§ 52a UrhG erlaubt die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Werkteile zugunsten von Unterricht und Forschung. Die Schrankenregelung grenzt das Urheberrecht zu Bildungszwecken ein und sichert dem Rechtsinhaber dafür das Recht auf eine angemessene Vergütung zu, § 52a Abs. 4 UrhG.
Die Auslegung der Norm bereitet der Praxis seit jeher Schwierigkeiten; sie wurde als zahnloser Tiger und nicht praktikabel angesehen. So war bislang nicht klar, was „kleine Werkteile” sind. Der BGH hat nun entschieden (Az. I ZR 76/12): Höchstens 12 % und nicht mehr als 100 Seiten sind als „kleine Teile” von Werken gemäß § 52a UrhG anzusehen; außerdem darf der Rechtsinhaber keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten haben. Artikel vollständig lesen
+++ Stellv. NDR-Verwaltungsratsvorsitzende kritisiert Länder-Beschluss zum Jugendkanal
+++ LG Berlin: Google-AGB in 25 Punkten unwirksam
+++ Koalitionsverhandlungen zum Internet mit ersten Ergebnissen
+++ EU-Berichterstatter: Datenschutzpaket könnte scheitern
+++ E-Mail-Accounts von EU-Parlamentariern gehackt
+++ Öffentliche Einrichtungen in Baden-Württemberg entfernen Facebook-Like-Button Artikel vollständig lesen
Wenn im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Veränderung ansteht, wird daraus meist ein heikles Politikum. Kein Wunder: Rundfunk muss staatsfern sein, seinen Rahmen geben aber Staatsverträge vor. Auch das jüngste Projekt von ARD und ZDF ist ein Problemfall. Die Anstalten planen einen gemeinsamen Jugendkanal für 14-29-Jährige, wie vor gut einem Jahr bekannt wurde; im Gegenzug steht die Kürzung der Digitalkanäle im Raum.
Ende Oktober dieses Jahres wiesen die Regierungschefs der Länder schließlich ARD und ZDF in einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zurecht. Die Sender hätten ihre Hausaufgaben nicht gemacht: Das inhaltliche Konzept sei noch nicht schlüssig, der Bedarf für ein solches Programm sei noch nicht geklärt, der Kanal könne am Ende doch teurer werden als geplant. Einmal mehr stellt sich die Frage: Welche Vorgaben dürfen Regierungschefs, darf der Staat im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Programm treffen?
Nun bezieht die stellvertretende Vorsitzende im NDR-Verwaltungsrat Dagmar Gräfin Kerssenbrock Position zum MPK-Beschluss. Ihr Fazit ist eindeutig: „Der Beschluss hat keine rechtliche Grundlage”, statuiert sie in einem Positionspapier. Gräfin Kerssenbrock erklärt im Telemedicus-Interview, warum sie den Beschluss der Regierungschefs für rechtswidrig hält. Artikel vollständig lesen
+++ BGH: Namensnennung von Kindern Prominenter unter Umständen zulässig
+++ Koalitionsverhandlungen: Störerhaftung, Hostprovider, Zwangsrouter
+++ BVerfG verhandelt über Staatsferne der ZDF-Gremien
+++ LG Freiburg: Unternehmen haftet für Facebook-Post seines Mitarbeiters
+++ BGH: Gesteigerte Störerhaftung von eBay bei eigener Produktwerbung
+++ Regulierungsbehörde geht gegen belgische SABAM vor Artikel vollständig lesen
Gewiss kann sich ein TK-Unternehmen bessere Publicity vorstellen, als den Namen „Drosselkom“ verpasst zu bekommen. Den heimste sich die Telekom ein, als sie im Sommer ihre neuen Internettarife vorstellte. Anlass der Empörung: T-DSL sollte ab 2016 mit einem gedeckelten Datenvolumen kommen. Nach 75 GB sollten Kunden nur noch mit 384 kbit/s surfen können, eigene Dienste ausgenommen. Da raunten Spott und Häme durchs Netz, die Telekom torpediere die Netzneutralität und die Kundschaft würde ausbleiben. Gestern hat das LG Köln der Telekom-Drosselung auch noch die juristische Absage verpasst: Die Drosselungsklausel DSL-Flatrateverträgen ist unzulässig, so das LG Köln (Az. 26 O 211/13).
Ein vernünftiges Urteil. Aber: Seine Bedeutung wird überschätzt. Artikel vollständig lesen
+++ LIBE-Ausschuss gibt grünes Licht für Datenschutzreform
+++ NSA-Roundup: Merkel-Handy, Swift-Abkommen, nationale Netze
+++ Urheberrecht: Amazon haftet nicht für die Inhalte von E-Books
+++ LG Hamburg: YouTubeMP3-Converter rechtswidrig
+++ CETA: EU und Kanada einigen sich auf Freihandelsabkommen
+++ LG Hamburg kippt Weiterverkaufsverbot von SAP-Lizenzen
+++ Länder wollen die Pflicht zum Depublizieren abschaffen Artikel vollständig lesen
Das Softwareunternehmen SAP kann den Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen nicht AGB-rechtlich verbieten. Das hat das LG Hamburg heute im Fall Susensoftware gegen SAP entschieden (Az. 315 O 449/12).
Susensoftware verkauft gebauchte Softwarelizenzen, unter anderem von SAP-Software. SAP stellt allerdings den Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen in seinen AGB unter Zustimmungsvorbehalt – verbietet ihn also erst einmal. Dagegen wandte sich Susensoftware: Das Unternehmen sah in dieser Zustimmungsklausel eine Verletzung des Wettbewerbsrechts und strengte eine rechtliche Überprüfung vor dem LG Hamburg an.
Der Fall steht im Lichte des UsedSoft-Urteil vom EuGH aus dem Jahr 2012. In diesem medienrechtlich vielbeachteten Urteil hatte der EuGH den Handel mit gebrauchten Lizenzen für grundsätzlich zulässig erklärt. UsedSoft hatte mit gebrauchter Oracle-Software gehandelt, obwohl Oracle die Lizenzen nur als „nicht abtretbar” eingeräumt hatte. Es ging dort um die spannende Frage, ob man den Erschöpfungsgrundsatz bei nichtkörperlichen Programmkopien anerkennt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass die Weiterveräußerung von Vervielfältigungsstücken zulässig ist, die einmal in Verkehr gebracht wurden. Anders als etwa beim Weiterverkauf von Datenträgern wie DVDs und CDs war zuvor nicht klar, ob auch nichtkörperliche Programmkopien unter den Erschöpfungsgrundsatz fallen. Der EuGH bejahte dies unter anderem mit der Überlegung, dass die nichtkörperliche Kopie der körperlichen wirtschaftlich gleichstehe.
Dem Urteil des LG Hamburg liegt also ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde wie im Fall UsedSoft: In beiden Fällen versuchten die Softwareunternehmen, den Lizenzvertrieb vertraglich einzudämmen. Das LG Hamburg hat nunmehr die Rechtswidrigkeit der SAP-Zustimmungsklausel festgestellt.
Gewiss ist jedem Softwareunternehmen der Handel mit gebrauchten Lizenzen missliebig; schließlich geht es um Geld, das ihnen umso mehr entgeht, je stärker der Gebrauchtmarkt ist. Daher besteht bei Softwareunternehmen das Bedürfnis, den Vertrieb mit Gebrauchtlizenzen so klein wie möglich zu halten. Das wird nun immer schwieriger. Denn auch wenn das Urteil des LG Hamburg nach dem UsedSoft-Urteil wohl keine rechtliche Überraschung bietet (der Volltext ist noch nicht verfügbar), so manifestiert es doch die Marschroute in Richtung Rechtssicherheit für den Gebrauchthandel von Softwarelizenzen.
Zur Meldung bei heise online. Artikel vollständig lesen
+++ VG Schleswig: Keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern
+++ BVerfG legt Maßstäbe zur Überwachung von Abgeordneten fest
+++ Google erhält monatlich Millionen Löschanfragen von Urhebern
+++ Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten
+++ Telekom plant innerdeutsches E-Mail-Netz
+++ EGMR: Haftung eines Newsportals für Userpostings mit Art. 10 EMRK vereinbar
+++ Sixt klagt gegen Rundfunkbeitrag
+++ WLAN-Community: Kabel Deutschland kündigt Homespot-Service an Artikel vollständig lesen
Freie Lizenzwahl für Musiker, Stimmengleichheit unter den Mitgliedern, transparentes und abrechnungsgenaues Pay-per-Play – das alles will die C3S bieten. Noch liegt sie in der Gründungsphase; ab 2015 will die C3S aber die ersten Vergütungen an Musiker ausschütten. Gerade für die Wahrnehmung des Online-Airplays will die C3S die attraktivere Alternative zur GEMA sein: Sie kündigt an, mit einem besseren Erfassungssystem aufzuwarten und durch entsprechende Programmierschnittstellen den bürokratischen Aufwand zu reduzieren.
Einen lesenswerten Überblick zum aktuellen Stand der C3S gibt Anne Kohlik auf FAZ.net. Die Gründung einer Verwertungsgesellschaft ist eine Mammutaufgabe, soviel ist spätestens nach der Lektüre des Artikels klar; ebenso die Tatsache, dass die C3S-Gründer es ernst meinen. Doch wie erfolgsversprechend ist die Idee der C3S? Wird tatsächlich Geld für Musik unter freier Lizenz fließen? Kohlik konstatiert:
Noch scheint die Gema daran zu glauben, dass Künstler nur aus All-Rights-Reserved-Lizenzen Einnahmen ziehen können. Es ist an C3S, das Gegenteil zu beweisen.
In der Tat: Ob auch freie Musik Einnahmen generieren kann, wird über Erfolg und Misserfolg der C3S entscheiden. Die GEMA hält von der Vereinbarkeit freier Lizenzen mit ihrem Wahrnehmungsmodell traditionell wenig. Sollte sie sich in diesem Punkt dennoch öffnen, könnte sie der C3S das Wasser abgraben. Besonders wahrscheinlich ist das aber nicht; zumindest nicht in der Stringenz, die die C3S wohl an den Tag legen wird. Frischer Wind in der Musiklandschaft schadet jedenfalls nicht, und vielleicht lässt das ein oder andere musikalische Schwergewicht der Zukunft seine Rechte von der C3S wahrnehmen.
Zum Artikel auf FAZ.net.
Temeledicus zur Vereinbarkeit von GEMA-Mitgliedschaft und CC-Lizenzen. Artikel vollständig lesen
Ein Zeitungsartikel, ein Foto, ein älterer Herr – aber Geld floss keines. Dass Personen auf Zeitungsfotos nicht bezahlt werden, ist der Normalfall. Artikelfotos haben meist einen Nachrichtenwert und stellen ein tatsächliches Geschehen dar oder bilden eine real existierende Person ab, die Gegenstand der Berichterstattung ist.
Doch nicht jeder Fall ist eindeutig: In einem vom LG Kiel entschiedenen Fall nutzte das Hamburger Abendblatt ein Foto nicht als Werbung, aber auch nicht klassisch-redaktionell. Denn im Vordergrund stand die Symbolkraft des Models auf dem Foto; Nachrichtenwert hatte es keinen. Diese Symbolkraft hat das LG Kiel als Vermögenswert eingestuft und dem abgebildeten Model einen Zahlungsanspruch zugesprochen (Az. 1 S 223/12). Artikel vollständig lesen