“Unguter Beigeschmack“
Der Nachrichtensender N24 sieht sich laut epd mit dem Vorwurf konfrontiert, den Irak-Krieg verherrlicht zu haben. Gegenstand der Beschwerde, die der zuständigen Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) vorliegen soll, sei die TV-Dokumentation „Apache – Kampfhubschrauber im Einsatz“. Diese könnte laut BLM ein für jüngere Zuschauer „entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot“ sein. Die Medienanstalt werde den Fall daher zur Beratung in die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) einbringen.
Inhalt und Gestaltung von Dokumentationen mit kriegsgeschichtlichen bzw. kriegstechnischen Inhalten seien zwar in der Regel unbedenklich: „Wir sehen darin keine Verherrlichung von Krieg bzw. Gewalt“, so die Landesmedienanstalt. Es gäbe jedoch Sendungen, die einen deutlichen Enthusiasmus für moderne Militär-Technologie zeigten. Da es sich um Kriegsgerät handele, das „letztlich zum Töten gebaut und verkauft“ werde, bleibe „ein unguter Beigeschmack“, so ein BLM-Sprecher.
N24 wies gegenüber dem epd die Kritik umgehend zurück. Eine redaktionelle Qualitätskontrolle vor Ausstrahlung der Dokumentationen (bei denen es sich in der Regel um eingekaufte „Lizenzware“ amerikanischer oder britischer TV-Produzenten handelt) würde kriegsverherrlichende Beiträge verhindern. Laut N24-Sprecher Thorsten Pütsch habe N24 auch keine Hinweise darauf, dass das US-Verteidigungsministerium Pentagon einige TV-Filme über US-Militärtechnik kofinanziert habe, um so für ein gutes Image zu sorgen. Allerdings sei es branchenunüblich, einen TV-Lizenzhändler oder Produzenten nach einer etwaigen Zuzahlung des Pentagon zu fragen.
Sind wissenschaftliche oder technische Informationen, die mit den Mitteln des Steuerzahlers in öffentlichen Institutionen oder aufgrund staatlicher Projektförderung erarbeitet wurden, ein freies Gut?
Oder sind sie „ein wirtschaftliches Gut, eine Ware, die als Informationsprodukt oder -dienstleistung hergestellt, gehandelt und verkauft wird, also einen Markt besitzt“?
Wenn für den Endnutzer der Zugang unentgeltlich sein soll, wer erbringt dann die Dienstleistung, dass dieses Gut in ausreichender Qualität zur Verfügung steht und stellt die für die Präsentation, Erschließung und Bewahrung dieser Informationen benötigte Infrastruktur bereit, die sich ja irgendwie refinanzieren muss?
Diese Fragen wirft Richard Sietmann (Wissenschaftsjournalist) in der Einleitung zum UNESCO-Handbuch über Open Access auf – Fragen, die in den gesammelten Beiträgen von Experten aus Wissenschaft, Politik und Wirtschaft beantwortet werden sollen. In den folgenden fünf Kapiteln werden Grundlagen erläutert und verschiedene Open Access–Modelle vorgestellt. Darüber hinaus befasst sich der Band auch mit spezifischen Fragen bezüglich der Umsetzung dieser Modelle sowie mit politischen Perspektiven und gewährt einen Überblick über den internationalen Kontext.
„Die Musikkultur wird vom Internet vernichtet“. Das findet jedenfalls Elton John, wie die britische Zeitung „Sun“ berichtet. Doch die Kultfigur der Pop-Musik hat auch eine Lösung parat: Warum nicht einfach mal das Internet fünf Jahre lang abschalten?
Ein Auszug aus dem Interview mit der „Sun“ (Übersetzung):
„Ich meine, geht raus – kommuniziert. Hoffentlich wird die nächste Bewegung in der Musik das Internet abreißen. Lasst uns auf die Straßen gehen und marschieren und protestieren, anstatt zu Hause zu sitzen und zu bloggen. Ich finde, es wäre ein unglaubliches Experiment, das Internet in der ganzen Welt für fünf Jahre abzuschalten und zu sehen, was für Kunst in dieser Zeit produziert wird.“
Ein Ansatz der auch für Juristen interessant sein könnte, würde sich die Anzahl der Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet doch drastisch reduzieren. Auch viele andere Rechtsprobleme würden sich erübrigen. Der Traum eines jeden Juristen?
Doch die Umsetzung eines solchen Experiments dürfte sich schwierig gestalten. Auf privatwirtschaftliche Kooperation wird wohl kaum zu hoffen sein. Und ob eine völkerrechtliche Einigung erzielt werden kann, darf bezweifelt werden. Darüber hinaus wird eine umfangreiche Anpassung des Grundgesetzes notwendig sein. Wobei so manches Gesetzgebungsverfahren der vergangenen Jahre vermuten lässt, dass eine entsprechende Mehrheit hier durchaus nicht unrealistisch erscheint.
„Why we must close the net“ bei der Sun. Artikel vollständig lesen
Mit freundlicher Genehmigung der KEK stellen wir im Folgenden einen Auszug aus dem 10. KEK-Jahresbericht vorab zum Abruf.
Der Text befasst sich mit den Strategien von Private Equity-Investoren im deutschen Fernsehmarkt und mit den rundfunkrechtlichen Problemen, die sich im Zuge solcher Investitionen ergeben. Der Jahresbericht wird am 11. September erscheinen, dazu wird in den Räumen der Geschäftsstelle ein Pressegespräch stattfinden.
Der Text wurde gekürzt und auf Web-Layout angepasst. Eine vollständige Version steht als PDF zum Download.
Beteiligungen von Finanzinvestoren im bundesweiten Fernsehen
Im deutschen Medienmarkt, vornehmlich in den Bereichen der TV-Veranstaltung und des Betriebs von Kabelnetzen, beteiligen sich zunehmend sog. Private-Equity-Investoren. Diese Finanzinvestoren sind (nach der personellen Ausstattung) eher kleine Firmen, die aber oft Finanzmengen verwalten, mit denen selbst größte Konzerne erworben werden können. Eine häufig gewählte Rechtsform ist dabei die Limited Partnership. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Geschäftsführung – ähnlich der deutschen Kommanditgesellschaft – von einem relativ begrenzten Personenkreis getragen wird (General Partner), während alle anderen Beteiligten (Limited Partner) lediglich als Kapitalgeber involviert sind. Artikel vollständig lesen
Angesichts der aktuellen Diskussion um die angekündigten personellen und programmlichen Einsparungen bei der ProSiebenSat.1 Media AG äußerte sich der Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) Wolf-Dieter Ring in seinem Bericht zum jüngsten Medienrat auch zur Problematik der zunehmenden Beteiligung von Finanzinvestoren an Medienunternehmen.
Das Problem bestehe darin, dass die Finanzinvestoren klare Exitstrategien hätten, wenn sie in Unternehmen einstiegen. So hätten auch KKR und Permira deutlich gemacht, dass sie ihre Beteiligungen längstens zwischen fünf Jahren halten würden.
Neben dieser Problematik werfe auch die mangelnde Transparenz der Transaktionen Grundsatzfragen für das Medienrecht auf. Fraglich sei, inwieweit die Unternehmenspolitik von Finanzinvestoren den verfassungsrechtlichen und medienrechtlichen Anforderungen für Medienunternehmen gerecht werden könne. Insbesondere die verfassungs- und medienrechtlich vorgeschriebene inhaltliche Vielfalt und Kontinuität der Medienangebote müsse dauerhaft sichergestellt werden. Artikel vollständig lesen
Ein Artikel von Dr. Tobias Schelinski, Rechtsanwalt bei Taylor Wessing in Hamburg und Adrian Schneider.
Längst hat die Konvergenz der Werbemedien auch Computer- und Videospiele erfasst. Werbung in Computerspielen, sogenanntes Ingame-Advertisement, entwickelt sich zunehmend zu einem lohnenden Geschäft für Spielehersteller und Werbetreibende. Gut 730 Millionen Dollar Marktvolumen prognostizierte die Yankee-Group im Februar beim GfM World Congress bis zum Jahr 2010. Die Vorteile von Ingame-Advertisement liegen auf der Hand: Hersteller haben die Möglichkeit, teilweise die Entwicklungskosten durch Werbung abzudecken, während Werbetreibende zielgerichtete Werbung als Alternative zum schwächelnden analogen Werbemarkt schalten. Doch das deutsche Recht setzt diesem neuen Werbemarkt Grenzen, und Spielehersteller haben bei der Konzeption von Spielen viel zu beachten. Artikel vollständig lesen
Eine Entdeckung der eher unerfreulichen Art machte der EPD-Mitarbeiter „TPG“, als er kürzlich seinen Satelliten-Receiver neu programmierte:
Man glaubt ja gar nicht, was jenseits jener fünf Sender, denen der Durchschnittsdeutsche 80 Prozent seiner Fernsehzeit widmet, für ein Schrott aus dem Orbit kommt. Viele Programme kann der Receiver zwar nicht decodieren, weil die entsprechende Smartcard fehlt, aber der Rest ist schlimm genug, um über eine Kindersperre nachzudenken: Was im Vollprogramm Anlass für eine Freigabe keinesfalls vor 20 Uhr wäre (eher später), läuft bei den unverhüllten Sexangeboten unverschlüsselt den ganzen Tag.
Der Artikel beschreibt anschaulich, mit welch geschmacksverirrten Angeboten deutsche Fernsehzuschauer – gleich welchen Alters und rund um die Uhr – konfrontiert werden. Den Grund dafür sieht der Autor in einem Versagen des deutschen Jugendmedienschutzes:
In den kommerziellen Vollprogrammen werden Mücken zu Elefanten aufgeblasen, die man dann mit großer Geste zur Strecke bringt. Derweil dürfen die wahren Elefanten ungestört ihren offenbar lohnenden Geschäften nachgehen.
Der ganze sehr lesenswerte Text bei EPD Medien. Artikel vollständig lesen
+++ Niggemeier und Call-In-TV.de kassieren Einstweilige Verfügung von Callactive
+++ ProSieben/Sat.1 will Produktionssparte abschieben
+++ 5000 Verfassungsbeschwerden gegen Vorratsdatenspeicherung
+++ Neues Social Network: Alptraum für Musikindustrie
+++ Urheberrecht: Eminem-Verlag klagt gegen Apple
+++ Protest wegen Ermittlungen gegen Journalisten
+++ Roaming-Portal der EU eröffnet Artikel vollständig lesen
Einen Monat nach Inkrafttreten der EU-Roaming-Verordnung (Telemedicus berichtete) hat die Kommission eine Website veröffentlicht, auf der festgestellt wird, wie die Mobilfunkbetreiber in allen 27 Mitgliedstaaten die neuen EU-Regeln angewandt haben. Laut EU-Kommission befolge die große Mehrheit der Mobilfunkbetreiber die EU-Verordnung und biete den Kunden den neuen „Eurotarif“ an. Dieser darf nicht mehr als 0,49 € pro Minute für im Ausland geführte Gespräche und nicht mehr als 0,24 € für aus dem Ausland erhaltene Gespräche betragen (jeweils zuzüglich MwSt.). Viele Betreiber böten Preise unterhalb der EU-Preisobergrenze oder neue Roaming-Pakete an.
EU-Telekom-Kommissarin Viviane Reding äußert sich dazu wie folgt:
Insbesondere begrüße ich es, dass viele Betreiber den neuen Eurotarif bereits zu Beginn der Urlaubssaison angeboten und einige sogar die Höchstwerte der Verordnung erheblich unterschritten haben. Lediglich in einigen wenigen Fällen, die eher die Ausnahme als die Regel sind, stellen wir fest, dass versucht wird, die Auswirkungen der Verordnung durch unübersichtliches oder möglicherweise sogar wettbewerbsfeindliches Verhalten hinauszuzögern. Die nationalen und die europäischen Regulierungsbehörden haben diese Fälle sehr sorgfältig zu prüfen. Sollten wir Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten finden, sind die Sanktionen der EU-Roaming-Verordnung anzuwenden, die erforderlichenfalls durch die volle Schlagkraft des Wettbewerbsrechts ergänzt werden könnten.
Die französische Regierung hat eine Kommission eingesetzt, die das Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke bekämpfen soll. „Wenn wir weitermachen wie bisher, töten wir die Kultur“, soll Sarkozy im Kreise seiner Minister gesagt haben. Sarkozy gilt schon lange als erklärter Feind des Filesharings: So hatte sich der frisch gekürte französische Präsident bereits als Innenminister vehement gegen die Einführung einer Art „Kulturflatrate“ in Form einer vergütungspflichtigen Pauschallizenz für Dateien aus Tauschbörsen eingesetzt.
Geplant ist jetzt eine verschärfte Sanktionierung von illegalem Datenaustausch. Darüber hinaus soll eine engere Zusammenarbeit mit den Zugangsanbietern erfolgen, um nichtlegitimierte Downloads zu verhindern. Im Gegenzug soll das kommerzielle Angebot an legalen Medieninhalte im Internet ausgebaut werden. Wie Heise Online berichtet müssen Privatleute, die geschützte Werke nur zum Eigenbedarf herunterladen, in Frankreich bereits jetzt mit einem Bußgeld von 38 Euro rechnen. Heise-Online weiter:
Wer Software zum Raubkopieren vertreibt, den erwarten bis zu sechs Monate Haft und 30.000 Euro Bußgeld. Auf Personen, die Kopierschutztechniken zum Eigenbedarf knacken, kommen maximal 3750 Euro Buße zu. Wer Nutzer in großem Stil zum illegalen Treiben in P2P-Netzen anleitet oder Raubkopien gewerblich unters Volk bringt, muss von einer Strafe in Höhe von bis zu 300.000 Euro und zwei Jahren Gefängnis ausgehen. Mit bis zu drei Jahren Haft und Geldstrafe von bis zu 300.000 Euro kann belegt werden, wer „wissentlich“ und öffentlich Software verbreitet, die „offensichtlich darauf ausgerichtet ist“, den unautorisierten Zugang zu geschützten Werken oder anderen Objekten zu gestatten.