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OLG Köln: Domain wir-sind-afd.de verletzt Namensrechte der AfD

Die Internetdomain „wir-sind-afd.de” verletzt Namensrechte der Partei „Alternative für Deutschland” (AfD). Das hat das OLG Köln mit seiner Entscheidung vom 27.09.2018 bestätigt (Az. 7 U 85/18). Die Entscheidung befasst sich dabei mit den Grenzen der Meinungsfreiheit im Kontext der Nutzung eines Domainnamens.

Worum ging es?

Aufhänger des Falles war ein Namensstreit über die Domain „wir-sind-afd.de”. Dort sammelte der Webseitenbetreiber verschiedene Zitate von Parteimitgliedern der AfD. Außerdem fand sich in der Titelzeile die Passage: „Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir sitzen unter anderem im Deutschen Bundestag”.


Screenshot von der heutigen Webseite „Das ist AfD“

Die AfD sah sich durch die Nutzung des Domainnamens in ihren Namensrechten aus § 12 BGB verletzt und klagte vor dem LG Köln, die Namensverwendung zu unterlassen. Die AfD gewann dort den Rechtsstreit (LG Köln, Urt. v. 06.02.2018, 33 O 79/17). Daraufhin hatte der Webseitenbetreiber Berufung beim OLG Köln eingelegt.

Die AfD stellte maßgeblich auf ihr Namensrecht aus § 12 BGB ab und leitete hieraus einen Anspruch auf Unterlassung ab.

Konkret liest sich § 12 BGB wie folgt:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. (Hervorhebung hinzugefügt)

Hat die „Alternative für Deutschland” überhaupt Namensrechte?

Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch war zunächst, dass der Partei „Alternative für Deutschland” überhaupt ein „Recht zum Gebrauch des Namens” an der Bezeichnung „AfD” zusteht.

Vorrangig erfasst § 12 BGB den bzw. die Namen einer natürlichen Person, also eines Menschen. Das BVerfG hat diesen Schutz aber bereits mit einer Entscheidung von 1990 auch auf politische Parteien erweitert (BVerfG, Beschl. v. 26.09.1990, 1 BvR 1060/90). Begründung: Auch Zusammenschlüsse von Personen haben ein Interesse daran, dass ihr Name unverwechselbar ist und andere diesen nicht unbefugt benutzen. § 4 PartG enthält dazu ergänzend spezifische Inhalte, die aber den Schutz aus § 12 BGB nicht ausschließen. Vielmehr erweitert diese Regelung den Schutz aus § 12 BGB im Verhältnis zu anderen Parteien (BGH, Urt. v. 28.01.1981, IVb ZR 581/80).

Das OLG Köln hat dieses Thema nicht weiter problematisiert, vermutlich weil die Frage im Prozess nicht streitig war.

Namensrechte an Abkürzungen?

Die im Prozess umstrittene Frage war, ob die Partei „Alternative für Deutschland” auch an der Abkürzung „AfD” ein Namensrecht nach § 12 BGB reklamieren kann.

Was heißt das nun konkret für die Abkürzung „AfD”? Nach ständiger Rechtsprechung können auch Buchstabenfolgen unter § 12 BGB fallen, vorausgesetzt, dass sie entweder von sich aus schon unterscheidungskräftig sind oder „Verkehrsgeltung” haben, d.h. bekannt sind.

Laut OLG ist die Partei „Alternative für Deutschland” unter der Bezeichnung „AfD” bekannt, d.h. auch die Buchstabenfolge „AfD“ hat Verkehrsgeltung. Dazu konkret das OLG Köln:

Darüber hinaus unterfiele die Abkürzung im vorliegenden Fall auch ohne originäre Unterscheidungskraft dem Schutz des § 12 BGB, weil sie Verkehrsgeltung besitzt. Verkehrsgeltung erwirbt eine Bezeichnung, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf einen bestimmten Namensträger ansieht […]. Die Abkürzung [AfD] hatte als Bezeichnung für die Klägerin innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Domain […] Verkehrsgeltung und sich […] im Verkehr auch durchgesetzt. Die beteiligten Verkehrskreise, zu denen im vorliegenden Fall die politisch interessierten Teile der Bevölkerung sowie die politisch tätig werdenden Institutionen zählen, verbinden und verbanden im maßgeblichen Zeitpunkt […] mit der Abkürzung [AfD] die Klägerin […]. Demgegenüber hat die Klägerin auch angesichts erheblicher Medienpräsenz einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt, wobei die Abkürzung für die Klägerin wie bei anderen Parteien genauso kennzeichnungskräftig ist wie ihr voller Name […].
(Hervorhebung hinzugefügt)

Das Namensrecht der Partei gilt deshalb auch für die Buchstabenfolge „AfD”.

Das erste Kernproblem: Namensanmaßung und Zuordnungsverwirrung

Voraussetzung einer Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB ist, dass ein anderer den geschützten Namen entweder bestreitet (erste Variante) oder ein „unbefugt den gleichen Namen gebraucht” (sog. Namensanmaßung, zweite Variante). Vorliegend ging es um einen Fall der Namensanmaßung. Die AfD hatte geltend gemacht, dass die Domain „wir-sind-afd.de” auf den unbefangenen Betrachter so wirke, als werde die Webseite von der AfD selbst betrieben.

Voraussetzung einer Namensanmaßung ist, dass der Beklagte den Namen unberechtigt verwendet und dadurch eine sog. Zuordnungsverwirrung schafft. Hintergrund dieser rechtlichen Regelung: Wenn der Name andere Produkte, Personen oder Ähnliches bezeichnet, erlangt der Verkehr einen falschen Eindruck dahingehend, von wem sie stammen. Der Berechtigte des Namensrechts wird dann mit Dingen in Verbindung gebracht, mit denen er nichts zu tun hat.

Diese Namensanmaßung haben die Kölner Richter hier gleich mit mehreren Argumenten bejaht:

  • Zum ersten benutzte der beklagte Blogger den Namen als Bestandteil seines Domains ohne abgrenzenden Zusatz.
  • Zweitens, so das OLG, schaffe er mit dem Zusatz „wir-sind“ den Anschein, die AfD habe irgendwie Einfluss auf die Internetseite.
  • Zum dritten nutze der Betreiber der Website auch die gleiche Farbgebung wie die AfD, was ebenfalls stark für die Zuordnungsverwirrung spreche.

Das zweite Kernproblem: Duldungspflicht der AfD wegen Meinungsfreiheit des Webseitenbetreibers?

Das OLG Köln hat sich ausführlich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht auch die Meinungsfreiheit des Webseitenbetreibers dafür sprechen könnte, dass ausnahmsweise die AfD diese Namensanmaßung dulden müsste.

Um dies zu prüfen, hat das OLG Köln die namensrechtlichen Interessen der AfD mit der Meinungsfreiheit des Webseitenbetreibers aus Art. 5 Abs. 1 GG abgewogen.

Das OLG sieht jedoch kein legitimes Interesse des Webseitenbetreibers, durch den Zusatz „wir sind” den Eindruck zu erwecken, die Webseite gehöre der AfD. Es prüft dabei auch noch zwei potenzielle Gegenargumente: Zum einen, ob die Namensanmaßung ausnahmsweise als „Satire” zulässig sein könnte. Zum anderen, ob die Domainbezeichnung unbedingt notwendig war, um politische Kritik an der AfD zu äußern, etwa im Stil eines „Watchblogs”.

Beide Gegenargumente hat das OLG Köln aber abgelehnt, wie folgt:

Es ist kein Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bezeichnung einer Domain zugunsten des Beklagten ersichtlich, in der er unzutreffend zum Ausdruck bringt, „er sei” [die AfD], obwohl er dies nicht ist. Die Domain ist zugunsten des Beklagten nicht als Satire schutzwürdig. Bei der streitgegenständlichen Bezeichnung handelt es sich nicht um Satire. […] Der durch den Beklagten gewählte Domainname ist indes nicht durch für Satire typische Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung gekennzeichnet […].

Seine Meinung über die Klägerin in der von ihm auf seiner Homepage vorgesehenen Form kann der Beklagte unter einer anderen Domain äußern – vorbehaltlich hier nicht zu prüfender anderweitiger Untersagungsgründe, wobei dahinstehen kann, ob es sich um Schmähkritik handelt. […] Aus diesem Grunde besteht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Gefahr, dass ein Abschreckungseffekt in Bezug auf andere sog. Watchblogs erzielt würde und zulässige Kritik unterbleiben müsste […].
(Hervorhebung hinzugefügt)

Das OLG führt aus, dass die Domain-Adresse nicht unter Art. 5 I 1 GG falle, da sie nicht der Ort der Meinungsäußerung sei, sondern lediglich die Bezeichnung dieses Ortes. Hierzu sei aber angemerkt, dass das OLG Köln hier von der wohl herrschenden Meinung abweicht. Eine Domain kann nach wohl h.M. durchaus als inhaltliche Äußerung qualifiziert werden und damit dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. (KG Berlin, Urt. v. 23.10.2001, 5 U 101/01oil-of-elf.de und LG Hamburg, Beschl. v. 10.06.2002, 312 O 280/02stopesso.de).

Darauf kam es nach dem OLG Köln letztlich aber auch nicht an, weil es die Meinungsfreiheit des Webseitenbetreibers als insgesamt geringer gewichtete als die Namensrechte der Partei AfD.
Konkret:

Demgegenüber stehen der Klägerin vorrangige schutzwürdige Interessen zu. Die Klägerin hat […] ein legitimes Interesse daran, dass die von dem Beklagten betriebene Homepage nicht ihr selbst zugeordnet wird. Zutreffend ist zwar, dass sich Parteien im politischen Streit auch von Dritten ausgebrachter Kritik stellen müssen. Diese Kritik findet aber ihre Grenzen in den auch den Parteien gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zustehenden Grundrechten […] und ihrem nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Status, der genau wie die Grundrechte auf das Privatrecht ausstrahlt und in diesem zur Anwendung kommt […]. So verletzt die Domain nicht nur das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Namensrecht der Klägerin. Sie beeinträchtigt insbesondere auch ihre durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Hierzu bedarf es der Erläuterung der eigenen Vorstellungen einer Partei ebenso wie der Auseinandersetzung mit den Vorstellungen des politischen Gegners […]. Das Interesse einer Partei, ihre eigenen Vorstellungen zu erläutern, wird indes erheblich beeinträchtigt, wenn eine Domain den unzutreffenden Anschein erweckt, die unter der dazugehörigen Homepage befindlichen Inhalte seien von der Partei selbst oder mit ihrem Einverständnis zusammengestellt worden. (Hervorhebung hinzugefügt)

Zusammengefasst: Das Interesse des Webseitenbetreibers, die AfD zu kritisieren, kann laut OLG das Namensrecht der AfD nicht überwiegen. Denn die Inhalte könnten auch unter einer anderen Domain veröffentlicht werden – ohne Zuordnungsverwirrung.

Ein Phyrussieg für die AfD

Die AfD hat also gewonnen, der Webseitenbetreiber musste die Domain abgeben. Mittlerweile verlinkt die Domain auf die AfD-Webseite unter „afd.de”.

Wie der Webseitenbetreiber in einer Pressemitteilung erklärte, sind die Inhalte aber weiterhin abrufbar, und zwar unter der neuen Domain „das-ist-afd.de”. Wegen der vielen Berichte, die es über den Rechtsstreit gab, hat die neue Domain sicherlich noch mehr Besucher als die alte. Die Kritik an der AfD ist damit also keineswegs verstummt, sondern eher noch lauter geworden.

Die Entscheidung des OLG Köln im Volltext
Die Telemedicus-Themenseite zum Domainrecht

Dieser Artikel entstand im Rahmen der Ausbildungsreihe „Recht und Kommunikation”, die gemeinsam von Bird&Bird und Telemedicus angeboten wird. Wollen Sie sich im Rahmen eines Praktikums oder einer Referendarstation als Teilnehmer*in an der Ausbildungsreihe bewerben? Hier gibt es weitere Informationen.

, Telemedicus v. 17.10.2018, https://tlmd.in/a/3324

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