Wie gestern bekannt wurde, hat das Landgericht Köln in der Causa „Redtube“ bereits am 24.01.2014 den Rechtsbeschwerden von vier Anschlussinhabern stattgegeben und damit seine vorangegangene Entscheidung revidiert: Der Auskunftsbeschluss, der es den Providern gestattet, Name und Anschrift des des zum fraglichen Zeitpunkt einer IP-Adresse zugeordneten Anschlussinhabers an die Rechteinhaber herauszugeben, war rechtswidrig. Seine Entscheidung begründet das Gericht mit den zahlreichen Ungereimtheiten der IP-Adressermittlung. Auch fehle es beim Streaming aus einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Quelle an einem rechtswidrigen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers.
Derzeit sind noch rund 110 Beschwerden anhängig, so dass in den nächsten Tagen und Wochen mit weiteren Entscheidungen zu rechnen ist. Der Beschluss hat vor allem Signalwirkung. Auf ihren Anwaltskosten werden die Anschlussinhaber wohl trotzdem sitzen bleiben, die Verantwortlichen hinter dem Unternehmen „The Archive AG“, in deren Auftrag die Abmahnungen verschickt wurden, sind abgetaucht. Auf die Rechtswidrigkeit des Auskunftsbeschluss kann sich zudem nur berufen, wer erfolgreich Widerspruch erhoben hat. Für alle anderen bleibt der Auskunftsbeschluss wirksam. Aber auch für die siegreichen Anschlussinhaber ist fraglich, wie es nun weitergeht. Zwar hat das Landgericht Köln angedeutet, die rechtswidrig ermittelte IP-Adresse könnte in einem späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Ob dem tatsächlich so ist, wird sich erst noch zeigen.
Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 27.01.2014.
Der Beschluss des LG Köln vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13, in unserer Datenbank.
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2013 war ein netzpolitisch und medienrechtlich äußerst spannendes Jahr – auch für Telemedicus. Wir haben auf diesem Blog viele wichtige Debatten begleitet, und auch für uns als Team war einiges los. Ein subjektiver Jahresrückblick. Artikel vollständig lesen
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Ein Gastbeitrag von RA Burkhardt Müller-Sönksen
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist heute vor dem Verwaltungsgericht Schleswig abermals mit einem Versuch gescheitert, Unternehmen die Nutzung von Facebook zu verbieten. Bereits im April 2013 musste sich das ULD vom Oberverwaltungsgericht Schleswig bescheinigen lassen, mangels Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts keine unmittelbare Möglichkeit zu haben, Facebook zu regulieren. Nach dem heutigen Urteil ist den Datenschützern um Thilo Weichert nun auch der Versuch missglückt, Facebook über einen Umweg zu regulieren: sie wendeten sich nämlich gegen in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmen, die eine Fanpage auf Facebook betreiben. Artikel vollständig lesen

In unserem Wahlcheck zur Bundestagswahl 2013 haben wir die größeren politischen Parteien um eine Stellungnahme zu netzpolitischen Themen gebeten. Den Ablauf und die Antworten können Sie hier nachlesen.
Netzpolitik ist ein Thema, das nicht nur größere politische Parteien debattieren. Besonders die Jugendorganisationen der Parteien spielen hier eine wichtige Rolle. Die mediale Vergangheit belegt, dass die Auffassungen unterschiedlich sein können. Deutlich zeigte dies unter anderem die Debatte um das Leistungsschutzrecht.
Wir haben in unserem Wahlcheck daher auch die Jugendorganisationen der größeren politischen Parteien um eine Stellungnahme zu den brennenden netzpolitischen Themen gebeten. Artikel vollständig lesen
+++ OLG Düsseldorf beendet Fusion der Kabelnetzbetreiber
+++ BGH bestätigt Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg
+++ NRW fördert GEMA-Alternative C3S
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Der Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zum „Framing“ ist jetzt im Volltext verfügbar. Dabei geht es um die Einbindung von Videos in den eigenen Blog bzw. die eigene Webseite. Über diese Einbindung besteht bisher noch Unklarheit – so sieht Thomas Stadler von internet-law im Framing eine lediglich „zeitgemäße und gängige Verlinkung von Video-Content“.
Ein Trend aus Karlsruhe lässt sich schon erkennen, denn in dem Beschluss heißt es unter anderem:
Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte.
Der Senat folgert hieraus, dass ein solches Verhalten grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Sollte der EuGH dieser Auffassung beitreten, hätte das zur Folge, dass diese heute durchaus übliche Form des „Teilens“ von Videos schlagartig ein Ende findet. Ohne Zustimmung beginge der Nutzer nämlich eine Urheberrechtsverletzung. Ob die Luxemburger Richter derselben Auffassung sind, oder ob es in Zukunft ein neues Verwertungsrecht für solche Fälle geben wird, bleibt abzuwarten.
Der Vorlagebeschluss im Volltext in unserer Datenbank.
Bericht Telemedicus: Verletzt „Framing“ das Urheberrecht?
RA Thomas Stadler zur Einbetten-Funktion von YouTube Artikel vollständig lesen
Die EU-Datenschutzverordnung geht in die nächste Runde – aber in keine erfreuliche, zumindest nicht für Befürworter der geplanten Datenschutzreform. Gestern hat der Ministerrat in Luxemburg über die geplante Datenschutz-Grundverordnung getagt. Am Ende konnte über die wichtigsten Punkte der Datenschutzreform jedoch keine Einigung erzielt werden. Alles sieht danach aus, als wäre die Datenschutzverordnung vorerst auf Eis gelegt. Artikel vollständig lesen
Zur Zeit läuft eine Online-Petition von Johannes Scheller, die sich für eine gesetzliche Regelung der Netzneutralität stark macht. Innerhalb von kurzer Zeit wurde das notwendige Quorum von 50.000 Abstimmungen erreicht – der Bundestag muss sich durch seinen Petitionsausschuss nun mit der Problematik befassen.
Aus der Begründung der Petition:
Die Netzneutralität ist ein wichtiger und elementarer Grundbaustein eine freien Internets. Ist keine Netzneutralität gegeben, so besteht die Gefahr eines „Zwei-Klassen-Internets“, in dem die Provider kontrollieren, auf welche Dienste und Inhalte Nutzer zugreifen können. Das käme einer Zensur aus wirtschaftlichen Aspekten gleich. Des weiteren können Provider ohne den gesetzlichen Schutz der Netzneutralität erreichen, dass Nutzer bestimmte Inhalte und/oder Dienste nur noch gegen Zuzahlung nutzen können, außerdem können sie eigene Dienste priorisieren und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Die Nutzer sind damit nicht mehr frei in ihrer Entscheidung zwischen Diensten und können eventuell das für sie beste Angebot nicht nutzen.
Dass die Petition das Quorum so schnell erreicht hat, dürfte sicherlich auch an der Diskussion um die Einführung einer Datendrosselung bei der Telekom liegen.