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BVerwG entscheidet über Rundfunkgebühren für Computer

Schon seit über zwei Jahren tobt der Streit um die Rundfunkgebührenpflicht von internetfähigen Computern. Grund war eine Neuregelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag aus dem Jahr 2007. Danach werden auch für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte” Gebühren fällig, wenn die Geräte zum Empfang von Rundfunk – zum Beispiel über das Internet – geeignet sind. Doch gilt das auch dann, wenn mit den Geräten tatsächlich gar kein Rundfunk konsumiert wird, zum Beispiel weil die Computer rein beruflichen Zwecken dienen?

Die Verwaltungsgerichte waren sich in dieser Frage uneinig, nun hat das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren entschieden (Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09). Danach sind alle internetfähigen Computer gebührenpflichtig – unabhängig davon, ob sie zum Empfang von Rundfunk genutzt werden oder nicht.
Eignung der Geräte entscheidend

Das BVerwG stellte klar, dass es nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht auf die tatsächliche Nutzung der Geräte ankommt. Entscheidend sei lediglich – wie bei Fernseh- und Radiogeräten auch – die Eignung zum Rundfunkempfang. Ein Computer müsse noch nicht einmal mit dem Internet verbunden sein, solange er nur technisch dazu in der Lage sei. Faktisch sind damit sämtliche Computer gebührenpflichtig – Geräte ohne die theoretische Möglichkeit, online zu gehen, sind wahrscheinlich seit Jahren so gut wie ausgestorben.

Das Gericht sah darin auch keinen Verstoß gegen die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Zwar greife die Regelung in die Grundrechte ein, der Eingriff sei jedoch durch die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG gerechtfertigt – immerhin ist auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk besonders verfassungsrechtlich geschützt und hat einen Anspruch auf eine angemessene Finanzierung.

Noch keine Ungleichbehandlung

Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sah das BVerwG nicht – zumindest noch nicht. Denn eine Gleichbehandlung der Bürger lasse sich nur dann sicherstellen, wenn sich die Rundfunkgebührenpflicht auch tatsächlich durchsetzen lasse. Der Gesetzgeber müsse die Entwicklung deshalb weiter beobachten.

Doch der Gesetzgeber wird sich diesen Schuh wohl kaum anziehen, wo sich erst letzte Woche die Ministerpräsidenten auf ein neues Rundfunkgebührenmodell geeinigt haben. Und dieser neuen Haushaltsabgabe kann man vorwerfen was man will – eine Gleichbehandlung aller Bürger stellt sie auf jeden Fall sicher.

Zur Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts.

Urteile zur Rundfunkgebührenpflicht in der Telemedicus-Urteilsdatenbank.

, Telemedicus v. 27.10.2010, https://tlmd.in/a/1882

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