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„Tod der Kultur“: Sarkozy und das Filesharing

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Die französische Regierung hat eine Kommission eingesetzt, die das Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke bekämpfen soll. „Wenn wir weitermachen wie bisher, töten wir die Kultur“, soll Sarkozy im Kreise seiner Minister gesagt haben. Sarkozy gilt schon lange als erklärter Feind des Filesharings: So hatte sich der frisch gekürte französische Präsident bereits als Innenminister vehement gegen die Einführung einer Art „Kulturflatrate“ in Form einer vergütungspflichtigen Pauschallizenz für Dateien aus Tauschbörsen eingesetzt.

Geplant ist jetzt eine verschärfte Sanktionierung von illegalem Datenaustausch. Darüber hinaus soll eine engere Zusammenarbeit mit den Zugangsanbietern erfolgen, um nichtlegitimierte Downloads zu verhindern. Im Gegenzug soll das kommerzielle Angebot an legalen Medieninhalte im Internet ausgebaut werden. Wie Heise Online berichtet müssen Privatleute, die geschützte Werke nur zum Eigenbedarf herunterladen, in Frankreich bereits jetzt mit einem Bußgeld von 38 Euro rechnen. Heise-Online weiter:

Wer Software zum Raubkopieren vertreibt, den erwarten bis zu sechs Monate Haft und 30.000 Euro Bußgeld. Auf Personen, die Kopierschutztechniken zum Eigenbedarf knacken, kommen maximal 3750 Euro Buße zu. Wer Nutzer in großem Stil zum illegalen Treiben in P2P-Netzen anleitet oder Raubkopien gewerblich unters Volk bringt, muss von einer Strafe in Höhe von bis zu 300.000 Euro und zwei Jahren Gefängnis ausgehen. Mit bis zu drei Jahren Haft und Geldstrafe von bis zu 300.000 Euro kann belegt werden, wer „wissentlich“ und öffentlich Software verbreitet, die „offensichtlich darauf ausgerichtet ist“, den unautorisierten Zugang zu geschützten Werken oder anderen Objekten zu gestatten.

Zum Artikel in Le Monde. Artikel vollständig lesen

Neues Social Network: Alptraum für Musikindustrie

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Über ein neues Social Network, dass sich zum Alptraum für die Musikindustrie entwickeln könnte, schreibt der Online-Dienst Futurezone:

Send stuff to your friends,

heißt beim Social-Networking-Dienst Pownce, der Ende Juni in den USA an den Start gegangen ist. Nutzer des Dienstes können nicht nur Nachrichten, Links und Veranstaltungshinweise der Öffentlichkeit zugänglich machen, sondern auch Dateien aller Art. Über die Zugriffsberechtigung bestimmen die Nutzer selbst, Inhalte können einzelnen Personen, ausgewählten Gruppen oder allen Besuchern der Plattform zur Verfügung gestellt werden.

Jason Pontin, Chefredakteur des M.I.T.-Magazins „Technology Review“, in einem Gastbeitrag für die „New York Times“:

What struck me most was the site€™s potential to be powerfully disruptive. Most file-sharing occurs on public sites, which can be monitored by media companies; if the users violate copyrights, the sites or the users themselves can be threatened into compliance or litigated out of existence (as happened with the original Napster). File-sharing on Pownce would be difficult to police.

Zum Beitrag in der New York Times.

Zum Bericht von Futurezone.

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Sat. 1: Heftiger Streit zwischen den Landesmedienanstalten

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Sommerloch: Die Zweite

Geht es um interne Streitigkeiten, scheinen die Landesmedienanstalten den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in nichts nachzustehen. Nachdem in der vergangenen Woche die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) mitgeteilt hatte, dass Sat. 1 seinen Status als Vollprogramm behalten darf, herrscht jetzt dicke Luft zwischen den Landesmedienanstalten. Gerd Bauer, Direktor der saarländischen Landesmedienanstalt (LMS) hält die LMK-Entscheidung für falsch. Das Programm Sat.1 genüge aus Sicht seiner Anstalt spätestens mit der geplanten Einstellung der Nachrichtensendung ,Sat.1 News – Die Nacht‘ nicht mehr den Erfordernissen eines Vollprogramms im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.

Die vorgenommene Auslegung, was ein Vollprogramm aufzuweisen habe, entspreche nicht den rundfunk- und verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Ein eigens zu dem Fall Sat.1 verfasstes Gutachten der LMS stellt fest fest, dass ein Vollprogramm mit vielfältigen Inhalten aus den Bereichen Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung aufwarten müsse. Der Anteil der Information dürfe nicht unter zehn Prozent des Gesamtprogramms liegen. Die Ausstrahlung von Boulevardmagazinen allein sei dabei kein für ein Vollprogramm angemessene Informationsgebung. Politische Nachrichten sollten in der Zeitspanne zwischen siebzehn Uhr nachmittags und 23 Uhr abends mindestens fünfzehn Minuten umfassen, über den ganzen Sendetag gemessen dreißig Minuten, ohne Wiederholungen. Gerd Bauer erklärte in diesem Zusammenhang:

Ich bedauere, dass die lizenzrechtlichen Fragen, die sich aus schon erfolgten und zusätzlich geplanten Änderungen des Programmschemas des bundesweiten Fernsehveranstalters Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH ergeben, seitens der formal zuständigen LMK nicht zunächst auch im Kreis der Landesmedienanstalten erörtert wurden. Ein entsprechendes Abstimmungsverfahren halten wir für staatsvertraglich geboten.

Angesichts dieser Ausführungen stellen sich dem Fernsehzuschauer dann doch gewisse Fragen: Welcher Privatsender handelt nach diesen hehren Maßstäben – RTL II, Kabel 1 oder Vox vielleicht? Und hat Herr Bauer überhaupt schon einmal die so genannte Nachrichtensendung „Sat. 1 News – Die Nacht“ gesehen? Interessant wäre es auch zu wissen, warum die LMS, obschon nicht zuständig, ein eigenes Gutachten erstellt hat? Artikel vollständig lesen

Heino ruft zum GEZ-Boykott auf

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Sommerloch: Die Erste

Heino, Bild: Wikimedia

Schlagerbarde Heino rief am vergangenen Montag in der BILD dazu auf, einen Euro der GEZ-Gebühr einzubehalten, um so gegen die programmatischen Entscheidungen des ZDF zu protestieren. Ursache für den Boykottaufruf ist die Sendung „Die lustigen Musikanten“, die das ZDF nach 36 Jahren vom Sender nehmen will. Wie Spiegel-Online berichtet hat der Sender die betagteste Zuschauerstruktur aller TV-Kanäle und möchte diesen Zustand ändern. Nach Ansicht des Schlagersängers fällt diese Entscheidung gegen den Willen der Gebührenzahler.

ARD betont Programmautonomie

ARD-Sprecher Christian Bauer zeigt sich Spiegel Online gegenüber unbeeindruckt: „Derjenige, der Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält und die fällige Rundfunkgebühr ganz oder teilweise nicht leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.“ Mehr noch: Wer zu einer Ordnungswidrigkeit aufrufe, handele bereits ordnungswidrig. „Niemand hat einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Format, die Programmautonomie liegt immer noch bei den Fernsehanstalten“, betont Sprecher Peter Bogenschütz gegenüber Welt-Online. Bezüglich einer angeblich angestrebten Verjüngung des Publikums äußert er sich wie folgt: „Es ist ganz einfach so, dass die Quoten der Musikanten-Sendung zunehmend in den Keller gehen.“ So sei die Zuschauerzahl bei den „Lustigen Musikanten“ in den letzten zehn Jahren von über fünf Millionen auf derzeit nur noch drei bis vier Millionen gesunken. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Sat. 1, PNR, Handy-TV

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+++ Neues PNR-Abkommen unterzeichnet

+++ Sat. 1 auch weiterhin Vollprogramm

+++ Bundeskartellamt will Handy-TV-Konsortium genehmigen

+++ Urteilsverkündung zur „Rundfunkgebührenklage“ angekündigt

+++ Filesharing: Gericht untersagt Provider-Anfrage zur Ermittlung der persönlichen Daten

+++ Urteil gegen Skype wegen GPL-Verletzung

+++ GSM-Richtlinie soll geändert werden

+++ Schüler-VZ soll jugendfrei werden Artikel vollständig lesen

Sat. 1 auch weiterhin Vollprogramm

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Für Telemedicus-Leser wenig überraschend: Sat.1 wird trotz der Einstellung mehrerer Boulevard- und Informationsformate seinen Status als Vollprogramm behalten. Wie die für den Sender zuständige Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) mitteilte, habe eine Überprüfung ergeben, dass Sat.1 noch einen Informationsanteil von 23,4 Prozent an der Gesamtsendezeit habe. Dieser Umfang sei jedenfalls ausreichend für ein Vollprogramm, das in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag definiert ist als ein „Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.“

Diese Bereiche müssen der Rechtsprechung nach zusammen einen Anteil von 50 % am Gesamtprogramm ausmachen. Eine gesetzliche Definition dieser Begriffe gibt es jedoch ebenso wenig wie eine für jeden einzelnen Bereich festgelegte Quote. So sind vom Begriff „Informationsanteil“ nicht ausschließlich Nachrichten, sondern z. B. auch Lebensweltthemen und Service-Beiträgen umfasst. Im Ergebnis wurden 15 Sendungen als Informationsangebote eingestuft, darunter ein Automagazin, die Sendungen „Blitz“, „Akte“ sowie „Das Making of“. Hinzu kommen sieben Programme, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (Drittsendezeiten, Fensterprogramme) ausgestrahlt werden. Allerdings würden diese Sendungen einen wichtigen Beitrag zum Informationsanteil im Programm von Sat. 1 leisten.

Der Direktor der LMK, Manfred Helmes, erklärt hierzu:

Wenn die Gesellschaft von den privaten Rundfunkveranstaltern mehr „harte“ Nachrichten, z. B. aus den Bereichen Politik, Kultur oder Wirtschaft verlangen will, muss sie dies im Rundfunkstaatsvertrag deutlich sagen. Die gesetzlichen Anforderungen an ein Vollprogramm enthalten derartige konkrete Kategorien nicht.

Inwieweit ergänzend noch eine quantitative Regelung für „harte“ Nachrichten vorgegeben werden, sei ebenfalls eine politische Entscheidung. Nach der jetzigen Rechtslage sei eine weitergehende Entscheidung als die von der LMK getroffene nicht möglich. Eine Zusammenfassung des Prüfberichts steht als PDF-Download auf der Website der LMK zur Verfügung.

Zum Thema bei Telemedicus:

Streichung der Sat. 1 Nachrichten – Eine kritische Analyse.

Dichtung und Wahrheit – Lizenzentzug bei ProSiebenSat.1 Artikel vollständig lesen

Streichung der Sat 1-Nachrichten – Eine kritische Analyse

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Die Bekanntgabe der Sparpläne der ProSiebenSat. 1 Media AG sorgte in der vergangenen Woche für große Irritationen in der medienpolitischen Landschaft. In einer aufgeregten Debatte, die bisweilen mehr von der Angst vor den sog. „Heuschrecken“ geprägt war, denn von rationalen Erwägungen, ging die Beurteilung der Situation des Öfteren an den politischen, wirtschaftlichen und juristischen Realitäten vorbei. Für Telemedicus Grund genug, sich eingehend mit den Hintergründen der Auseinandersetzung zu beschäftigen.
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BGH: Auskunftsanspruch bei unverlangter SMS-Werbung

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Der Inhaber eines privaten Mobilfunkanschlusses kann von einer Telefongesellschaft Auskunft über den Versender unverlangter SMS-Werbung verlangen. Das entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger, nachdem er eine unverlangte Werbe-SMS eines ihm unbekannten Absenders erhalten hatte, an die Beklagte, T-Mobile Deutschland gewandt, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile verweigerte eine Auskunft mit der Begründung dass sie nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet sei.
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Spickmich.de: Benotung von Lehrern im Internet zulässig

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„Sexy“, „cool und witzig“ oder „menschlich“ – Lehrer auch künftig auf dem Prüfstand

Die Benotung von Lehrern mit Hilfe des Internetportals Spickmich.de ist nach Ansicht des LG Kölns (AZ 28 O 263/07) vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Das Landgericht hob daher eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber der Website auf. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor einigen Wochen wurde die Benotung von Lehrern durch Schüler im Internet als zulässig bezeichnet: „Im Bereich der Berufsausübung muss man sich öffentlicher Kritik stellen“, sagte die Vorsitzende Richterin Margarete Reske damals. Artikel vollständig lesen

BGH: EBay-Haftung bei jugendgefährdenden Inhalten

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Schutz durch Sperrung oder wirksames Altersverifikationssystem möglich

Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden. Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Telemedicus berichtete) betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch im Wettbewerbsrecht. Die Beklagte kann daher wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als Störer haftbar gemacht werden. Artikel vollständig lesen