Das war die Telemedicus Sommerkonferenz 2019:
Die #soko19 führte den Ansatz der vergangenen Sokos fort. Die Digitalwelt ist komplizierter geworden, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Um den Blick über den Tellerrand zu werfen, waren deshalb Expert*innen anderer Fachrichtungen besonders zahlreich vertreten. Klassische Soko-Themen aus dem Bereich des Informations-, IT- & Datenschutzrecht gingen wir interdisziplinär an, um die Fragestellungen zu verdeutlichen. So fanden die meisten Einheiten in juristisch-nichtjuristischen Tandems statt. Das machte die Vorträge anschaulich, abwechslungsreicher und sorgte dafür, dass sie nicht mit Paragraphen überfrachtet waren. Die typische Soko Atmosphäre ohne formelle Kleidung tat ihr übriges und sorgte für eine kommunikative Atmosphäre.
Mit diesem kleinen Bericht wollen wir die Erinnerung an die Soko19 auffrischen und die Vortragsfolien zur Verfügung stellen. Artikel vollständig lesen
Der Telemedicus e.V. sucht zum nächstmöglichen Termin eine studentische/wissenschaftliche Hilfskraft (m/w/d) im Bereich Medien- und IT-Recht mit einem Tätigkeitsumfang von etwa 20 Stunden/Monat.
Die Hilfskraft soll das Telemedicus-Team in der Alltagsarbeit unterstützen, vor allem bei der Organisation von Telemedicus-Projekten wie der Sommerkonferenz, der Urteilsdatenbank, der Veranstaltungsübersicht und der Pflege der verschiedenen Telemedicus-Ausspielwege. Hinzu kommt optional die Mitarbeit an Kooperationsprojekten sowie die Beteiligung an Veröffentlichungen.
Die Stelle ist zunächst auf 6 Monate befristet. Eine Verlängerung wird angestrebt. Einsatzort ist Berlin.
Europäischer Austausch im Informationsrecht lebt und muss gelebt werden. Unter dieser Devise veranstalteten die Babes-Bolyai-Universität in Cluj-Napoca (Klausenburg) und die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg am 25. und 26. Mai 2018 ihren zweiten gemeinsamen Workshop zum Europäischen Informationsrecht. Zwischen den Universitäten und den beiden ausrichtenden Professoren, Jürgen Taeger aus Oldenburg und Mihaela Dragan aus Cluj, besteht bereits seit einigen Jahren eine intensive wissenschaftliche Partnerschaft, welche in der Initiierung und Etablierung der Konferenz mündete. Artikel vollständig lesen
Cloud Computing hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gewonnen. Immer mehr Unternehmen sehen hierin Lösungen, um ihre Geschäftsabläufe zu optimieren und Kosten zu sparen. Gleichzeitig müssen sie sich mit den rechtlichen Bedingungen beschäftigen, um einerseits eigene Risiken zu minimieren. Andererseits müssen derartige IT-Ressourcen sicher aufgebaut und gepflegt werden. Das vorliegende „Handbuch Cloud Computing” vom Herausgeber Marc Hilber bietet insbesondere für Unternehmensjuristen und Entscheidungsträger ein nützliches Werkzeug.
Dieses neue Werk haben wir uns einmal genauer angeschaut und möchten es unseren Lesern hier vorstellen. Artikel vollständig lesen
Kommenden Samstag findet das fünfte „LawCamp” in Frankfurt am Main statt. Die Kanzlei Bird&Bird organisiert es im Barcamp-Stil rund um die aktuellsten Themen des IT-Rechts. Abgedeckt werden unter anderem die Bereiche Cloud Computing, SaaS, Big Data, M2M, Internet of Things, Social Media, Mobile Devices, Public Sector, OpenSource, Agile Programming, Outsourcing, IT Projekte, Software und Datenschutz. Bereits gesetzte Gäste mit ihren Themen sind beispielsweise Malte Hilpert von der SCHUFA Holding AG zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der SCHUFA Auskunft, Jan Roggenkamp zu Ermittlung in sozialen Netzwerken oder Thomas Söbbing zu rechtlichen Grenzen der Nutzung und Vermarktung von angebundenen Geräten wie Googles Glass.
Auch die Telemedicus-Mitarbeiter Sebastian Brüggemann, Johannes Marosi und Fritz Pieper werden vor Ort sein und per Twitter berichten.
Zur Webseite des LawCamp.
Zum LawCamp Blog. Artikel vollständig lesen
Dieser Artikel ist Teil der Reihe „Telemedicus: Rezensionen zum Wintersemester”.
Wer sich aus der rechtlichen Perspektive mit Apps beschäftigt, stößt schnell an Grenzen. In der juristischen Literatur wurden Apps bisher nur von wenigen Pionieren behandelt, erste Gerichtsentscheidungen gab es erst vor wenigen Monaten. Smartphones und Tablets sind längst Teil unseres Alltags – viele Rechtsfragen rund um Apps sind aber noch weitgehend ungeklärt.
Einen wichtigen Schritt zum besseren juristischen Verständnis von Apps, ihrer Entwicklung und ihrem Vertrieb haben Christian Solmecke, Prof. Jürgen Taeger und Thorsten Feldmann vor einigen Wochen mit ihrem Praxishandbuch „Mobile Apps” auf den Markt gebracht.
+++ Verhandlung vor dem BVerfG zur Antiterrordatei hat begonnen
+++ Bundesregierung hält an GEMA-Vermutung fest
+++ Innenministerium: Konzept für ein IT-Sicherheitsgesetz
+++ Apple und HTC legen Patentstreit bei
+++ Schwedischer Pirate-Bay-Gründer: Prozess wird nicht neu aufgerollt
+++ Nach US-Wahl: Ausblick auf Medien- und Netzpolitik unter Obama Artikel vollständig lesen
Das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Westfälischen-Wilhelms Universität Münster (WWU) schreibt die bundesweit erste Juniorprofessur für IT-Recht aus. Lehrstuhlinhaber Professor Dr. Thomas Hoeren wird diese betreuen. Das Dienstverhältnis soll sechs Jahre dauern und wird durch die RWTÜV-Stiftung (Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungsverein e. V.) finanziert. Diese fördert Forschung und Wissenschaft in den Gebieten Sicherheit, Technik und Umwelt.
Eine Juniorprofessur ermöglicht es, Professor zu werden, ohne zu habilitieren. Voraussetzungen sind ein abgeschlossenes Studium und eine besondere Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten. In der Regel beweist dies eine herausragende Promotion. Ein Juniorprofessor übernimmt Lehraufgaben und forscht selbstständig.
IT (Informationstechnik) ist in Deutschland rechtlich kaum erforscht. Dies führt dazu, dass die meisten Softwareprojekte beim ersten Versuch scheitern. Professor. Dr. Thomas Hoeren erklärt dies damit, „dass (…) weder Auftraggeber noch Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrages wissen, was genau bei einer solch hochkomplexen Entwicklungsaufgabe auf sie zukommt. (…) Da hilft das 100 Jahre alte Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches oft nicht mehr weiter.” Dieses Problemfeld zu erforschen, soll Ziel der Stiftungsprofessur sein. Laut dem Vorstandsvorsitzenden der Stiftung soll sich der Inhaber der Professur „mit der Frage beschäftigen, wie sich die permanent erforderlichen Änderungen im Verlauf eines Softwareprojektes in rechtlich klare Sollvorgaben fassen lassen.”
Ein hochinteressantes Gebiet und ein Sprungbrett in eine (nicht unbedingt nur) akademische Karriere.