Die Europäische Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wird einige tiefgreifende Änderungen ins deutsche Medienrecht tragen. Vorgestern haben die Minister der Mitgliedsstaaten sich geeinigt, auch das Parlament hat bereits zugestimmt. Vorraussichtlich wird die Richtlinie gegen Ende des Jahres in Kraft treten.
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Wie Widerrufsbelehrungen im E-Commerce gestaltet sein müssen, weiß derzeit eigentlich niemand so genau. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in sich widersprüchlich, auch die Gerichte urteilen uneinheitlich. Selbst die Vorlage, die der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat, genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes.
Viel Hoffnung hatte die Branche deshalb in ein Urteil des BGH gesetzt, das seit gestern im Volltext vorliegt. Die höchstrichterliche Entscheidung sollte Klärung bringen. War das der Fall? Nein, meint das Shopbetreiber-Blog:
Die Urteilsbegründung liegt nun vor und ist enttäuschend. Aus dem Urteil lässt sich, anders als die Pressemeldung hoffen ließ, rein gar nichts über die Muster-Belehrung schlussfolgern.
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Wie ein gigantisches Gedächtnis hält das Internet Informationen zum Abruf bereit – mit zwei entscheidenden Vorteilen: Im Gegensatz zum menschlichen Erinnerungsvermögen verfügt es über nahezu unbegrenzte Kapazitäten. Und es vergisst nicht. Genau das möchte der Harvard-Professor Viktor Mayer-Schönberger ändern. Er schlägt vor, gespeicherte Informationen mit einem Verfallsdatum zu versehen. Läuft dieses ab, so werden die Daten automatisch gelöscht. Artikel vollständig lesen
Der BGH veröffentlichte heute sein Urteil in dem Rechtsstreit zwischen dem Künstler Kani Alavi und dem Bundestag. Der Bundestag hatte das Kunstwerk als Staatsgeschenk der UNO übergeben – und zwar ohne die Urheberrechte des Künstlers zu verletzen, wie das Karlsruher Gericht entschied. Artikel vollständig lesen
Am heutigen Tage hat das Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Pumuckl-Schöpferin Ellis Kaut, in der sie sich auf eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung berufen hatte, zurückgewiesen.
Kaut fühlte sich als Schöpferin der Figur des Pumuckls durch einen Aufruf der ehemaligen Pumuckl-Zeichnerin Barbara von Johnson, in einem Malwettbewerb eine Gefährtin für den sympathischen Kobold zu finden, in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) verletzt. Auf dem Rechtswege ging Kaut daraufhin mittels einer einstweiligen Verfügung gegen den Malwettbewerb vor, in der sie unter anderen die Mitwirkung am Malwettbewerb und in diesem Zusammenhang die Äußerung, der Pumuckl habe eine Freundin verdient, verbieten lassen wollte. In dem nun heute beendeten Verfahren vor dem Münchener Landgericht wurde der Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung aufgehoben. Artikel vollständig lesen
Welche Haftungsrisiken gibt es für Affiliates?
Von der Rechtsprechung bisher nahezu unbeachtet ist die Frage, ob der Affiliate (der Websitebetreiber) auch für Rechtsverletzungen des Merchants (des Werbenden) in den Werbemitteln haftet. Unproblematisch dürfte das in solchen Fällen sein, wo der Affiliate von der rechtswidrigen Werbung Kenntnis hat oder die rechtswidrigen Werbemittel gar selbst aus einer Liste verfügbarer Banner und Grafiken ausgewählt hat. Doch üblicherweise läuft die Werbeeinblendung technisch so ab, dass der Affiliate lediglich einen HTML-/Javascript-Code des Affiliate-Netzwerkes in seine Webseite einbaut. Die eigentliche Werbeschaltung läuft automatisch über die Adserver des Affiliate-Netzwerkes, bzw. von weiteren zwischengeschalteten Media-Agenturen.
In vielen Fällen hat der Affiliate also keinen Einfluss auf die Werbemittel, die bei ihm automatisch geschaltet werden. Es stellt sich somit die Frage, ob und inwiefern der Affiliate haftbar gemacht werden kann, wenn diese automatisch eingeblendeten Werbemittel rechtswidrig sind, also zum Beispiel gegen das Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht verstoßen.
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Juristisch findet dieser Begriff seine Legaldefinition in § 3 Nr. 27 TKG. Es werden dabei nahezu grundsätzlich alle technischen Netzwerkeinrichtungen erfasst, die sich zu einer Signalübertragung eignen.
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Nein, kein Scherz ist, was der „Tagesspiegel“ heute meldet:
Politiker von SPD und Union planen eine Anpassung des Grundrechtskatalogs an die moderne Kommunikationsgesellschaft. Es soll ein neues Grundrecht geben für die Freiheit im Internet. Bis zum Ende der Legislaturperiode“, hofft SPD-Innenpolitiker Dieter Wiefelspütz, könnte ein Gesetzentwurf stehen. Diesen Zeitraum setzt auch der CDU-Innenexperte Ralf Göbel an: „Wenn wir gründlich diskutieren, können wir das in dieser Wahlperiode schaffen“.
Die Folgen der Einführung eines solchen Grundrechtes könnten kaum hoch genug eingeschätzt werden.
Bisher ist rechtlich heftig umstritten, unter welches Grundrecht „Internet“ fällt: die Meinungen sind geteilt zwischen „Pressefreiheit“ und „Rundfunkfreiheit“. Diese Abgrenzung ist vor allem relevant, weil es hier um die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzten von Bund und Ländern geht. Während für die Gesetzgebung im Bereich der Presse der Bund zuständig ist, fällt Rundfunk in den klassischen Kompetenzbereich der Länder. Ralf Göbel wagt sich also an ein heißes Eisen.
Fraglich wäre auch insbesondere, in welche Schranken die in letzter Zeit wenig bürgerrechtsfreundliche große Koalition das Grundrecht fassen würde. Telemedicus wird, wenn sich die Meldung nicht als Ente herausstellt, weiter berichten.
Kann der Merchant für Rechtsverletzungen des Affiliates haftbar gemacht werden?
Rechtlich hat sich in der Vergangenheit mehrfach die Frage gestellt, ob ein Merchant (Werbetreibender) für Rechtsverletzung eines Affiliates (Websitebetreiber) verantwortlich gemacht werden kann, beispielsweise wenn dieser unerlaubt mit Markennamen von Konkurrenten des Merchants wirbt. In solchen Fällen wollten die Konkurrenten nicht nur den Affiliate in Anspruch nehmen, sondern auch den Merchant. Grund hierfür war meist, dass es sich bei dem Affiliate um einen kleinen Websitebetreiber handelte, bei dem nichts zu holen war. Artikel vollständig lesen
RRC 06 steht für „Regional Radiocommunication Conference 2006“, eine multinationale Konferenz zur neuen Frequenznutzung im Rundfunkbereich nach dem digitalen Switch-over. Artikel vollständig lesen