist die sog. Inverssuche (Suche nach Name und Adresse mit Hilfe einer Rufnummer) durch eine Telefonauskunft zulässig, sofern der betroffene Teilnehmer einer derartigen Suche nicht widersprochen hat. Eine Einwilligung ist demnach nicht erforderlich. Artikel vollständig lesen

Privatfernsehen: Einfluss von Finanzinvestoren soll geprüft werden

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Mit einem Gutachten wollen die Landesmedienanstalten den Einfluss von Finanzinvestoren auf das deutsche Privatfernsehen überprüfen. Den Anlass für diesen Schritt liefert die Übernahme der SBS Broadcasting durch Pro Sieben Sat.1, die beide durch die Fondsfirmen KKR und Permira kontrolliert werden. Man wolle mehr Transparenz darüber schaffen, welche Fonds oder Personen hinter international agierenden Investoren stünden. Die Landesmedienanstalten wüssten nicht genau genug, wer die Fonds kontrolliere, denen mit Pro Sieben Sat.1 die Hälfte des deutschen Fernsehmarkts gehöre und die nach der SBS-Fusion nun auch in Europa an Einfluss gewinnen. Zwar wolle man die neuen Finanzierungsmöglichkeiten für die Medien „nicht verbauen“. Aber auch die privaten Medien seien für die öffentliche Meinungsbildung zu wichtig, als dass man sie zum „reinen Spielball“ internationaler Finanzinvestoren machen dürfe.

Mehr zum Thema in der Netzeitung Artikel vollständig lesen

BGH: Erneute Stärkung der Persönlichkeitsrechte von Prominenten

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Oliver Kahn vs. Frau im Spiegel – 1:0
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Der BGH hat seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KunstUrhG entwickelten Schutzkonzept bezüglich der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen fortgeführt. Ohne Einwilligung dürfen demnach Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.

Grund für die Verhandlung vor dem BGH war ein in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ veröffentlichtes Foto. Diese zeigte den Kläger Oliver Kahn bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin auf der Promenade in St. Tropez. Im dazugehörigen Begleittext wurde berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe bei ihm noch der Familienurlaub auf dem Programm gestanden, wo er sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt habe. Der Kläger hatte von der Beklagten verlangt, die erneute Veröffentlichung der Aufnahme zu unterlassen. Das zuständige Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.

In seinem Urteil vom 3. Juli 2007 (VI ZR 164/06) wies der für Presserecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH die Revision zurück. Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen dürfe, was sie für berichtenswert hält, müsse bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen berücksichtigt werden, dass der Beitrag selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes keinen Vorgang von zeitgeschichtlichem Interesse betreffe: Die beanstandete Aufnahme zeige den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub, der auch bei „Prominenten“ zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Das Vorliegen eines zeitgeschichtlich bedeutenden Ereignisses wurde daher verneint. Artikel vollständig lesen

Premiere Sky heißt jetzt Premiere Star

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Das neue Satellitenangebot von Premiere wird nicht wie ursprünglich geplant als „Premiere Sky“ sondern unter dem Namen „Premiere Star“ an den Start gehen. Die Namensänderung wurde notwendig, da die TV-Gruppe BSkyB des Medientycoons Rupert Murdoch beim Landgericht Berlin einen Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht hatte: Der Namenszusatz stelle eine Verletzung der Markenrechte des Sendekonzerns dar. BSkyB hatte sich die Marke „Sky“ in Europa für das TV-Geschäft schützen lassen und dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ zufolge in anderen Ländern schon erfolgreich vor Gericht verteidigt. Das LG Berlin entsprach dem Antrag von BSkyB und untersagte Premiere die Nutzung des Namens „Sky“ bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Obwohl Premiere sich aus diesem Grund gezwungen sah, denn Namen zu ändern, um Verzögerungen bei Vermarktung bzw. hinsichtlich des Programmstarts zu vermeiden, will sich der Münchner Pay-TV-Anbieter nicht kampflos geschlagen geben: Premiere Star-Geschäftsführer Wolfram Winter kündigte bei Heise-Online an, dass man jetzt die gerichtliche Prüfung abwarten werde. Nach Auffassung von Premiere handele es sich bei „Sky“ um einen allgemeinen Begriff, der daher trotz eingetragener Marke nicht schutzwürdig sei. Allerdings werde man erst nach einer ggf. positiven Entscheidung über eine erneute Namensänderung nachdenken. Premiere Star soll im kommenden September auf Sendung gehen. Es handelt sich um das erste Programmpaket von Premiere, das zunächst ausschließlich über Satellit verbreitet wird.

Zur Meldung von Heise-Online Artikel vollständig lesen

Neue Regeln für Call-In-Shows verabschiedet

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Ermächtigungsgrundlage im Rundfunkstaatsvertrag gefordert

Wie die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) verlautbaren ließ, wurden auf der Sitzung vom 26./27. Juni 2007 in Kassel neue Regeln für Fernseh-Gewinnspiele verabschiedet. Ziel des überarbeiteten Regelungskataloges soll es sein, die Gewinnspiele bzw. die Auflösungen derselben transparenter zu machen und die Chancengleichheit der Mitspieler gewährleisten. Zentrale Punkte sind dabei der Abbau von künstlichem Zeitdruck durch die Moderation, die Offenlegung der technischen Mechanismen, eine Dokumentation der ausgezahlten Gewinne und klare Referenzen bei Wortsuchspielen.

An der Überarbeitung der Regeln haben sowohl der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) sowie die betroffenen Veranstalter mitgewirkt. Der Austausch über die Problematik der „Call-in-Formate“ soll mit den privaten Sendern zum Zwecke der Fortschreibung der Regeln weitergeführt werden. Für Hörfunkgewinnspiele wurden vergleichbare Handreichungen erarbeitet. Wie sich bereits in den letzten Wochen anbahnte (Telemedicus berichtete), sprachen sich die Landesmedienanstalten zudem für eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage im Rundfunkstaatsvertrag aus, um dergestalt das Einschreiten bei rechtswidrigen Fernseh-Gewinnspielsendungen zu ermöglichen. Artikel vollständig lesen

Contergan-Film: Nun soll Karlsruhe entscheiden

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Die gerichtliche Auseinandersetzung um den Contergan-Film bewegt sich auf ihren Höhepunkt zu: Sowohl der Pharmahersteller Grünenthal als auch der frühere Opferanwalt von Contergan-Geschädigten, Karl-Hermann Schulte-Hillen, haben Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, da sie ihre Rechte durch die Darstellungsweise der Vorgänge verletzt sehen. Grünenthal begründet den Schritt damit, dass sich das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Berufungsurteil auf falsche Annahmen gestützt habe. Der Film enthalte nach wie vor eine Vielzahl unwahrer Behauptungen. Gleichzeitig habe das Pharma-Unternehmen Eilanträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt, da der Film „Eine einzige Tablette“ schon in naher Zukunft auf Filmfestivals und im Ersten Fernsehprogramm der ARD gezeigt werden solle. Artikel vollständig lesen

Kartellamt stoppt Einstieg von Kabel Deutschland bei Primacom

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Das Bundeskartellamt hat die Übernahme eines Fünftels der Primacom AG durch Kabel Deutschland vorerst gestoppt. Die Firmen haben nach Ansicht des Kartellamts gegen das Vollzugsverbot (§ 41 GWB) verstoßen – danach hätten sie das Geschäft anmelden und die Freigabe durch die Kartellwächter abwarten müssen. Das Geschäft sei jedoch ohne vorherige wettbewerbsrechtliche Prüfung vollzogen worden. Die Behörde werde daher ein Entflechtungsverfahren einleiten, so das Kartellamt auf Anfrage der Financial Times Deutschland. „Es gibt kaum Zweifel, dass das Geschäft hätte angemeldet werden müssen“, sagte eine Sprecherin des Amtes auf Anfrage der FAZ. Man werde jetzt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung entsprechend § 36 GWB vorliegen. Dazu müsste es sich bei dem Geschäft insbesondere um einen Zusammenschluss handeln, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Diese Prüfung kann bis zu vier Monaten dauern. Artikel vollständig lesen

Gebühren-Bedarfsanmeldung der öffentlich-rechtlichen Sender

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ARD, ZDF und Deutschlandradio fordern 1,44 Euro mehr pro Monat

Nun ist es amtlich: ARD, ZDF und Deutschlandradio haben ihre Bedarfsanmeldung bekannt gegeben und wollen ab 2009 insgesamt 1,44 Euro mehr pro Monat. Für die neue Gebührenperiode von 1. Januar 2009 bis Ende 2012 will die ARD vom Gebührenzahler 95 Cent mehr, das ZDF 44 Cent und Deutschlandradio 4,5 Cent. Derzeit zahlt der Zuschauer monatlich 17,03 Euro, der künftige Gebührensatz läge bei 18,47 Euro.

Kreativ ist insbesondere die Begründung der ARD für den Gebührenwunsch. Diese führt laut stern.de die Differenz zwischen der letzten KEF-Empfehlung (1,09 Euro) und der beim letzten Mal tatsächlich erhaltenen Gebühr (88 Cent) als „Finanzierungsdefizit“ auf (Telemedicus berichtete). Abgesehen von diesem „Finanzierungsdefizit“ wird zudem auf die Projekte des neuen hochauflösenden Fernsehens HDTV, den digitalen Hörfunk und das mobile Fernsehen hingewiesen. Artikel vollständig lesen

Kundenunfreundliche Hotlines in der Kritik

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Das Bundesverbraucherschutzministerium will künftig verstärkt gegen kundenunfreundliche Service-Hotlines vorgehen. Grund für die diesbezüglichen Aktivitäten des Ministeriums sind die zunehmenden Beschwerden über die Kundenhotlines. Insbesondere die anfallenden Telefongebühren, die für das „Festhängen“ in der Warteschleifen verlangt werden, werden von Dr. Rainer Metz, Leiter der zuständigen Abteilung Verbraucherschutz im Ministerium, in einem Interview mit dem Radiosender 1Live bemängelt. Nicht nur, dass die Wartezeiten zu lang seien, die oftmals verwirrende und umständliche Sprachsteuerung würde das Warteverfahren noch zusätzlich unnötig in die Länge ziehen. Zudem wird die oftmals mangelnde Kompetenz vieler Call-Center-Mitarbeiter beklagt. Artikel vollständig lesen

Call-In-Shows: Regelung im Rundfunkstaatsvertrag angedacht

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Am vergangenen Donnerstag fand in München ein von der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) initiiertes Gespräch über die Problematik der sog. Call-In-Shows statt (Telemedicus berichtete). Teilnehmer waren neben den Vertretern der Landesmedienanstalten auch die Anbieter der Call-In-Shows sowie der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT).
Die Parteien kamen bei dem Gespräch darin überein, sich bei künftigen Problemen an den Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten in der Entwurfsfassung vom 2. April 2007 zu orientieren. Ein Maßnahmenkatalog der Veranstalter, der diese Regeln konkretisiert, befindet sich zur Zeit aber noch in Abstimmung. Folgende Ziele sollen dabei verfolgt werden: Der Abbau von künstlichem Zeitdruck durch die Moderation, die Offenlegung der technischen Mechanismen, eine Dokumentation der ausgezahlten Gewinne, klare Referenzen bei Wortsuchspielen, die Konkretisierung und Transparenz von Auflösungen und die Verbesserung der Chancengleichheit. Artikel vollständig lesen