+++ Kino.to: Mehr als zwei Jahre Haftstrafe für Mitarbeiter
+++ Zugangserschwerungsgesetz: Bundestag beschließt Aufhebung
+++ Germany’s Gold: Bundeskartellamt prüft auf Kartellabsprachen
+++ EuGH zur urheberrechtlichen Schranke der öffentlichen Sicherheit
+++ Carrier IQ: Schnüffelsoftware auf Mobiltelefonen?
+++ BGH zum Persönlichkeitsrecht von Pornodarstellern
Kino.to: Mehr als zwei Jahre Haftstrafe für Mitarbeiter
Der erste Beschuldigte im Fall Kino.to ist zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Dem 33-jährigen war die vielfache Verletzung fremder Urheberrechte vorgeworfen worden. Er ist von den 13 Beschuldigten im Fall Kino.to der erste, der verurteilt wird; andere Verfahren sind vor dem Landgericht Leipzig noch anhängig. Der 33-jährige Webdesigner war nicht der Kopf der Betreibergruppe, soll aber an dem Projekt mitgearbeitet haben.
Weitere Informationen bei Gulli.
Zugangserschwerungsgesetz: Bundestag beschließt Aufhebung
Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag die Aufhebung des Zugangserschwerunggesetzes beschlossen. Anders als in vielen Medien zu lesen war, ist das Gesetz damit noch nicht aufgehoben. Als nächstes erhält noch der Bundesrat Gelegenheit zum Einspruch, danach muss das Gesetz noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die formelle Aufhebung wird dann vermutlich im neuen Jahr erfolgen. Das Zugangserschwerungsgesetz sollte zur Bekämpfung von Kinderpornografie eine Sperr-Infrastruktur für das WWW errichten.
Weitere Informationen bei Telemedicus.
Germany’s Gold: Bundeskartellamt prüft auf Kartellabsprachen
Das Bundeskartellamt hat die Fusionskontrolle beim Projekt „Germany´s Gold” beendet, schließt aber eine weitere kartellrechtliche Prüfung an. Dabei wird es darum gehen, ob die am Joint-Venture beteiligten Sendeanstalten und Programmlieferanten gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen verstoßen haben. „Germany´s Gold” soll eine kommerzielle Download-Mediathek werden, die vor allem von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betrieben wird. An der Zulässigkeitkeit des Projekts bestehen nicht nur kartellrechtliche, sondern auch medienrechtliche Zweifel. Ein vergleichbares Projekt der Medienkonzerne ProSieben/Sat.1 und RTL war vom Bundeskartellamt noch verboten worden.
Pressemitteilung des Bundeskartellamts.
EuGH zur urheberrechtlichen Schranke der öffentlichen Sicherheit
Der EuGH hat zu einigen grundlegenden Fragen des Urheber- und Fotorechts entschieden. In dem Fall ging es um ein Schul-Kinderfoto von Natascha Kampusch. Nachdem diese nach vielen Jahren schließlich aus ihrer Gefangenschaft entkommen war, veröffentlichten viele Zeitungen erneut das Foto – ohne den Namen der Fotografin anzugeben oder ihr ein Honorar zu bezahlen. Der EuGH beantwortete dem vorlegenden Handelsgericht Wien einige konkrete Fragen zur Schutzfähigkeit von Fotos und zur Berechtigung von Zeitungen, Fahnungsfotos und ähnliche Bilder auch ohne Honorar zu veröffentlichen.
Pressemitteilung des EuGH (PDF).
Carrier IQ: Schnüffelsoftware auf Mobiltelefonen?
Behauptungen zufolge soll in den USA millionfach eine Spionagesoftware namens „Carrier IQ” auf Mobiltelefonen installiert worden sein. Die Software schneidet angeblich private Daten mit, bis hin zu einzelnen Tastenanschlägen. Ob dies wirklich der Fall ist, an wen die Daten geschickt werden und warum dies geschieht, ist aktuell unklar. Viele Gerätehersteller haben jedenfalls bereits angekündigt, die Software von ihren Geräten per Software-Update zu entfernen. In Deutschland rätseln die Medien derweil darüber, ob die Software auf hiesigen Geräten überhaupt zum Einsatz kommt.
Bericht auf Heise Online.
BGH zum Persönlichkeitsrecht von Pornodarstellern
Der Bundesgerichthof hat in einer nun veröffentlichen Entscheidung zum Persönlichkeitsrecht von Pornodarstellern entschieden. Der Gerichtshof bestätigte seine frühere Rechtsprechung, nach der der Bereich der Sexualität nicht generell der schrankenlos geschützten Intimsphäre zuzurechnen ist. Personen, die ihre Sexualität gezielt der Öffentlichkeit preisgeben, müssen insofern hinnehmen, wenn überwiegende Interessen eine Berichterstattung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte der klagende Pornodarsteller kein Kondom benutzt und war später eine Beziehung mit einer prominenten Fernsehdarstellerin eingegangen. Ob die Berichterstattung über sein Vorleben gerechtfertigt war, muss nun noch das LG Berlin entscheiden.
Weitere Informationen beim Institut für Urheber- und Medienrecht.