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Der Presserat im Web 2.0

Der Deutsche Presserat hat vergangene Woche in einer knappen Mitteilung vermeldet, dass er sich auch für sog. „moderierte Foren” zuständig sieht. Wenn Redaktionen Forenbeiträge vorab kontrollieren, sei diese Prüfung als journalistisch-redaktionelle Leistung zu verstehen, sodass der Presserat auch für solche Nutzerkommentare zuständig sei. Ende der Mitteilung.

Das klingt wie eine kurze Randnotiz, birgt jedoch eine Menge Probleme: Gilt die Zuständigkeit für Vorabmoderationen jeder Art von Leserkommentaren? Gilt sie auch für Blogs? Und welche Pflichten kommen bei der Moderation jetzt eigentlich auf die Betreiber zu? Wir haben beim Presserat mal nachgefragt.
Zuständigkeit nur für Presseverlage

Die gute Nachricht vorab: Der Presserat sieht sich ausschließlich für Publikationen von Presseverlagen zuständig. Auch wenn private Blogs zum Teil durchaus dem juristischen Verständnis von „Presse” unterfallen können, bleibt der Presserat bei seiner Zuständigkeit konservativ. Grenzwertig sind natürlich Blogs von freiberuflichen Journalisten. Da wird der Einzelfall zeigen müssen, wo genau der Presserat die Grenze ziehen wird.

Wenn es sich um Portale von Presseverlagen handelt, sieht der Presserat seine Zuständigkeit aber bei allen vorabmoderierten Nutzerbeiträgen. Also sowohl bei Internetforen im engeren Sinne, als auch bei Verlagsblogs und Kommentaren zu Artikeln.

Nach welchem Maßstab prüft der Presserat?

Maßstab für die Prüfung der Beiträge ist Richtlinie 2.6 des Pressekodex:

„Leserbriefe

(1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.

(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.

(3) Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.

(4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten.

(5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.”

Nutzerkommentare werden demnach also behandelt wie Leserbriefe – jedoch mit einigen Ausnahmen. So schreibt der Pressekodex etwa vor, dass Leserbriefe in der Regel unter Nennung des Namens veröffentlicht werden sollen. Bestehen Zweifel an der Identität des Verfassers, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Im Internet ist so eine Regelung kaum vorstellbar. Der Presserat akzeptiert deshalb auch Kommentare ohne Nennung des Klarnamens. Die Namensnennung sei jedoch wünschenswert, um „Entgleisungen im Vorfeld zu verhindern”.

Welche Recherchepflichten gelten?

Nach Absatz 1 der Richtlinie über Leserbriefe gelten jedoch auch für diese die „Publizistischen Grundsätze”. Das heißt, dass der gesamte Pressekodex grundsätzlich auf Nutzerbeiträge anwendbar ist. Und damit auch die journalistische Pflicht zur Recherche. Müssen Redaktionen künftig strittige Tatsachenbehauptungen ihrer Nutzer nachrecherchieren?

Aus Sicht des Presserates: Nein. Der Presserat will seine Prüfung vor allem auf das Offensichtliche beschränken. Ist eine Tatsachenbehauptung offensichtlich falsch, könne von den Redaktionen verlangt werden diese nicht freizuschalten. Gleiches gilt für offensichtliche Beleidigungen. Ziel sei es nicht, den Diskurs einzuschränken, sondern die äußeren Grenzen der Sorgfalt beim Freischalten von Kommentaren zu erfassen.

Wie genau aber Grenzfälle zu behandeln sein werden, wird sich erst noch zeigen müssen. Dass es durchaus Streit über die Frage geben kann, was „offensichtlich” ist und was nicht, zeigt die Rechtsprechung. Bei der Haftung von Host-Providern stellt sich dieses Problem in regelmäßigen Abständen und führt immer wieder zu völlig unterschiedlichen Bewertungen.

Moderieren oder nicht moderieren?

Grundsätzlich nicht zuständig sieht sich der Presserat nach wie vor für unmoderierte Nutzerbeiträge. Bei unmoderierten Plattformen gäbe es keine journalistisch-redaktionelle Leistung der Verlage, sodass eine Zuständigkeit durch den Presseverlag ausgeschlossen sei.

Zwar schwingt mit der Ausweitung der Zuständigkeit auch der Wunsch mit, dass Redaktionen mehr darauf achten, was auf ihren Plattformen veröffentlicht wird. Keinesfalls, so heißt es vom Presserat, wolle man den Verlagen aber Vorschriften darüber machen, ob Nutzerkommentare moderiert werden sollen oder nicht. Auch auf eine offizielle Empfehlung habe man deshalb verzichtet. Man hofft jedoch, dass eine vernünftige Moderierung zum Qualitätsmerkmal von Presse im Netz werden könnte und das eine Überprüfbarkeit durch den Presserat dazu beitragen kann.

Ganz zurücklehnen können sich Verlage aber auch bei unmoderierten Kommentaren nicht. Erst letzte Woche wurde der erste Fall bekannt, wo der Presserat einen Nutzerkommentar öffentlich beanstandet hat. Eine Moderierung fand in diesem Fall allerdings nicht statt. Die Redaktion des Münchner Merkur hatte nach Angaben des Presserates „anklagende, hetzerische und diffamierende” Kommentare vier Tage lang im Netz gelassen. Nach Ansicht der Beschwerdekammer hätten diese Beiträge sofort gelöscht werden müssen, sodass der Presserat eine Missbilligung aussprach.

Und natürlich droht den Verlagen – völlig unabhängig vom Presserat – auch noch die zivil- und strafrechtliche Haftung. Und die dürfte ein viel entscheidenderes Argument bei der Frage sein, ob man seine Plattform moderiert oder nicht.

Der Presserat im Web 2.0

Es wird spannend bleiben, wie der Presserat mit den Anforderungen in seinem neuen Jagdrevier Web 2.0 umgehen wird. Die Richtung ist klar: Verlage sollen ihre journalistischen Pflichten nicht über Bord werfen, nur weil sie ihre Inhalte von Nutzern generieren lassen. Wenn Inhalte geprüft werden, dann auf halbwegs journalistisch korrekten Grundlagen.

Aber „halbwegs” ist auch die entscheidende Einschränkung: Der Pressekodex ist in keiner Weise auf user generated content ausgelegt und viele Regelungen lassen sich einfach nicht auf user generated content übertragen. Viel wird deshalb auch vom Augenmaß der Beschwerdekammern abhängen. Es ist deshalb kaum zu erwarten, dass der Pressekodex auf so wackeligen Beinen über wenige Einzelfälle hinaus ernsthafte Bedeutung für Kommentare im Web 2.0 haben wird.

, Telemedicus v. 22.09.2010, https://tlmd.in/a/1852

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