Anfang letzter Woche hat das LG Frankfurt Uber aus Amsterdam verboten, Beförderungswünsche über ihre Apps „Uber“ oder „UberPop“ zu vermitteln (Az. 2-03 O 329/14). Voraussetzung: Die Fahrer haben keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Fahrt kostet für den Fahrgast mehr, als die reinen Betriebskosten. Das Verbot wurde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erlassen. Es gilt deutschlandweit, ist sofort vollstreckbar und zielt in das Herz des Geschäftskonzepts von Uber. Artikel vollständig lesen
Ende April hat der BGH über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von „Screen Scraping” entschieden (Az.: I ZR 224/12). Danach ist es nicht unlauter, wenn automatisch Daten einer Internetseite abgerufen würden, um sie auf einer anderen Seite anzuzeigen. Mittlerweile liegt das Urteil im Volltext vor. Artikel vollständig lesen
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Screen Scraping wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen einer Fluggesellschaft und einer Vermittlungsplattform für Billigflüge im Internet. Die Plattform hatte die Angebote verschiedener Fluggesellschaften aus deren Internetseiten mittels Screen Scraping extrahiert. Genau das hatte die Fluggesellschaft aber in ihren AGB, die man zum Abrufen der Angebote akzeptieren musste, untersagt.
Der BGH hat nun klargestellt, dass dieses Vorgehen wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Aus der Pressemeldung:
„Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten „Screen-Scraping“ zuzulassen, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme steht es aber […] nicht gleich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht und die Beklagte sich über diese Bedingungen hinwegsetzt.”
Für das Vermittlungsportal spreche auch, dass das Geschäfttsmodell die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen fördert und dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung erlaubt, so der BGH in seiner Pressemeldung weiter.
Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar. Außerdem hat der BGH offenbar nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob Screen Scraping auch urheberrechtlich zulässig ist.
Schon im Sommer letzten Jahres hatte der Blogger Sascha Pallenberg schwere Vorwürfe gegen den beliebten Werbeblocker Adblock Plus erhoben: Gegen Bezahlung lasse der Adblocker sog. „acceptable ads” zu – Werbenetzwerke sollen sich so gewissermaßen von den Blacklists freikaufen können.
Vergangene Woche machten dann neue Details die Runde: Angeblich habe Google einen zweistelligen Millionenbetrag an die Betreiber von Adblock Plus gezahlt, um Google-Anzeigen als „acceptable ads” einstufen zu lassen. Auch andere Größen der Internetbranche sollen zu den Geldgebern von Adblock Plus gehören.
Heute vermeldet nun der Focus, dass einige große deutsche Werbevermarkter ein Verfahren gegen Adblock Plus anstrengen wollen. Gleichzeitig sollen technische Maßnahmen gegen Adblocker gefunden werden:
„Mehrere große Online-Werbevermarkter wie Axel Springer Media Impact, SevenOne Media (Prosieben Sat.1) und IP Deutschland (RTL) wollen FOCUS zufolge gegen das Eyeo-Geschäftsmodell juristisch vorgehen. Gleichzeitig arbeiten die Websites an der Einführung einer Software, die die Ansicht ihrer Inhalte unterdrückt, wenn Nutzer ihre Werbeblocker nicht ausschalten.”
Interessantes Detail: Schon im September 2013 hatten Verlage versucht, gegen Adblock Plus vorzugehen, hatten ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG Hamburg wieder zurückgezogen. In einem Auftragsgutachten für Adblock Plus hatte im letzten Jahr auch Prof. Dr. Thomas Hoeren die Praxis von Adblock Plus für rechtmäßig befunden.
Kurzmeldung beim Focus.
Eine Übersicht über die Vorwürfe gegen Adblock Plus bei mobilegeeks.de.
Hoeren, Werberechtliche Grenzen des Einsatzes von Adblockern, K&R 2013, 757. Artikel vollständig lesen
Das Landgericht München I hat letzten Montag den Widerspruch von Stiftung Warentest gegen eine vom Schokoladenhersteller Ritter Sport erworbene einstweilige Verfügung abgewiesen. Ritter Sport hatte die einstweilige Verfügung gegen die Behauptungen der Stiftung Warentest Ende November erlangt. Die „Voll-Nuss”-Schokolade enthalte chemisch herstellte Aromastoffe und für den Verbraucher irreführende Angaben. Artikel vollständig lesen
+++ BGH: Namensnennung von Kindern Prominenter unter Umständen zulässig
+++ Koalitionsverhandlungen: Störerhaftung, Hostprovider, Zwangsrouter
+++ BVerfG verhandelt über Staatsferne der ZDF-Gremien
+++ LG Freiburg: Unternehmen haftet für Facebook-Post seines Mitarbeiters
+++ BGH: Gesteigerte Störerhaftung von eBay bei eigener Produktwerbung
+++ Regulierungsbehörde geht gegen belgische SABAM vor Artikel vollständig lesen
Trotz Erschöpfung ist keine Verschnaufpause im Streit um den Weiterverkauf gebrauchter Software in Sicht. Derzeit prüft das LG Hamburg, ob der Softwarehersteller SAP den Weiterverkauf seiner Software unter Berufung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen von seiner ausdrücklichen Zustimmung abhängig machen darf. Geklagt hatte das Unternehmen Susansoftware, dass überschüssige SAP-Lizenzen an- und verkauft. Artikel vollständig lesen
Wird ein Gewebetreibender bei Google gefunden, lässt das nicht zwingend den Schluss zu, dass der Eintrag bei Google auch von dem Gewerbetreibenden veranlasst worden ist. Mit anderen Worten: Ein Treffer bei Google ist nicht zwingend auch Werbung desjenigen, der gefunden wird. Das hat das Landgericht Krefeld per Beschluss entschieden (Az. 12 O 111/12 vom 15.11.2012). Artikel vollständig lesen
Die in AGB enthaltene Angabe „Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ ist wettbewerbswidrig und unwirksam. Das hat das OLG Bremen entschieden. Begründung: Der Zusatz „voraussichtlich” mache die Aussage zur Versandzeit so schwammig, dass der Kunde nicht weiß, woran er ist. Außerdem befasste sich das Gericht mit Amazons 1-Click-Kauf und sah Probleme bei der Einbindung der Widerrufsbelehrung. Artikel vollständig lesen
Der Versand von Newslettern ist ein fester Bestandteil der Online-Werbung. Der einfache und kostengünstige Versand an eine Vielzahl von Empfängern ist dabei der große Vorteil.
Bevor man jedoch Empfänger von Newslettern anschreiben darf muss eine Einwilligung in den Erhalt dieser Art der Werbung vorliegen. Hier hat sich das Double-Opt-In-Verfahren als geeignetes Mittel diese Einwilligung nachzuweisen etabliert. Dies hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Double-Opt-in-Verfahren bestätigt (Urt. v. 10.02.2011 Az. I ZR 164/09).
Ende September hat nun das Oberlandesgericht München entschieden, dass bereits die Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In unzulässige Werbung darstellt, wenn eine ausdrückliche Einwilligung nicht nachgewiesen werden kann (OLG München Urt. v. 27.09.2012 Az. 29 U 1682/12). Diese Entscheidung hat nunmehr wieder zu großer Unsicherheit in den Kreisen der Online-Marketer geführt, nachdem man sich nach der Entscheidung des BGH auf der sicheren Seite wähnte. Artikel vollständig lesen