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+++ Schleichwerbungsvorwurf gegen Sabine Christiansen
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Zur dogmatischen Einordnung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Die im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz (VSG) vorgesehene Online-Durchsuchung ist verfassungswidrig. Das entschied heute das BVerfG (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07). In seiner Entscheidung entwickelt das Gericht ein neues Grundrecht „auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Dieses Recht schützt den Betroffenen vor Zugriffen auf Computer, Netzwerke und vergleichbare Systeme, wenn diese Zugriffe sein Persönlichkeitsrecht gefährden. Artikel vollständig lesen
Im Rechtsstreit der Callactive GmbH gegen den bloggenden Journalisten Stefan Niggemeier liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung vor, deren „entscheidende Passagen“ Niggemeier auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Das Gericht hatte geurteilt, Niggemeier habe pflichtwidrig gehandelt, als er einen beleidigenden Kommentar eines Lesers, abgegeben am Sonntag um 3:37 Uhr, erst sieben einhalb Stunden später entdeckte und löschte (Telemedicus berichtete und kommentierte). Das Urteil ist bereits bei der kostenpflichtigen juristischen Datenbank juris abrufbar (Az. 324 O 794/07).
Das Gericht bestimmt für die Prüfpflichten eines Webseitenbetreibers einen „gleitenden Sorgfaltsmaßstab mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten“, dessen Intensität davon abhängt, wie vorhersehbar es ist, dass Persönlichkeitsverletzungen auf dieser Webseite eintreten. Die Prüfpflicht könne „bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen“. Artikel vollständig lesen
In dubio pro Pressefreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtslage zu mehrdeutigen Äußerungen in der Presse klargestellt. Verwirrung über deren Deutung gab es seit dem Stolpe-Urteil des Gerichts. Seit dieser Entscheidung galt: Eine mehrdeutige Aussage ist eine Rechtsverletzung, wenn zumindest ein Teil der Leser den Text in einem ehrverletzenden Sinn versteht. Von diesem Grundsatz ist das Gericht nun wieder abgerückt – zumindest, soweit es um Gegendarstellungen geht. In Zukunft gilt bei mehrdeutigen Passagen in Pressetexten wieder: Im Zweifel für die Pressefreiheit. Anders soll das allerdings weiterhin für Unterlassungsansprüche gelten. Artikel vollständig lesen
Ein Aufsatz von Sascha Arnold.
Wie kann sich die GEZ gegen rufschädigende Äußerungen und unwahre Tatsachenbehauptungen wehren?
Die GEZ ist regelmäßig Gegenstand kritischer Berichterstattung in (Privat-)Rundfunk, Presse und Internet. Neben berechtigter Kritik werden dabei häufig auch gängige Vorurteile bedient, scharfe Werturteile gefällt oder fragwürdige Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Das Ergebnis ist für die GEZ selten schmeichelhaft. Dass sich die GEZ dies nicht klaglos gefallen lässt, haben die vergangenen Wochen gezeigt, in denen sie gegen Artikel und Berichte auf der Webseite akademie.de sowie in der Süddeutschen Zeitung vorgegangen ist.
Aber kann sich die GEZ überhaupt im gleichen Umfang wie eine natürliche Person oder ein Unternehmen gegen verfälschende, ehrverletzende oder unwahre Äußerungen zur Wehr setzen? Artikel vollständig lesen
„Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen“ – so lautet der Beschluss des BVerfG im Fall „Esra“. Damit darf das Buch des Schriftstellers Maxim Biller weiterhin nicht veröffentlicht werden. Der Verlag hatte gegen ein entsprechendes BGH-Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben: das Verbot verletze die Kunstfreiheit. Das sieht der 1. Senat in Karlsruhe anders. Die Kunstfreiheit sei zwar ein hohes Verfassungsgut und könne nur von anderen Grundrechtspositionen eingeschränkt werden. Hier überwiege aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Freundin des Autors. Sie sah sich in der Romanfigur „Esra“ erkennbar nachgezeichnet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen gelte das jedoch nicht für die Mutter der Ex-Freundin, die sich ebenfalls im Werk Billers wieder erkannt hatte.
Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
Dieser Beschluss ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den beiden Grundrechten. Für diese hat das Gericht folgende Vorgaben gemacht: Artikel vollständig lesen
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Ein Kommentar von Christiane Müller
Wenn Prominente den Weg vor die Gerichte einschlagen, so finden sich meist Presseorgane auf der Anklagebank. Oskar Lafontaine, Dieter Bohlen, Oliver Kahn und Co. sehen durch bestimmte Berichte ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Richter haben dann zwischen diesem Grundrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Beide Rechtsgüter haben Verfassungsrang – eine Entscheidung ist jeweils vom konkreten Einzelfall abhängig. Doch mancherorts scheinen die Ergebnisse dieser Abwägungen vorhersehbar zu sein…
Im Presserecht ist nämlich grundsätzlich jedes Gericht örtlich zuständig, sofern das betroffene Blatt vor Ort erhältlich ist. Insofern existiert für den Kläger ein Wahlrecht. Besonders gerne wird in Hamburg und Berlin geklagt: Die Senate dort gelten als Verteidiger des Persönlichkeitsrechts – oder: als Gefahr für das Recht auf freie Meinungsäußerung. So sieht es Rolf Schälike. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, in seinem Weblog auf die zunehmend pressefeindliche Rechtsprechung aufmerksam zu machen. Diese Tendenz hat er mit dem Begriff „Buskeismus“ bezeichnet, in Anlehnung an den vorsitzenden Richter der Zivilkammer 24 des LG Hamburg Andreas Buske.
Dem Betreiber von Meinungsforen im Internet obliegt keine Vorab-Prüfungspflicht von Beiträgen. Das entschied das LG Berlin Ende letzten Monats. Der Streit entfachte an kritischen Äußerungen auf der Bewertungsplattform für Professoren meinprof.de. Ein Dozent mahnte die Plattformbetreiber ab, weil dort angeblich persönlichkeitsrechtsverletzende Bewertungen veröffentlicht wurden. Diese hatten jedoch die Inhalte unmittelbar nach Kenntnisnahme entfernt.
In zweiter Instanz gab das LG Berlin den Plattformbetreibern nun Recht: Forenbetreiber haften erst ab Kenntnis rechtswidriger Beiträge. Darüber hinaus müssten sich insbesondere Hochschuldozenten in ihrer Funktion eine kritische Auseinandersetzung gefallen lassen. Kritische Kommentare dürften nicht durch eine pauschale Unterlassungserklärung verhindert werden.
Erst vor wenigen Wochen hatte das LG Hamburg mit seinem „Supernature-Urteil“ insbesondere im Internet für Furore gesorgt, als es entschied, dass Forenbetreiber auch für fremde Inhalte haften, wenn sie sich nicht konkret von rechtswidrigen Inhalten distanzieren. Das Urteil des LG Berlin dürfte damit wieder etwas für Ruhe sorgen. Denn das Gericht schloss sich der bisher wohl herrschenden Rechtsprechung an.
Das Urteil liegt jedoch noch nicht im Volltext vor.
Pressemeldung bei Meinprof.de.
Seminararbeit zu Forenhaftung.
Simon Möller kritisch zur Haftung für Inhalte Dritter. Artikel vollständig lesen
Februar 2007. In der amerikanischen Blogosphäre findet eine Hetzkampagne gegen die Bloggerin Kathy Sierra statt. In verschiedenen Weblogs wird die Community-Expertin zum Ziel von diffamierenden und sexistischen Kommentaren. Die größtenteils anonymen Denunzianten drohen mit Gewalt, es werden gefälschte Porno-Photos von Sierra gezeigt, zuletzt fallen auch Morddrohungen. Die Autorin schließt daraufhin ihr Weblog und zieht weitere Konsequenzen: „Ich habe alle meine öffentlichen Auftritte abgesagt. Ich habe Angst, aus dem Haus zu gehen. Ich werde mich nie wieder fühlen wie zuvor.“
In die anschließende Aufregung hinein veröffentlicht der respektierte Internet-Visionär Tim O´Reilly die Basis-Version eines „Bloggerkodex“. Der „Bloggers Code of Conduct“ stellt allgemeine Regeln zu ethischem Bloggen auf und verbietet so unter anderem anonyme Kommentare, Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und verpflichtet auf Respekt und Menschenwürde. Seit dem wird heiß diskutiert: Braucht die Blogosphäre einen solchen „Kodex“? Wenn ja – wie sollte er aussehen? Artikel vollständig lesen