Die Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Ausstrahlung des Contergan-Films (Az. 1 BvR 1223/07, 1 BvR 1224/079) ist jetzt im Volltext in der Telemedicus-Urteilsdatenbank verfügbar.
Die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten (GSPWM) will via Satellit verbreitete Sexsender auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Wie das Medienmagazin DWDL unter Berufung auf die GSPWM berichtet, sei die Zahl dieser Sender in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Artikel vollständig lesen
Angesichts der Zunahme von Finanzinvestorenbeteiligungen im Medienbereich hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) jetzt ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches den Einfluss der Finanzinvestoren auf die Rundfunklandschaft untersuchen soll (Telemedicus berichtete). Dieser Schritt sei notwendig um weiterhin Auswahlentscheidungen und Beschlüsse zu Beteiligungsveränderungen treffen zu können: Landesmedienanstalten und die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) müssten hierfür die Auswirkungen und Risiken solcher Beteiligungen bis ins Detail abschätzen können, zudem solle eventuell notwendiger Regulierungsbedarf durch das Gutachten aufgezeigt werden. Artikel vollständig lesen
Stellungnahme der LMK veröffentlicht
Sat.1 erfüllt nach Ansicht der lizenzgebenden Landesmedienanstalt von Rheinland-Pfalz (LMK) nach wie vor die Kriterien eines Vollprogramms. Dies habe die juristische Prüfung der förmlichen Rüge ergeben, welche die Landesmedienanstalt des Saarlandes (LMS) eingebracht hatte (Telemedicus berichtete).
Beanstandet wurde darin, dass Sat.1 gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV verstoße. Mit der Einstellung von drei Informationssendungen erfülle der Sender nicht mehr die Erfordernisse, die an ein Vollprogramm i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV gestellt würden. Die seitens der LMK vorgenommene Auslegung der sich aus dem Charakter als Vollprogramm ergebenden Anforderungen an den Informationsgehalt eines Fernsehprogramms genüge nicht den rundfunk- und verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Die LMK dazu in einer Pressemitteilung:
Im Kern gehe es um die Frage, welche konkreten Anforderungen dem Begriff „Information“ zu entnehmen sind, der konstitutiver Bestandteil der gesetzlichen Definition des Vollprogramms im Rundfunkstaatsvertrag ist. Die Prüfung der Argumente habe die juristische Wertung der LMK bestätigt, dass es für weit reichende und detaillierte Vorgaben an Inhalte und Ausstrahlungszeiten derzeit keine gesetzliche Grundlage gibt. Das Bundesverfassungsgericht habe eindeutig klargestellt, dass insoweit „die Entscheidung darüber nicht der Exekutive, etwa in Gestalt einer allgemeinen, die Befugnis zu Auflagen umfassenden Ermächtigung überlassen (werden darf), auch nicht in der Weise, dass dies zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch nicht hinreichend bestimmte Normierungen geschieht“ (BVerfGE Bd. 57,295,321).
Harte Worte gegen die LMS
In ihrer ausführlichen rechtlichen Stellungnahme spart die LMK nicht an Seitenhieben gegen die LMS. So wird der LMS vorgeworfen, sich nicht mit Herleitung und Begründung der öffentlich gemachten Entscheidung auseinandergesetzt zu haben. Durch den Verzicht auf eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der LMK werde der Eindruck erweckt, dass es der LMS nicht auf die Stichhaltigkeit der Herleitung und Begründung des Ergebnisses der LMK ankommt, sondern ausschließlich auf das Ergebnis selbst. Im übrigen müsste bei Anwendung der Maßstäbe der LMS sämtlichen in Deutschland zugelassenen Vollprogrammen dieser Status umgehend aberkannt werden. Artikel vollständig lesen
Geringe Produktionskosten verbunden mit hohen Marktanteilen – Pokersendungen haben durchaus ihre Reize für die Fernsehsender. Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer gestrigen Ausgabe berichtet, schaltet sich jetzt aber die Medienaufsicht ein: Dem DSF und dem Vierten sollen dieser Tage offizielle Beanstandungen zugestellt werden. Neben dem Verdacht der Schleichwerbung kritisiere die „Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz“ (GSPWM), dass die Sponsoren von Sendungen dieser Art regelmäßig auch innerhalb der Formate Reklame schalteten. Dies sei zwar mittlerweile allgemein üblich, formell in Deutschland aber nach wie vor untersagt. Ohnehin, so zumindest ein Sprecher der Gemeinsamen Stelle zur SZ, existierten diese Sendungen offenbar nur um Reklame für Internet-Pokerangebote wie „Pokerstars“ oder „Partypoker“ zu machen. Die SZ weiter:
Tatsächlich betreiben die Poker-Sendungen so etwas wie Dauerwerbung. Beim DSF zum Beispiel ist in den derzeit morgens zwischen sechs und acht Uhr gezeigten Sendungen ein Hinweis auf den Internet-Poker-Anbieter Partypoker.net permanent präsent, weil das entsprechende Logo den Spieltisch schmückt. Wann immer der Geber seine Karten aufdeckt, platziert er sie sorgfältig unter dem Schriftzug. Der Sender könnte sich zwar damit rausreden, dass es sich um „vorgefundene Werbung“ handele, auf die man keinen Einfluss habe (vergleichbar mit der Bandenwerbung in Fußballstadien); trotzdem halte man bei der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM), angesiedelt bei der Düsseldorfer Landesanstalt für Medien (LfM), „die Anzahl der Placements für frappierend.
Man sehe in Reklame dieser Art nicht nur eine Suchtgefahr, sondern auch eine gewisse Jugendgefährdung. Die Rede ist von einer Art Einstiegsdroge ins Glücksspiel. Nach Ansicht der LfM seien etwaige Gratis-Websites nur „ein Lockvogelangebot für die Bezahlplattform: Sobald man sich registriert hat, kommt kurz drauf auch die Einladung für die kostenpflichtige Website“. Aufgrund ihres Präzedenzcharakters seien die ausgesprochen Beanstandungen allerdings nicht mit Bußgeldern verbunden.
„Die Pressefreiheit gilt es so umfassend wie möglich zu schützen, denn sie ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Demokratie.“
Dies fordert Baden-Württembergs Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) und möchte daher eine Bundesratsinitiative auf den Weg bringen, die auf eine Änderung der Strafprozessordnung zielt: Vorhandene strafprozessuale Lücken beim Informantenschutz der Journalisten sollen unter Wahrung der Belange einer effektiven Strafverfolgung geschlossen werden.
Der Entwurf sehe vor, bei Durchsuchung und Beschlagnahme den absoluten Richtervorbehalt auch auf die Wohn- und die privaten Arbeitsräume eines Medienvertreters auszudehnen. Dieser absolute Richtervorbehalt gelte bislang nur für die Durchsuchung und Beschlagnahme in Redaktions- und Verlagsräumen. Außerdem sollen auch Journalisten vor der Erhebung von Telekommunikationsverbindungsdaten geschützt werden, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht reiche, um so anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern (z.B. Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten) gleichgestellt zu werden. Bislang sei in diesem Bereich ein Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Journalisten und Medienmitarbeitern im Unterschied zu einzelnen Gruppen anderer zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger gesetzlich nicht verankert.
Ursprünglich aber hatte Goll nicht nur eine Verbesserung des strafprozessualen Schutzes der Pressefreiheit im Visier. Schon früh habe er eindringlich auf gesetzgeberischen Handlungsbedarf auch auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts hingewiesen.
Meines Erachtens sollte die Strafbarkeit einer Beihilfehandlung durch Pressemitarbeiter dann ausgeschlossen sein, wenn sie sich auf die bloße Veröffentlichung des Geheimnisses beschränkt. (…) Von keinem Journalisten kann ernsthaft verlangt werden, dass er Informationen, von denen er ohne eigenes Zutun Kenntnis bekommt, nicht veröffentlicht.
Zur Pressemitteilung des Justizministers. Artikel vollständig lesen
Das rheinland-pfälzische Verbraucherschutzministerium will künftig verstärkt gegen unerwünschte Telefonwerbung vorgehen. In einem Schreiben an Bundesjustizministerin Brigitte Zypries fordert die rheinland-pfälzische Verbraucherschutzministerin Margit Conrad ein Sonderkündigungsrecht oder ein erweitertes Widerrufsrecht für solche Verträge, die durch unerwünschte Telefonwerbung zustande gekommen sind. Margit Conrad äußert sich zu den Plänen wie folgt:
Wir müssen verhindern, dass Anbieter durch wettbewerbswidriges Verhalten auf Kosten der Verbraucherinnen und Verbraucher weiter Gewinne einfahren. Wir müssen die ausufernde unerwünschte und wettbewerbswidrige Werbung unattraktiv machen. (…) Schon jetzt können am Telefon abgeschlossene Verträge in der Regel innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Wir wollen eine Besserstellung erreichen: dass durch unerwünschte Telefonwerbung zustande gekommene Verträge auch später noch aufgelöst werden können. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besser geschützt werden.
Zudem habe das Bundesjustizministerium weitere Maßnahmen zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung angekündigt. So sollen unerwünschte Werbeanrufe mit einem Bußgeld belegt und die Unterdrückung der Rufnummer bei gewerblichen Anrufen soll verboten werden. Diese erweiterte Regelung seien auch im Interesse der Unternehmen und eines fairen Wettbewerbs. Rheinland-Pfalz seinen Vorschlag zur Verbraucherschutzministerkonferenz am 13./14. September in Baden-Baden einbringen.
Zur Pressemitteilung des rheinland-pfälzischen Verbraucherschutzministeriums. Artikel vollständig lesen
“Unguter Beigeschmack“
Der Nachrichtensender N24 sieht sich laut epd mit dem Vorwurf konfrontiert, den Irak-Krieg verherrlicht zu haben. Gegenstand der Beschwerde, die der zuständigen Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) vorliegen soll, sei die TV-Dokumentation „Apache – Kampfhubschrauber im Einsatz“. Diese könnte laut BLM ein für jüngere Zuschauer „entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot“ sein. Die Medienanstalt werde den Fall daher zur Beratung in die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) einbringen.
Inhalt und Gestaltung von Dokumentationen mit kriegsgeschichtlichen bzw. kriegstechnischen Inhalten seien zwar in der Regel unbedenklich: „Wir sehen darin keine Verherrlichung von Krieg bzw. Gewalt“, so die Landesmedienanstalt. Es gäbe jedoch Sendungen, die einen deutlichen Enthusiasmus für moderne Militär-Technologie zeigten. Da es sich um Kriegsgerät handele, das „letztlich zum Töten gebaut und verkauft“ werde, bleibe „ein unguter Beigeschmack“, so ein BLM-Sprecher.
N24 wies gegenüber dem epd die Kritik umgehend zurück. Eine redaktionelle Qualitätskontrolle vor Ausstrahlung der Dokumentationen (bei denen es sich in der Regel um eingekaufte „Lizenzware“ amerikanischer oder britischer TV-Produzenten handelt) würde kriegsverherrlichende Beiträge verhindern. Laut N24-Sprecher Thorsten Pütsch habe N24 auch keine Hinweise darauf, dass das US-Verteidigungsministerium Pentagon einige TV-Filme über US-Militärtechnik kofinanziert habe, um so für ein gutes Image zu sorgen. Allerdings sei es branchenunüblich, einen TV-Lizenzhändler oder Produzenten nach einer etwaigen Zuzahlung des Pentagon zu fragen.
Angesichts der aktuellen Diskussion um die angekündigten personellen und programmlichen Einsparungen bei der ProSiebenSat.1 Media AG äußerte sich der Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) Wolf-Dieter Ring in seinem Bericht zum jüngsten Medienrat auch zur Problematik der zunehmenden Beteiligung von Finanzinvestoren an Medienunternehmen.
Das Problem bestehe darin, dass die Finanzinvestoren klare Exitstrategien hätten, wenn sie in Unternehmen einstiegen. So hätten auch KKR und Permira deutlich gemacht, dass sie ihre Beteiligungen längstens zwischen fünf Jahren halten würden.
Neben dieser Problematik werfe auch die mangelnde Transparenz der Transaktionen Grundsatzfragen für das Medienrecht auf. Fraglich sei, inwieweit die Unternehmenspolitik von Finanzinvestoren den verfassungsrechtlichen und medienrechtlichen Anforderungen für Medienunternehmen gerecht werden könne. Insbesondere die verfassungs- und medienrechtlich vorgeschriebene inhaltliche Vielfalt und Kontinuität der Medienangebote müsse dauerhaft sichergestellt werden. Artikel vollständig lesen
Einen Monat nach Inkrafttreten der EU-Roaming-Verordnung (Telemedicus berichtete) hat die Kommission eine Website veröffentlicht, auf der festgestellt wird, wie die Mobilfunkbetreiber in allen 27 Mitgliedstaaten die neuen EU-Regeln angewandt haben. Laut EU-Kommission befolge die große Mehrheit der Mobilfunkbetreiber die EU-Verordnung und biete den Kunden den neuen „Eurotarif“ an. Dieser darf nicht mehr als 0,49 € pro Minute für im Ausland geführte Gespräche und nicht mehr als 0,24 € für aus dem Ausland erhaltene Gespräche betragen (jeweils zuzüglich MwSt.). Viele Betreiber böten Preise unterhalb der EU-Preisobergrenze oder neue Roaming-Pakete an.
EU-Telekom-Kommissarin Viviane Reding äußert sich dazu wie folgt:
Insbesondere begrüße ich es, dass viele Betreiber den neuen Eurotarif bereits zu Beginn der Urlaubssaison angeboten und einige sogar die Höchstwerte der Verordnung erheblich unterschritten haben. Lediglich in einigen wenigen Fällen, die eher die Ausnahme als die Regel sind, stellen wir fest, dass versucht wird, die Auswirkungen der Verordnung durch unübersichtliches oder möglicherweise sogar wettbewerbsfeindliches Verhalten hinauszuzögern. Die nationalen und die europäischen Regulierungsbehörden haben diese Fälle sehr sorgfältig zu prüfen. Sollten wir Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten finden, sind die Sanktionen der EU-Roaming-Verordnung anzuwenden, die erforderlichenfalls durch die volle Schlagkraft des Wettbewerbsrechts ergänzt werden könnten.