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BGH-Caroline: Pressefreiheit hat das Nachsehen

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Persönlichkeitsrechte von Prominenten gestärkt

Der BGH hatte sich am vergangenen Dienstag einmal mehr mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Bedingungen Fotos von Personen der Zeitgeschichte zulässig sind. Dass Prominente am liebsten selber bestimmen würden, was über sie berichtet wird, ist hinlänglich bekannt: Das Ehepaar Caroline und Ernst August von Hannover setzte sich vor Gericht dagegen zur Wehr, dass in verschiedenen Presseerzeugnissen Bilder aus ihrem Privatleben gezeigt wurden. Der für Presserecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH stand daher vor der heiklen Aufgabe, sich im Lichte der umstrittenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Caroline-Urteil) erneut mit dem Verhältnis von Privatsphäre und Pressefreiheit auseinanderzusetzen.

In dem mit Spannung erwarteten Urteil sorgte das Gericht nach Meinung vieler Beobachter für einen Paradigmenwechsel, da es sich in einem wichtigen Punkt seiner Entscheidung fast wortgetreu an der Rechtsprechung des EGMR orientiert: Auch die Berichterstattung über absolute Personen der Zeitgeschichte müsse einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten und dürfe nicht allein der Befriedigung der Neugierde dienen. Damit weicht der BGH die Figur der „absoluten Person der Zeitgeschichte“ auf: Solche besonders prominenten Personen mussten sich bisher auch ohne besonderen Anlass grundsätzlich die Berichterstattung der Presse gefallen lassen. Artikel vollständig lesen