Aus einer Pressemitteilung der GEMA geht hervor, dass diese gegen den Anbieter UseNeXt (Aviteo Ltd.) eine einstweilige Verfügung durch das LG Hamburg erwirkt hat. Nach der Begründung hafte ein Zugangsdienst für Urheberrechtsverstöße, wenn er sein Angebot auf den Download geschützter Werke ausrichtet – insbesondere, wenn der Anbieter Erwerbszwecke verfolgt und seinen Dienst anonym ausgestaltet hat.
UseNeXt bietet als kommerzieller Anbieter Zugang zum Usenet an. Dabei handelt es sich um eine Technik, mit der man Netzwerke von Diskussionsforen einrichten kann (sogenannte Newsgroups). Bei UseNeXt können sich Nutzer in Diskussionsforen gegenseitig urheberrechtlich geschützte Werke bereitstellen, die auf Servern weltweit verteilt sind. Laut GEMA untersagte das LG Hamburg nun UseNeXt die Nutzung von zehn von der GEMA exemplarisch ausgewählten Werken. Der Dienst war der Aufforderung nicht nachgekommen, einen weitergehenden Schutz für urheberrechtlich geschützte Werke einzurichten.
Die GEMA spricht einem „bahnbrechenden Erfolg gegen die illegale Nutzung von Musikwerken” und gibt an, eine „substantielle Ausweitung der Verantwortlichkeit von Zugangsdiensten” erwirkt zu haben. Um das für diesen Fall zu beurteilen, ist eine endgültige Entscheidung des LG Hamburg abzuwarten.
Zur Pressemitteilung der GEMA. Artikel vollständig lesen
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Die Antworten der Bundesregierung auf den Fragebogen der Europäischen Kommission COCOM11-20 über die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie:
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Am 19.11.2013 hat das Landgericht Berlin entschieden: Viele Klauseln aus der Datenschutzerklärung von Google sind zu vage und unbestimmt – und deswegen rechtswidrig. Das Gericht gab damit weitgehend dem Kläger Recht, dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Was genau das Gericht entschied und was das für Google bedeutet, haben wir Bianca Sputnik gefragt. Frau Sputnik ist beim vzbv Referentin im Team Rechtsdurchsetzung. Artikel vollständig lesen
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Wieviel darf ein Anwalt für eine Abmahnung in einem Filesharing-Verfahren verlangen? Seit es Verfahren um Filesharing gibt, ist diese Frage umstritten. In den letzten Monaten hat die Diskussion neuen Schub bekommen, spätestens mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist sie wieder in voller Fahrt.
Das Amtsgericht Hamburg hat sich nun in einem Hinweisbeschluss (Beschl. v. 24.10.2013, Az. 32 C 405/13) erneut gegen überhöhte Streitwerte ausgesprochen – und erwägt sogar, das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auf Altfälle anzuwenden. Artikel vollständig lesen
Lesehinweis: Im CR-Blog schreibt Sascha Kremer über eine Entscheidung des KG, die Internetrechtsgeschichte schreiben könnte. In der Sache geht es um die überkomme Rechtsprechung des BGH, nach der Unterlassungansprüche von den Haftungsprivilegierungen des TMG nicht erfasst werden (vgl. z.B. das Urteil „Internetversteigerung II”). Auch dann, wenn eine Haftungsprivilegierung griff, musste ein Provider zumindest einen Unterlassungsanspruch erfüllen, wenn er „Prüfpflichten” verletzt hatte.
Es war schon seit jeher fraglich, ob diese Ansicht des BGH einer europarechtlichen Überprüfung standhalten würde: Die E-Commerce-Richtlinie, die die Haftungsprivilegierungen vorschreibt, spricht nur von einer (Nicht-) „Verantwortlichkeit” der Provider. Eine Differenzierung nach Unterlassungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen, wie sie der BGH annimmt, ist im Wortlaut der Richtlinie nicht angelegt.
Der EuGH hat nunmehr in den letzten Jahren ein eigenes System der abgestuften Verantwortlichkeit aufgebaut (siehe die Urteile „L’Oreàl gegen Ebay”, „Netlog NV” und „Scarlet Extended”). Der EuGHsieht ebenfalls eine Haftung bestimmter Provider vor, wenn sie Sorgfaltspflichten verletzt haben; auch der Gerichtshof sanktioniert also die Verletzung von „Prüfpflichten” (siehe dazu auch Telemedicus). Anders als der BGH bleibt der EuGH aber am Wortlaut der E-Commerce-Richtlinie. Es ist m.E. deshalb durchaus wahrscheinlich, dass der BGH seine Rechtsprechung anpassen wird – freiwillig, oder nach Aufhebung eines Urteils durch den EuGH.
Das Urteil des KG, das Kremer bespricht (Urt. v. 16.4.2013 – 5 U 63/12), schließt sich nun der EuGH-Rechtsprechung an – und stellt sich gleichzeitig gegen die ältere BGH-Rechtsprechung. Dabei erklärt das KG ausdrücklich, dass es mit einem Rechtsprechungswechsel des BGH rechnet. Es sieht also nach einem Grundsatzurteil aus.
Zum Eintrag im CR-Blog.
Telemedicus-Themenseite zur Providerhaftung.
Telemedicus-Themenseite zur Störerhaftung. Artikel vollständig lesen
Freie Lizenzwahl für Musiker, Stimmengleichheit unter den Mitgliedern, transparentes und abrechnungsgenaues Pay-per-Play – das alles will die C3S bieten. Noch liegt sie in der Gründungsphase; ab 2015 will die C3S aber die ersten Vergütungen an Musiker ausschütten. Gerade für die Wahrnehmung des Online-Airplays will die C3S die attraktivere Alternative zur GEMA sein: Sie kündigt an, mit einem besseren Erfassungssystem aufzuwarten und durch entsprechende Programmierschnittstellen den bürokratischen Aufwand zu reduzieren.
Einen lesenswerten Überblick zum aktuellen Stand der C3S gibt Anne Kohlik auf FAZ.net. Die Gründung einer Verwertungsgesellschaft ist eine Mammutaufgabe, soviel ist spätestens nach der Lektüre des Artikels klar; ebenso die Tatsache, dass die C3S-Gründer es ernst meinen. Doch wie erfolgsversprechend ist die Idee der C3S? Wird tatsächlich Geld für Musik unter freier Lizenz fließen? Kohlik konstatiert:
Noch scheint die Gema daran zu glauben, dass Künstler nur aus All-Rights-Reserved-Lizenzen Einnahmen ziehen können. Es ist an C3S, das Gegenteil zu beweisen.
In der Tat: Ob auch freie Musik Einnahmen generieren kann, wird über Erfolg und Misserfolg der C3S entscheiden. Die GEMA hält von der Vereinbarkeit freier Lizenzen mit ihrem Wahrnehmungsmodell traditionell wenig. Sollte sie sich in diesem Punkt dennoch öffnen, könnte sie der C3S das Wasser abgraben. Besonders wahrscheinlich ist das aber nicht; zumindest nicht in der Stringenz, die die C3S wohl an den Tag legen wird. Frischer Wind in der Musiklandschaft schadet jedenfalls nicht, und vielleicht lässt das ein oder andere musikalische Schwergewicht der Zukunft seine Rechte von der C3S wahrnehmen.
Zum Artikel auf FAZ.net.
Temeledicus zur Vereinbarkeit von GEMA-Mitgliedschaft und CC-Lizenzen. Artikel vollständig lesen
Am vergangenen Donnerstag hat die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf zur Telekommunikations- und Internetregulierung veröffentlicht. Die Verordnung soll eine Reihe von wichtigen Themen adressieren: Unter anderem will sie die hohen Gebühren für Auslandsroaming abschaffen und den Grundsatz einer europaweiten Genehmigung für Anbieter von Telekommunikationsdiensten einführen. In den Schlagzeilen ist die Verordnung aber aus einem anderen Grund: Sie regelt die Netzneutralität.
Die EU-Kommission hatte bei diesem Thema jahrelang gezaudert. Das ist jetzt vorbei: Der Verordnungsentwurf enthält nicht nur sehr konkrete Regelungen zur Netzneutralität, er regelt auch deren Durchsetzung. En passant will er auch Netzsperren erlauben. Telemedicus gibt einen ersten Überblick. Artikel vollständig lesen
Das Thema „Vertragsschluss bei eBay“ ist ein Dauerbrenner. Das Amtsgericht Neuwied hatte sich nun mit einer speziellen Konstellation auseinanderzusetzen: Der Anbieter hatte sein Motorrad bei eBay zum Verkauf gestellt und das Angebot mit einem Mindestpreis versehen. Es wurden daraufhin mehrere Gebote abgegeben, die allesamt den Mindestpreis des Anbieters nicht erreichten. Der Verkäufer brach seine Auktion schließlich ohne Nennung von Gründen vor Auktionsende ab. Der bis dahin Höchstbietende war der Ansicht, dass so zwischen dem Anbieter und ihm ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Er verlangte Übereignung des Motorrads. Der Anbieter lehnte dies ab. Artikel vollständig lesen