Bei den Landesmedienanstalten herrscht große Unklarheit über die Regulierungstiefe bei Webradios
In der vergangenen Woche hat Telemedicus über die neue Anzeigepflicht für Webradions nach § 20b RStV berichtet. Im Anschluss daran gab es insbesondere unter Betreibern von Webradios große Diskussionen. Dabei hat sich gezeigt, dass noch sehr viele Probleme in diesem Bereich ungelöst sind. Insbesondere ist bislang auch die Frage unbeantwortet geblieben, ob Webradio-Angebote, die nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag anzeigepflichtig sind, auch von allen anderen typischen rundfunkrechtlichen Regelungen betroffen sind. Muss also ein Webradiobetreiber, der 500 oder mehr potentielle Hörer hat, seine Sendungen beispielsweise zu Dokumentationszwecken aufzeichnen? Und unterliegt er dann auch denselben Regelungen zur Werbezeitbegrenzung wie der „klassische Privatrundfunk”? All das sind Fragen, auf die auch die zuständigen Landesmedienanstalten derzeit keine eindeutigen Antworten haben.
Neuerungen des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Am 01. Juni 2009 ist der 12. RÄStV (PDF) in Kraft getreten. Damit wird nun die lange Zeit umstrittene Frage beantwortet, ab wann es sich bei relativ kleinen Webradios nicht mehr um Rundfunk handelt. Als Grenze haben die Gesetzgeber des Rundfunkstaatsvertrags dort jetzt die Grenze von 500 potenziellen Nutzern festgelegt.
Demnach ist ein Webradio ein Rundfunkdienst, wenn es über die technische Infrastruktur verfügt, um 500 oder mehr potentielle Nutzer gleichzeitig mit seinem Stream zu versorgen. Daneben müssen zwar auch alle weiteren Tatbestandsmerkmale des Rundfunkbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 RStV erfüllt sein, bei den allermeisten Webradio-Angeboten dürfte dies aber meistens der Fall sein. Ein Webradio für weniger als 500 Nutzer ist nun explizit nicht mehr als Rundfunk i. S. v. § 2 RStV zu qualifizieren. Die folgenden Ausführungen betreffen somit solche kleinen Webradios größtenteils nicht.
Webradios für 500 oder mehr Nutzer sind Rundfunk – Aber gilt auch das Rundfunkrecht?
Wer jetzt Hörfunk im Internet für mehr als 500 potentielle gleichzeitige Hörer anbietet, der macht Rundfunk. Das ist eine Aussage, die sich aus § 2 RStV herleiten lässt. Allerdings braucht ein Webradiobetreiber dazu – wie gesagt – keine förmliche Rundfunkzulassung. Denn § 20b RStV lässt für den Betrieb eines Webradios eine bloße Anzeige genügen.
§ 20b RStV
Hörfunk im InternetWer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a entsprechend.
Die zentrale Frage, die sich nun ergibt, lautet: Unterfallen solche größeren Webradioangebote auch allen weiteren rundfunkrechtlichen Vorschriften? Dazu macht § 20b RStV leider keine eindeutige Aussage. Es wird einzig festgestellt, dass der Betrieb eines Webradios keiner Zulassung bedarf. Wie es sich mit der Geltung des restlichen Rundfunkrechts verhält, bleibt unklar. Denn § 20b S. 3 RStV verweist lediglich mit dem auslegungsbedürftigen Wort „entsprechend” auf weitere Normen des Rundfunkrechts. Zu den Grenzen der entsprechenden Anwendbarkeit schweigt sich derweil auch die Gesetzesbegründung vornehm aus.
Normalerweise unterfällt derjenige, der Rundfunk betreibt, neben der Zulassungspflicht auch noch einer Menge anderer rundfunkspezifischer Regelungen. Diese finden sich zum einen im Rundfunkstaatsvertrag selbst oder auch in den diversen Landesrundfunk- bzw. Landesmediengesetzen (siehe unten). Als Beispiele innerhalb des RStV wären dabei die Vorschriften über die Werbezeitbegrenzung in §§ 44, 45 RStV zu nennen. In den diversen Landesgesetzen (z. B. § 20 NMedienG oder § 43 LMG-NRW) wird den Anbietern von Rundfunkdiensten daneben insbesondere regelmäßig auch die Pflicht auferlegt, ihre Sendungen zu Dokumentationszwecken aufzuzeichnen und diese Mitschnitte für eine gewisse Zeit zu archivieren.
Leseversionen sämtlicher Rundfunkgesetze (PDF):
- Aktueller Rundfunkstaatsvertrag
- Landesmediengesetz Baden-Württemberg
- Bayerisches Mediengesetz
- Medienstaatsvertrag Berlin / Brandenburg
- Bremisches Landesmediengesetz
- Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein
- Hessisches Privatrundfunkgesetz
- Rundfunkgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersächsisches Mediengesetz
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
- Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz
- Saarländisches Mediengesetz
- Sächsisches Privatrundfunkgesetz
- Mediengesetz Sachsen-Anhalt
- Thüringer Landesmediengesetz
Man kann nun die Auffassung vertreten, dass auch jeder größere Webradiobetreiber diesen Verpflichtungen unterfallen soll, da er ja tatbestandlich Rundfunk anbietet. Andererseits lässt sich auch gut argumentieren, dass der Rundfunkstaatsvertrag mit der vereinfachten Regelung des § 20b RStV allgemein die Hürden für Hörfunk im Internet niedrig ansetzen wollte. Geht man von der letzten Ansicht aus, dann sollten wohl die strengen rundfunkrechtlichen Regularien auf Webradios grundsätzlich keine Anwendung finden, da sie dieser Wertung widersprechen würden.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen bei den Landesmedienanstalten
Auch die Landesmedienanstalten (LMAs) sind sich bei der Beantwortung dieser zentralen Frage alles andere als einig. Mit leicht abweichenden Herleitungen werden nach Recherchen von Telemedicus beide Sichtweisen von unterschiedlichen LMAs vertreten.
Zunächst reagierten alle von uns befragten LMAs überrascht auf das dargestellte Problem. Nach Angaben des Justitiars der Landesmedienanstalt in Baden-Württemberg (LfK), Ingo Nave, war man sich dieses Problems bislang weder bei der LfK, noch bei der ZAK bewusst. Auf ähnliche Reaktionen stießen die Anfragen von Telemedicus bei der LfM NRW, bei der mabb in Berlin und der NLM in Hannover.
Berlin, Brandenburg und NRW: Webradios unterfallen dem gesamten Rundfunkrecht
Die Justitiarin der Medienanstalt Berlin Brandenburg (mabb), Ingeborg Zahrnt, geht derzeit davon aus, dass für Webradios, die dem Rundfunkbegriff genügen – also solche, mit 500 oder mehr Ports – das gesamte Rundfunkrecht gilt. Im Ergebnis bedeutet das also, dass solche großen Webradios an alle Regeln gebunden wären, die auch für den „klassischen Rundfunk” gelten. Insbesondere würden sie nach der Rechtsauffassung der mabb den Aufzeichnungspflichten und den Vorschriften über Werbezeiten unterliegen.
Der Pressesprecher der nordrhein-westfälischen Landesanstalt für Medien (LfM), Dr. Peter Widlok, hat uns nach Rücksprache mit seinem Justitiariat dieselbe Sichtweise mitgeteilt.
Niedersachsen und Baden-Württemberg: Für Webradios gilt nicht das klassische Rundfunkrecht
Der juristische Referent in der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), Christian Krebs, hat eine andere Rechtsauffassung. Seiner Einschätzung nach sind Webradios auch dann nicht vollumfänglich vom strengen Rundfunkrecht betroffen, wenn sie unter den Rundfunkbegriff fallen.
Der Dreh- und Angelpunkt seiner Argumentation ist der § 20b RStV. Dadurch, dass dort klargestellt wird, dass Webradios keiner Zulassungspflicht unterfallen, sieht Krebs die Anwendbarkeit der meisten (niedersächsischen) landesrechtlichen Rundfunkvorschriften nicht gegeben. Denn diese knüpften stets an den Begriff des „Rundfunkveranstalters” an. Rundfunkveranstalter sei aber nur derjenige, der auch eine förmliche Zulassung hat und braucht, so Krebs weiter.
Die Norm des § 20b S. 3 RStV erklärt zwar die Regeln über die Zulassung (§ 20a RStV) für entsprechend anwendbar. Allerdings würde nach Ansicht von Krebs diese „Verweisung” überstrapaziert werden, wenn dadurch faktisch das gesamte Rundfunkrecht für anwendbar erklärt werden würde.
Die LfK in Baden-Württemberg schließt sich dieser Argumentation im Kern an. Die Landesgesetzgeber wollten gerade simple Regeln für den Hörfunk im Internet aufstellen. Wenn nun aber das gesamte strenge Rundfunkrecht für Webradios gelten würde, wäre diese Wertung des Gesetzgebers konterkariert, so der Justitiar, Ingo Nave.
Die ZAK ist um Klärung bemüht
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erklärte gegenüber Telemedicus, dass man aufgrund der hier aufgeworfenen Fragen nun natürlich Klärungsbedarf sehe. Die ZAK dient dazu, insbesondere Fragen der Zulassung und Aufsicht unter den vierzehn verschiedenen Landesmedienanstalten in Deutschland einheitlich zu regeln. Auf einer der nächsten Sitzungen dieses Gremiums soll eine gemeinsame Lösung für dieses Auslegungsproblem gefunden werden, so hieß es aus Kreisen der ZAK und der LfM.
Bußgelder und andere Aufsichtsmaßnahmen drohen derzeit nicht
Die betroffenen Webradiobetreiber können jedoch zunächst trotz des „Regulierungs-Chaos” aufatmen. Denn konkrete Aufsichtsmaßnahmen oder gar Bußgeldforderungen drohen in diesem Zusammenhang nicht. Dies haben auch die Landesmedienanstalten auf Nachfrage bestätigt. Zum einen werden die LMAs allein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gezwungen sein, solche Verfahren einzustellen oder erst gar nicht einzuleiten. Zum anderen handelt es sich hier um ein geradezu lehrbuchreifes Beispiel für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG). Man bedenke, dass sich gerade niemand Geringeres als die führenden Rundfunkrechtler der deutschen Landesmedienanstalten über eine rundfunkrechtliche Bewertung uneinig sind. Somit dürfte es für einen betroffenen Webradiobetreiber selbst durch Befragung eines Fachjuristen momentan nicht möglich sein, eindeutig die tatsächlich geltende Rechtslage zu eruieren.
Jugendmedienschutz und journalistische Grundsätze sind jedoch immer zu beachten
Auch wenn die Anwendbarkeit spezifischen Rundfunkrechts bei Webradios derzeit im Einzelnen umstritten ist, gelten doch unstreitig einige andere Vorschriften zur Inhaltsregulierung bei jedem Webradio: Sowohl im Bereich des Rundfunks als auch im Bereich der Telemedien sind die Vorschriften des Jugendmedienschutzes (JMStV) zwigend zu beachten. Daneben sind auch stets die journalistischen Grundsätze (§ 54 RStV), wie beispielsweise das Trennungsgebot zwischen Werbung und Inhalt (§ 58 Abs. 1 RStV), einzuhalten.
Diese aktuelle Diskussion hat auch – entgegen vieler anderslautender Stimmen in „Webradio-Fachforen” – keinerlei Einfluss auf die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Verpflichtungen der Webradiobetreiber gegenüber der GEMA und der GVL.
Telemedicus wird weiter berichten, sobald sich neue Entwicklungen in diesem Bereich abzeichnen.
Telemedicus zur neuen Anzeigepflicht für Webradios nach § 20b RStV.
Konsolidierte Lesefassung des aktuellen Rundfunkstaatsvertrags.