Endlich einmal ganz einfach und verständlich erklärt Matthias Spielkamp von irights.info worauf man bei der Nutzung von Inhalten im Internet achten muss. Woran überall besteht urheberrechtlicher Schutz, was darf man nutzen und was nicht? Was sind Creative Commons Lizenzen und vor allem: was muss man praktisch beachten, wenn man ein Bild, einen Text oder ein Video verwenden möchte, das unter einer CC-Lizenz steht? Spielkamp erklärt – genauestens – wo diese freien Inhalte zu finden sind, wie man den Namen des Werk-Urhebers auf der eigenen Seite korrekt kennzeichnet und einen richtigen Quellennachweis anbringt. Hier ein Auszug zu der Frage, wie man Flickr-Fotos verwenden darf:
„Derzeit stehen mehr als 115 Millionen (ja, richtig gelesen: mehr als 115 Millionen!) Bilder unter verschiedenen CC-Lizenzen bei Flickr.com zum Download bereit. Wer sie verwenden will, muss allerdings dafür sorgen, dass der Urheber, in diesem Fall der Fotograf, genannt wird. Den Namen – oder manchmal auch nur den Nutzernamen – findet man auf der Flickr-Seite, auf der das Foto gespeichert ist. Am besten ist, man setzt einen Link dorthin. Außerdem muss man darauf hinweisen, dass das Foto unter einer CC-Lizenz steht. Am einfachsten geht das, wenn man einen Link auf die Lizenz setzt, die unter jedem CC-lizenzierten Foto steht.
Wenn man die Bilder in einem gedruckten Dokument verwenden will, muss man die entsprechenden Links abdrucken, also in diesem Fall zum Beispiel „Fotograf: Wolfgang Staudt, www.flickr.com/photos/wolfgangstaudt/, Foto lizenziert unter der Lizenz Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung 2.0, creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/deed.de_”. Ganz schön viel zu beachten, aber eine Kleinigkeit, wenn man bedenkt, was man dafür bekommt.”
Zu dem sehr lesenswerten Artikel „Die eigene Website – Fremde Inhalte auf eigenen Seiten”. Artikel vollständig lesen
+++ Neues Datenschutzrecht in Kraft getreten
+++ EuGH: Wertersatzregelung im deutschen Fernabsatzrecht unwirksam
+++ BGH: Gedichttitelliste III
+++ BVerwG: Rechtsschutz bei Frequenzvergabe
+++ OLG Thüringen: Keine Geldentschädigung wegen Bezeichnung als Nazi
+++ LG Düsseldorf: Geltendmachung vermeintlich unberechtigter Forderungen zulässig
+++ LG Düsseldorf: Keine versteckte Kamera in Arztpraxis
+++ VG Köln: Gebührenentscheidung über „letzte Meile” aufgehoben
+++ Bundesregierung erhebt Einspruch im Streit um Google Buchsuche
+++ Youtube zeigt wieder Musikvideos Artikel vollständig lesen
Gleich zwei Nachbarblogs beschäftigten sich am Donnerstag mit der rechtlichen Seite des Internettrends „Twitter”. Thomas Schwenke von Advisign und auch Henning Krieg von Kriegsrecht erklären, worauf man beim Twittern achten muss: Es geht beispielsweise um die geschäftliche Twitternutzung, eventuelle Impressumspflichten, die Beachtung von Namensrechten und um die Frage, ob Twitter-Tweets urheberrechtlich geschützt sind.
Schwenke hat einen klassischen, aber kreativ gestalteten Blogeintrag verfasst, der zwar sehr ausführlich, daher aber auch wirklich informativ ist. Und trotz seiner Länge liest sich der Text leicht, nicht zuletzt dank einfacher und anschaulicher Erklärungen sowie getwitterter Kurzstatements zur Auflockerung. Weiterführende Links helfen, die Einzelfragen zu vertiefen.
Dagegen stellt Krieg eine Powerpoint-Präsentation zur Verfügung, die im Rahmen eines Vortrags entstanden ist. Diese ist um einiges prägnanter, aber für rechtliche Laien vielleicht auch schwieriger verständlich. Denn es fehlen weitergehende Erläuterungen, die im Vortrag vermutlich geäußert wurden. Praktisch ist die Präsentation aber sicherlich dann, wenn man sich schnell einen Überblick verschaffen oder in Kürze das Wichtigste wiederholen möchte.
„Leitfaden: Rechtsfragen beim Twittern” – Thomas Schwenke von „Advisign”.
„Die rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern” – Henning Krieg von „Kriegsrecht”. Artikel vollständig lesen
Unsere politischen Parteien kennen offenbar ihre selbstgemachten Gesetze nicht – jedenfalls nicht die Datenschutzbestimmungen. Anders lässt sich nicht erklären, wieso die meisten Internetangebote der Parteien gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen: Es werden Daten gesammelt, die nicht gesammelt werden dürfen, Datenschutzerklärungen fehlen und auch die Transparenz über Datenregistrierungen lässt zu wünschen übrig. Dies hat die Bewertungsgesellschaft Xamit durch Untersuchung der „Datenschutzpraxis deutscher Parteien und parteinaher Organisationen” herausgefunden. Die Wochenzeitung DIE ZEIT hat das Thema in einem Artikel aufgegriffen:
„Beim Thema Nutzerdaten auf den Internetseiten selbst sieht es auch nicht besser aus. Fast alle Parteien beobachten ihre Internetbesucher. Hier kritisiert die Studie wiederum die CSU. Sie werte auf allen untersuchten Internetseiten ihre Besucher mit Hilfe von Google Analytics aus. Aber auch die Interessenten der Landesparteien und parteinahen Organisationen von CDU und SPD müssen mit einer Beobachtung durch Google rechnen.
In einer Stellungnahme kritisiert das ULD den Google Dienst, weil die Daten ohne Wissen des Nutzers in die USA übertragen würden, keine Möglichkeit bestünde, die Verkehrsdaten zu löschen und Google zumindest technisch in der Lage sei, den Nutzer über andere Internetseiten zu verfolgen und dann ein Nutzerprofil zu erstellen. Kritiker fürchten, dieses Nutzerprofil könne sich sogar auf die Kreditwürdigkeit des Nutzers auswirken.”
Wie sollen diese Parteien nur für gute Datenschutzgesetze und ihre Umsetzung sorgen?
Am Mittwoch wurden sie von Verbraucherschutzministerin Aigner eingeweiht, die zwei neuen Verbraucher-Portale. Die Seiten sollen Verbraucher über sichere Internetnutzung und den Zugang zu digitalen Inhalten informieren. Die meisten kennen sich heute zwar im Internet aus, aber selbst regelmäßige Internetnutzer wissen nicht immer, wie man auch sicher surft. Wir haben uns die beiden Portale angeschaut und stellen sie hier vor. Artikel vollständig lesen
Von einem „ganz unglücklichen Versehen” spricht man bei den Leipziger Stadtwerken: Die Lieferverträge, die Neukunden der Leipziger Stadtwerke kürzlich abgeschlossen haben, wurden vertauscht und an falsche Kunden verschickt. So erhielten die Kunden nicht ihre eigenen Verträge, sondern jene anderer Menschen. Das Problem: Die Verträge enthalten sämtliche Kontaktdaten wie Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, sowie Geburtsdatum und Bankverbindung. Peinlich, sowas! Artikel vollständig lesen
E-Books werden immer populärer. Mit den wachsenden Verkaufszahlen der sog. „E-Readers” werden aber auch die kritischen Stimmen lauter. So prangert die „Free Software Foundation” (FSF) die Überwachung des E-Book-Lesers an. Vor allem durch Kopierschutzmaßnahmen hätten Verlage und Medienkonzerne wie Amazon die Möglichkeit, die Nutzung eines E-Books auch nach dem Verkauf zu kontrollieren und einzuschränken. Die Stiftung FSF hat deshalb eine Kampagne gestartet, um das freie Lesen zu retten. „We believe in the freedom to read” lautet der Titel der Initiative:
„We believe in a way of life based on the free exchange of ideas, in which books have and will continue to play a central role. Devices like Amazon’s are trying to determine how people will interact with books, but Amazon’s use of DRM to control and monitor users and their books constitutes a clear threat to the free exchange of ideas. That is why we readers, authors, publishers, and librarians demand that Amazon remove all DRM, including any ability to control or access the user’s library, from the Kindle.
Amazon’s assurances that it will refrain from the worst abuses of this power do not address the problem. Amazon should not have this power in the first place. Until they give it up they will be tempted to use it, or they could be forced to by governments or narrow private interests. Whatever Amazon’s reasons for imposing this control may be, they are not as important as the public’s freedom to use books without interference or supervision.”
(via)
Auch zum Thema E-Books: „Was nützt das E-Book dem Autor?” bei Telemedicus. Artikel vollständig lesen
Ein Theaterstück mit Zitaten Klaus Kinskis darf nicht aufgeführt werden. Dies entschied das Kölner Oberlandesgericht Ende Juli. Das Stück mit dem Namen „Kinski – Wie ein Tier in einem Zoo” besteht zu einem Drittel aus Buchpassagen und Interviewäußerungen des Schauspielers. Artikel vollständig lesen
Für einen internetfähigen und gewerblich genutzten PC fällt keine Rundfunkgebühr an. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig Anfang Juli entschieden (Az. 14 A 243/08). Es widersetzt sich damit der Rechtsprechung dreier Oberverwaltungsgerichte zu dieser Rechtsfrage.
Besitz eines PCs begründet nicht automatisch Gebührenpflicht
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Computer nicht ohne weiteres zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sei. Dass ein PC durch zusätzliche Ausstattung wie beispielsweise Internetzugang Rundfunksendungen theoretisch wiedergeben kann, genügt nach Ansicht des Gerichts nicht um ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät” anzunehmen. Artikel vollständig lesen
Das Bundesverfassungsgericht hat im Eilverfahren entschieden, dass ein Film über den sog. „Kannibalen von Rotenburg” bald in die Kinos kommen darf. Den Antrag auf einstweilige Anordnung stellte der Protagonist des Films, der in der Realität wegen Mordes verurteilt wurde. Vom Bundesverfassungsgericht wollte er die Veröffentlichung des Films untersagen lassen. Artikel vollständig lesen