Die Entscheidung des LG Köln zum Lehrerbewertungs-Portal spickmich.de ist nun im Volltext verfügbar. Eine Lehrerin hatte eine einstweilige Verfügung gegen das Portal erwirkt, um die Veröffentlichung ihres Namens und anderer Daten zu verhindern. Sie sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, sowie eine Datenschutzrechtsverletzung. Das LG Köln hob die Verfügung jedoch auf (wir berichteten).
Das Gericht führte unter anderem aus:
Das auch in diesem Rahmen zu prüfende, einer Veröffentlichung entgegenstehende Interesse der Verfügungsklägerin, kann angesichts der umfassenden Informationen, die über die Verfügungsklägerin im Internet verbreitet werden und gegen die sie keine Einwendungen erhebt, einer Veröffentlichung unter „spickmich.de“ nicht entgegenstehen. Dies gilt unverändert auch unter dem Gesichtspunkt, dass die unter „spickmich.de“ in verschiedener Hinsicht „benotet“ wird. Auch insoweit greift die Veröffentlichung, wie unter Ziff. 1 dargestellt, nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ein. Vielmehr sind die konkreten Darstellungen vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt.