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VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC

Wie vorgestern bekannt geworden ist, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am 29. April 2009 entschieden, dass für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss grundsätzlich keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind.

Ein Bürger hatte gegen einen Gebührenbescheid des SWR Klage erhoben. Dem Bescheid zufolge sollte er für seinen internetfähigen beruflich genutzten Computer Rundfunkgebühren bezahlen. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er den Computer aufgrund von technischen Problemen gar nicht zum Empfang von Internetradio verwenden könne. Denn das Gerät sei bereits etwas in die Jahre gekommen und stürze bei solchen Anwendungen regelmäßig ab.

Darlegungs- und Beweislast für tatsächlichen Rundfunkempfang

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Kläger nun grundsätzlich Recht. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei einem internetfähigen Computer nicht in erster Linie um ein Rundfunkempfangsgerät, sondern vielmehr um ein multifunktional nutzbares Gerät. Dieses könne auch anderen Zwecken als dem Rundfunkempfang dienen. Deshalb treffe die zuständige Rundfunkanstalt bei der Gebührenerhebung eine besondere Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs als Rundfunkempfangsgerät. Dieser Verpflichtung war der SWR im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, so dass die Klage gegen den Gebührenbescheid erfolgreich war.

In der Urteilsbegründung stützten sich die Stuttgarter Richter – wie auch andere Gerichte in vergleichbaren Verfahren – auf die ARD/ZDF-Online-Studie. Aus ihr geht nach Auffassung der Richter hervor, dass aus dem bloßen Besitz eines internetfähigen PCs nicht automatisch darauf geschlossen werden kann, dass dieser auch zum Rundfunkempfang bereitgehalten wird.

Das OVG Koblenz hatte demgegenüber jüngst die Gebührenpflichtigkeit eines beruflich genutzten Computers als erstes Oberverwaltungsgericht in Deutschland grundsätzlich bejaht. Nach Ansicht der Koblenzer Richter kann es – entgegen der vom VG Stuttgart vertretenen Rechtsauffassung – dahinstehen, ob ein internetfähiger PC tatsächlich als Rundfunkempfangsgerät benutzt wird, oder nicht.

Sonst: „unzulässige Besitzabgabe für Gewerbetreibende“

Nach Ansicht des Stuttgarter Verwaltungsgerichts würde es auch eine unzulässige Besitzabgabe darstellen, wenn Gewerbetreibende in Ausübung ihrer Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden. Außerdem bestätigten die Richter, dass auch beruflich genutzte Computer gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als normale Zweitgeräte gebührenbefreit sind, wenn bereits ein privat angemeldetes Empfangsgerät vorhanden ist.

Die Entscheidung (VG Stuttgart, Urteil v. 29.04.2009, Az.: 3 K 4387/08) ist noch nicht rechtskräftig und liegt bislang nicht im Volltext vor.

Zur Pressemeldung des VG Stuttgart.

Weitere Entscheidungen zur Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs.

, Telemedicus v. 08.05.2009, https://tlmd.in/a/1295

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