Die FDP-Bundestagsfraktion hat eine Änderung des Telemdiengesetzes (TMG) vorgeschlagen; heute Nacht wird das Parlament über den Entwurf beraten. Mit der Novelle sollen insbesondere strittige Haftungsfragen im Internet ausdrücklich geregelt werden. Das TMG ist Anfang 2007 beschlossen worden und gilt seit dem 1. März 2007. Schon bei der Verabschiedung war klar, dass das Gesetz Lücken enthält, die bald geschlossen werden müssen. Das ist bisher nicht geschehen. Der Bundestag hat entsprechende Anträge von FDP, Bündnis 90 / Die Grünen und der Linken im Mai dieses Jahres abgelehnt. Nun startet die FDP einen neuen Versuch.
Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstandes“
Der erste Punkt des TMGÄndG betrifft die Einführung des neuen § 3a („Sachliche Zuständigkeit“). Die Norm soll die Landesregierungen dazu ermächtigen, Schwerpunktgerichte für Internet-Streitigkeiten zu ernennen. Damit soll das sog. „Forum-Shopping“ eingeschränkt werden. In der Begründung heißt es:
„Bislang können mögliche Ansprüche einer vermeintlichen Rechtsverletzung im Internet faktisch in örtlicher Hinsicht bei jedem sachlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. In der Vergangenheit wurde daher oftmals der Eindruck einer Perpetuierung einer bestimmten, oft eher zugespitzten Sichtweise und damit zu einer grundlegenden Verletzung der Prinzipien über ein für beide Parteien faires Verfahren geweckt. Als nachteilig ist es jedenfalls einzustufen, dass aus der örtlichen Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Gerichts die erhöhte Gefahr besteht, dass der Antragssteller im einstweiligen Verfügungsverfahren parallel mehrere Gerichte angeht, ohne dass dies von dem Gegner oder dem Gericht nachvollzogen werden könnte.“
Klare Haftungsregeln
Herzstück der Novelle sind die vorgeschlagenen Neuregelungen bei Fragen der Verantwortlichkeit für Internet-Inhalte. Hier ist sich die Rechtsprechung alles andere als einig; das zeigen die unterschiedlichen Urteile zu Prüfungspflichten bei Online-Foren, von Hostprovidern und für Hyperlinks. Das Änderungsgesetz will die grundsätzliche Nichtverantwortlichkeit für fremde Inhalte klarstellen. Demnach soll die Entfernung oder Sperrung rechtswidriger Seiten durch Provider letztes Mittel sein und nur nach einer Zumutbarkeitsprüfung durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 TMG-E). Dazu sind Dienstanbieter erst bei Vorlage eines Titels verpflichtet (§ 7 Abs. 3 TMG-E). Allerdings können ihnen durch allgemeine Rechtsvorschriften besondere Sorgfaltspflichten auferlegt werden (§ 7 Abs. 4 TMG-E); denn laut Begründung…
„…besteht ein gesetzliches Interesse daran, dass Diensteanbieter selbst an der bestmöglichen Verhinderung von Rechtsverletzungen mitwirken. Darüber hinaus soll ein Anreiz für Diensteanbieter bestehen bleiben, an formalisierten und kooperativen Verfahren zur Abwehr von Rechtsverletzungen zu partizipieren. (…) Die Regelung stärkt damit die Meinungsfreiheit in der Informationsgesellschaft und beseitigt die für Diensteanbieter bisher bestehende Rechtsunsicherheit aus der Rechtsprechung.“
Zum ersten Mal regelt der Entwurf ausdrücklich die Verantwortlichkeiten von Suchmaschinenbetreibern (§ 8a TMG-E) und die für Hyperlinks (§ 10 a TMG-E). Für beide Fälle werden proaktive Überwachungspflichten expressis verbis ausgeschlossen; eine Haftung für Links kommt erst ab positiver Kenntnis in Betracht.
Nachbesserungen beim Datenschutz
Desweiteren ergänzt die Novelle an verschiedenen Stellen die Regelungen zum Umgang mit persönlichen Daten. So sollen etwa Cookies grundsätzlich nur noch gespeichert werden dürfen, wenn der Nutzer davon unterrichtet und über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden ist (§ 13 Abs. 8 TMG-E). Und das Abfragen von Bestandsdaten nach § 14 TMG soll eingeschränkt werden. Allerdings nicht tatbestandlich, sondern durch einen „ökonomischen Anreiz“. Der Entwurf sieht nämlich einen Ersatzanspruch für die Dienstanbieter vor: Wenn die zuständigen Stellen wie Polizei oder Verfassungsschutz Daten abfragen, müssen sie die Provider für deren Aufwand entschädigen. Aus der Begründung:
„Die kompensatorische Ergänzung der Bestandsdatenregelung stellt sicher, dass Diensteanbieter in einem angemessenen Umfang für Auskünfte gegenüber zuständigen Behörden kompensiert werden. Das mit der Datenauskunft einhergehende Gemeinwohlinteresse rechtfertigt eine kostendeckende Bepreisung dieser Leistungen. Gleichzeitig wird ein ökonomischer Anreiz dafür geschaffen, das Instrument Bestandsdatenauskunft nicht zu exzessiv seitens der zuständigen Behörden zu nutzen. Ein
solcher Anreiz wirkt regulierend und ist rechtstaatlich geboten.“
In dieser Synopse (PDF) sind alle Änderungen dem aktuellen Gesetzestext gegenübergestellt; sie enthält auch die Positionen von Bündnis 90 / Die Grünen (PDF) und der Linken (PDF). Mehr Informationen zum TMG gibt’s auch beim TMG-Wiki; hier kann man sich an einem Alternativentwurf beteiligen.