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OLG Hamburg: Trennung von „eigenen“ und „fremden“ Inhalten

Auf Web2.0 hat Carsten Ulbricht eine interessante Entscheidung des OLG Hamburg besprochen (Az. 5 U 165/06 – Chefkoch). Interessant vor allem deshalb, weil sich hier eine Rechtsprechungsänderung andeutet: Das OLG Hamburg setzt den Trend fort, auch bei „user generated content“ eine Haftung für eigene Inhalte nach § 7 Abs. 1 TMG anzunehmen.

Das wirkt, angesichts der an sich deutlichen Haftungsprivilegierung für Host-Provider aus § 10 Abs. 1 TMG, auf den ersten Blick absonderlich. Ruft man sich aber die Entstehungsgeschichte von § 10 TMG in Erinnerung, wirkt die Entscheidung längst nicht mehr so überraschend: Das Haftungsprivileg, das sich bereits im TMG-Vorgänger TDG fand, entstand zu einer Zeit, in der „eigene“ und „fremde“ Inhalte deutlich voneinander angrenzbar waren. In der Zeit von Web2.0 vermischen sich diese Typen von Inhalten jedoch zusehends; die rechtliche Trennung von „eigenen“ und „fremden“ Inhalten wirkt vor diesem Hintergrund oft künstlich und unangebracht.

Das OLG Hamburg hatte nun einen Fall zu entscheiden, in denen der (vermeintliche) Host-Provider die fremden Informationen sogar mit seinem Logo versehen hatte und sich von den Usern auch die kompletten Rechte hatte einräumen lassen. Dies reichte dem OLG, um den „user generated content“ als eigenen Inhalt i.S.d. § 7 TMG einzuordnen.

Die lesenswerte Urteilsbesprechung bei Web2.0&Recht.

, Telemedicus v. 03.11.2008, https://tlmd.in/a/1027

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