Was in anderen Rechtsgebieten die Klage ist, ist im Rundfunkrecht das Gutachten. Gibt es Streitigkeiten, wird begutachtet bis zum geht-nicht-mehr: Bekanntere Beispiele sind der Drei Stufen-Test und die Finanzinvestoren im Medienbereich.
Ad absurdum führt diese Entwicklung aktuell das ZDF. Dort geht es um die Streitsache Nikolaus Brender: Während der ZDF-Intendant Schächter an seinem Chefredakteur Brender festhalten will, stellt sich der (maßgeblich durch die Parteien gesteuerte) Verwaltungsrat gegen ihn.
DWDL beschreibt nun die neuesten Entwicklungen wie folgt:
„Für die Zwischenzeit hatte Schächter angekündigt, ein Gutachten erstellen zu lassen, das klären sollte, ob der Verwaltungsrat den Vorschlag des Intendanten für die Besetzung der Chefredaktion überhaupt blockieren kann. Laut Senderstatuten sollen Intendant und Verwaltungsrat in dieser Frage im Einvernehmen handeln. Das Gutachten wurde jedoch nicht erstellt. Laut einem Bericht der „FAZ“ wurde vom Verwaltungsrat mit einem Gegengutachten gedroht. Im Juli hieß es seitens des ZDF gegenüber DWDL.de, das Gutachten liege auf Eis, da man noch versuche, eine einvernehmliche Lösung zu erreiche.”
(Hervorhebung nicht im Original)
Möglicherweise liegt das Gutachten auch deswegen auf Eis, weil das Tatbestandsmerkmal „im Einvernehmen” auch für den hartgesottensten Gutachter nicht dahingehend zu biegen war, dass eine Seite allein entscheiden kann.
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Mancher, der einen Vertrag etwas voreilig geschlossen hat, muss später von einem Richter zur Erfüllung gezwungen werden. Dem Bundeskriminalamt (BKA) widerfährt gerade das Gegenteil: Ein Richter drängt die Ermittlungsbehörde eidesstattlich zu versichern, sie werde einen Vertrag nicht erfüllen. Artikel vollständig lesen
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstandes” nicht anwendbar. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Ende August entschieden. Sehr ausführlich befasst sich das Gericht mit der Auslegung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften und kommt zu dem Ergebnis, dass in Filesharing-Fällen kein Wahlrecht zwischen allen deutschen Gerichten besteht. Vielmehr sei zunächst das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnort hat. Artikel vollständig lesen
Luftbildaufnahmen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers ein – so das AG München (Urteil vom 19. August 2009, Az.: 161 C 3130/09). Zeigen solche Photos sonst nicht einsehbare Bereiche, wie hier den Garten, ist zwar grundsätzlich der Schutz der Privatsphäre betroffen. Das Gericht hat die Klage eines Hausbesitzers gegen einen Postkartenverkäufer aber dennoch abgewiesen: Denn ob dieses Recht auch verletzt ist, kann nur nach einer Interessenabwägung festgestellt werden. Hier lehnte die Richterin das ab: Auf den beanstandeten Bildern waren keine Menschen zu sehen. Deswegen liege nur ein geringer Eingriff vor – das Interesse des Gewerbetreibenden an dem Verkauf der Karten überwiege. Auch eine Verletzung anderer Rechtsgüter kommt laut Entscheidung hier nicht in Betracht. Artikel vollständig lesen
Die Rufumleitung „Switch & Profit” von der Deutschen Telekom ist wettbewerbswidrig. Das hat gestern der BGH entschieden und damit dem Wettbewerber E-Plus Recht gegeben.
Bei „Switch & Profit” werden Anrufe, die von einem Festnetzanschluss der Telekom (DTAG) ausgehen und an den Mobiltelefonanschluss des Angerufenen gerichtet sind, auf dessen Telekom-Festnetzanschluss umgeleitet. Anders als bei normalen Rufumleitungen aus fremden Netzen wird dabei die Verbindung jedoch ausschließlich im Festnetz der Telekom hergestellt. Artikel vollständig lesen
Übersetzer literarischer Werke haben grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof gestern verkündet. Die Karlsruher Richter gaben konkrete Anhaltspunkte, ab wann eine Übersetzer-Vergütung angemessen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei. „Es ging darum, eine Art Tarifvertrag festzulegen.”, umschreibt der Vorsitzende Richter Joachim Bornham seine „ungewöhnliche Rolle” in diesem Verfahren. Artikel vollständig lesen
Der BGH (Az. I ZR 109/06) hat heute ein Urteil des OLG Köln zur Affiliate-Haftung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im konkreten Fall hatte ein Webseitenbetreiber (Affiliate) ein fremdes Markenzeichen als Meta-Tag verwendet. Auf seiner Internetseite schaltete er Werbung für die Beklagte (Merchant). Der Inhaber dieses Markenzeichens verlangte nun vom Merchant Unterlassung. Das OLG Köln gab der Klage statt – der Affiliate sei „Beauftragter” des Merchants im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG. Das OLG Köln schloss sich damit der wohl überwiegenden Ansicht unter den Land- und Oberlandesgerichten an.
Der BGH sah dies offenbar anders. Zu den Entscheidungsgründen machte er jedoch noch keine Ausführungen. Auch eine Pressemeldung wird es nach Auskunft der Pressestelle nicht geben. Es bleibt also abzuwarten, ob der BGH tatsächlich die Beauftragtenhaftung in Affiliate-Konstellationen gekippt hat.
Das Urteil des OLG Köln v. 24.05.2006, Az. 6 U 200/05. Artikel vollständig lesen
Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass es keinen umfassenden vorbeugenden Anspruch eines Kindes gegenüber der Presse gibt, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen (Az. VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08). Denn auch die Zulässigkeit von Berichterstattungen über Minderjährige ist stets an einer individuellen Einzelfallabwägung festzumachen. Pauschale Unterlassungsansprüche würden demgegenüber die Presse- und Äußerungsfreiheit unverhältnismäßig verkürzen, so der BGH. Artikel vollständig lesen
Die Deutsche Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) hat ihren diesjährigen Wissenschaftspreis an Dr. Phillip W. Brunst verliehen. Dem 37jährigen Juristen, der zur Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am MPI für ausländisches & internationales Strafrecht in Freiburg tätig ist, wurde der Preis am vergangegen Samstag in Potsdam feierlich überreicht. Die DSRI ehrt ihn damit für seine herausragende Promotionsschrift zum aktuellen Thema „Anonymität im Internet – rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen”.
Nach Ansicht des Vorsitzenden der DSRI, Prof. Dr. Jürgen Taeger, ist es Dr. Brunst in seiner Dissertation insbesondere gelungen, das Spannungsverhältnis zwischen effektivem Datenschutz durch Anonymisierung einerseits und dem Überwachungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden andererseits aufzuarbeiten. Professor Taeger lobte die Arbeit darüber hinaus als Paradebeispiel für einen interdisziplinären Ansatz im Bereich Recht und Informatik.
Für Dr. Brunst ist der mit 2.000 Euro dotierte DSRI-Wissenschaftspreis schon die zweite Auszeichnung, mit der seine Dissertation bedacht wird. Im Februar dieses Jahres wurde er für seine Arbeit bereits mit dem Promotionspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften an der Uni Erlangen-Nürnberg geehrt. Artikel vollständig lesen