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Wochenrückblick: Abmahnungen, WLANs, Hacker-Paragraph

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+++ OLG Frankfurt: Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

+++ Stefan Niggemeier erneut abgemahnt

+++ Wikiscanner sorgt für Presserummel

+++ Russisches Strafgericht spricht AllofMP3-Chef frei

+++ LG Mannheim: Der Betreiber eines offenen WLAN haftet als Störer

+++ Dritter Player im Markt für Handy-TV

+++ Hacker-Paragraph ist in Kraft getreten

+++ Neue Fernsehrichtlinie kommt noch 2007

+++ Münsteraner Zuschauer erstattet Strafanzeige gegen Call-in-Gewinnspielanbieter Artikel vollständig lesen

Forenhaftung: 7 Fragen zum Supernature-Urteil

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Seit Vorgestern liegt die schriftliche Begründung des Urteilsspruches zum Supernature-Fall vor. Das Landgericht Hamburg hatte über die Frage zu entscheiden, inwiefern der Betreiber des Supernature-Forums für bestimmte Einträge Dritter haften muss. Ein Unternehmen, das sich von kritischen Einträgen der Foren-Nutzern verletzt sah, hatte ihn abgemahnt.
Das Gericht gab dem Unternehmen jetzt in Teilen Recht: ein Forenbetreiber hafte nicht nur für eigene Informationen, sondern auch für Beiträge Dritter, wenn sich der Betreiber nicht konkret von den rechtswidrigen Äußerungen distanziert oder sich dies aus dem „Umfeld“ ergibt. Wann genau das der Fall sein soll, ließ das Gericht offen.

Das Urteil ist im Internet stark kritisiert worden. Ob zurecht oder zu Unrecht, beantwortet Telemedicus-Autor Adrian Schneider, der kürzlich seine Seminararbeit zum Thema „Urheber- und markenrechtliche Haftung in Suchmaschinen und Foren“ abgeschlossen hat.

Warum haftet ein Forenbetreiber denn für Inhalte, die er nicht selbst verfasst hat? Artikel vollständig lesen

Urteil: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Internet

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Ruft jemand über das Internet zu Straftaten auf, macht er sich nur dann strafbar, wenn er einen konkreten Tatort und eine bestimmte Tatzeit nennt, so das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 26. Februar 2007 (Az. 4 Ss 42/2007):

Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 Strafgesetzbuch nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmten Tatzeit erfolgt. (…) Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar.

Ein Internetaufruf müsse zumindest eine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zur Ausführung der entsprechenden Straftat enthalten.

Zur Pressemitteilung des OLG Stuttgarts. Artikel vollständig lesen

Sex in Second Life strafbar?

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Ein aktuelles Interview in der Netzeitung beschäftigt sich mit den strafrechtlichen Besonderheiten des Online-Spiels „Second Life“. Der befragte Jurist, Stephan Mathè©, kommt zu überraschenden Ergebnissen:

Netzeitung.de: Auf den virtuellen Plattformen gibt es nicht nur menschenähnliche Avatare, sondern auch solche in Tiergestalt. Wenn nun ein menschenähnlicher Avatar Sex mit einer Riesenmaus oder einem zweibeinigen Fuchs hat – wäre das dann Tierpornographie?

Mathè©: Die Darstellung sexueller Kontakte zwischen Mensch und Tier ahndet ebenfalls das Strafrecht. Auch unwirkliche Tiergestalten sind da erfasst, sofern sie beim Betrachter als Tiere erkannt werden. Sie dürfen gar nicht verbreitet werden, auch nicht unter Erwachsenen.

Zum Interview. Artikel vollständig lesen

Stärkung der Pressefreiheit durch Cicero-Urteil

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Das von der Presse lang ersehnte Cicero-Urteil des Bundesverfassungsgericht hat die Erwartungen bestätigt: Die Durchsuchung der Redaktionsräume des Politikmagazins Cicero wurde für rechtswidrig erklärt.

Cicero-Chefredakteur Wolfram Weimer kommentierte das Urteil mit den Worten:

Ein guter Tag für die Pressefreiheit.

Einmal mehr betonte das BverfG die Bedeutung des Informantenschutzes: Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige seien unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte damit ausdrücklich seine Rechtsprechung zur Pressefreiheit aus dem Spiegel-Urteil von 1966, in dem erstmals die Bedeutung der Pressefreiheit für die Demokratie hervorgehoben wurde.
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Kurz korrigiert: Rechtswirkung von Email-Disclaimern

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Ein Artikel in der Financial Times Deutschland stellt die These auf, dass die in geschäftlichen Emails häufig verwendeten Disclaimer („This message is intended for the use of the addressee only…“) rechtlich wirkungslos seien. In diesem Zusammenhang wird auch der bloggende Rechtsanwalt Dominik Boecker zitiert:

Was viele nicht wissen: Allen ausgefeilten Formulierungen zum Trotz verhelfen Disclaimer keineswegs zum Haftungsausschluss. „Juristisch gesehen haben Disclaimer keine bindende Wirkung für den Empfänger“, sagt der auf Internetrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dominik Boecker. Denn rechtlich relevant sei grundsätzlich nur das, was zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich abgemacht ist.

Das ist auch erst mal richtig: Ein Haftungsausschluss setzt einen Vertrag voraus, und ein Vertrag erfordert die Zustimmung von beiden Seiten. Entsprechend kann durch einen Email-Disclaimer auch keine Haftung ausgeschlossen werden.

Daraus zu schließen, dass solche Anhänge keinerlei rechtliche Wirkung hätten, ist aber falsch. Artikel vollständig lesen