+++ Datenschutzbeauftragte: Google Analytics rechtswidrig
+++ OLG Frankfurt: Keine Haftung für offene WLANs
+++ ACTA: Neues Abkommen im Immaterialgüterrecht
+++ Breitbandzugang: EU-Kommission genehmigt Beihilfe
+++ Verklag den Raab: NDR fordert 500.000 EUR Schadensersatz
+++ OLG München revidiert Esra-Urteil
+++ EuGH hebt Urteil zu Sony BMG auf
Datenschutzbeauftragte: Google Analytics rechtswidrig
Die Datenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein und Berlin halten das Statistik-Tool Google Analytics für rechtswidrig. Im Rahmen einer „Prüfaktion“ forderten Sie Google auf, alle Unternehmen mitzuteilen, die Google Analytics im jeweiligen Bundesland einsetzen. Darüber hinaus wurden mehrere Webseitenbetreiber aufgefordert, auf Google Analytics zu verzichten und Stellungnahmen abzugeben. Das Ergebnis der „Prüfaktion“ scheint jedoch schon jetzt klar: Die Datenschützer gehen davon aus, dass die Übermittlung der Besucherdaten an Google in die USA rechtswidrig ist.
Die Details bei Henning Krieg.
OLG Frankfurt: Keine Haftung für offene WLANs
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines offenen WLANs nicht für Rechtsverletzungen haftet, die über seinen Anschluss durch Dritte begangen werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Dritter über das WLAN des Beklagten in P2P-Netzwerken Urheberrechtsverletzungen begangen. Das Landgericht verurteilte ihn daraufhin auf Unterlassung, weil er durch den Verzicht auf eine Verschlüsselung zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Dies ginge jedoch zu weit, entscheid das OLG. Prüfungspflichten bestünden erst dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hätte, dass sein WLAN durch Dritte missbraucht werde.
Ausführlich bei Heise.
ACTA: Neues Abkommen im Immaterialgüterrecht
Die G8-Staaten haben ein neues Abkommen namens ACTA (Anti Counterfeiting Trade Agreement) zur Stärkung des Immaterialgüterrechts beschlossen. Auch wenn die genauen Inhalte des Abkommens noch nicht ausgehandelt sind, die Zielsetzung ist bereits klar: Das Immaterialgüterrecht soll weiter verschärft werden, dem Schutzumfang nach, vor allem aber auch im Bereich der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung. Ob es auch im deutschen Recht dadurch zu Änderungen kommen wird, ist jedoch noch offen.
Die Details bei Telemedicus.
Breitbandzugang: EU-Kommission genehmigt Beihilfe
Die Europäische Kommission hat eine Beihilferegelung im Umfang von 141 Mio. EUR genehmigt, durch die die Breitbandversorgung in den diesbezüglich bisher unterversorgten ländlichen Gebieten Deutschlands gefördert werden soll. Durch die Regelung soll die Kluft zwischen Stadt und Land beim Zugang zu erschwinglichen Breitbanddiensten geschlossen werden.
Weiter bei Telemedicus.
Verklag den Raab: NDR fordert 500.000 EUR Schadensersatz
Der Norddeutsche Rundfunk hat die Produktionsfirma von Stefan Raabs Sendung „TV Total“ auf über 500.000 EUR Schadensersatz verklagt. Raab habe in den vergangenen Jahren insgesamt mehr als 300 Ausschnitte aus NDR-Produktionen in bei „TV Total“ gezeigt und damit die Urheberrechte des NDR verletzt. Ob es zu einem Urteil kommen wird, ist jedoch unklar. Denn das Gericht schlug den Parteien einen Vergleich vor.
Ausführlich bei Telemedicus.
OLG München revidiert Esra-Urteil
Das OLG München hat das Urteil des Landgerichts zum umstrittenen Roman „Esra“ von Maxim Biller korrigiert: Autor und Verlag müssen keinen Schadensersatz zahlen. Eine ehemalige Freundin des Autors hatte geklagt, weil sie sich in einer Roman-Figur ungünstig porträtiert sah. Im Oktober letzten Jahres war der Streit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden. Dieses entschied, dass die Kunstfreiheit im Schutz der Intimsphäre Grenzen gesetzt würden. Weil es sich aber dennoch bei dem Roman um ein Kunstwerk und nicht um eine „Schmähschrift“ handele, entscheid das OLG München nun, dass das Buch zwar nicht mehr veröffentlich werden dürfe, Autor und Verlag jedoch nicht schuldhaft gehandelt hätten. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde demnach nicht.
„Zwischen Wahrheit und Fiktion“ bei der SZ.
EuGH hebt Urteil zu Sony BMG auf
Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz zur Fusion von Sony und der Bertelsmann AG aufgehoben. Das EuG hatte eine entsprechende Entscheidung der Kommission Mitte 2006 für nichtig erklärt, weil sie „offensichtliche Beurteilungsfehler aufweise“. Der EuGH entschied, dass das Urteil mehrere Rechtsfehler enthielte. Insbesondere seien Beweisdokumente falsch gewichtet worden, einige hätten gar nicht berücksichtigt werden dürfen. Weil das Verfahren jedoch noch nicht entscheidungsreif sei, verwies das Gericht die Sache zurück an das Gericht erster Instanz.
Zur Pressemeldung des EuGH.