Am 19. Mai 2009 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass ein rein beruflich genutzter internetfähiger PC rundfunkgebührenpflichtig ist. Damit bestätigte das Gericht ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aus dem vergangenen Jahr.
Beruflich genutzter PC unterfällt der Gebührenpflicht
In dem vom BayVGH aktuell entschiedenen Verfahren hatte erneut ein Rechtsanwalt geklagt, der sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen ausschließlich beruflich genutzten Computer wehren wollte. Das Berufungsgericht schloss sich in seiner Beurteilung allerdings im Ergebnis der Vorinstanz an und lehnte den Berufungsantrag des Rechtsanwalts ab. Es hat damit für Recht erkannt, dass internetfähige Computer als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 RGebStV der Gebührenpflicht unterfallen. Insoweit blieb der Kläger ebenfalls auch mit seiner Argumentation erfolglos, dass statt der allgemeinen Gebührenpflicht vielmehr der Zugang zu den Webangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über eine gebührenabhängige Registrierung zu steuern sei. Dazu führt das Gericht in einer Pressemeldung aus:
„In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten unter anderem die Frage [….], ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein „GEZ-Portal“). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.“
Oberverwaltungsgerichte bejahen bislang alle die Gebührenpflichtigkeit
Der BayVGH ist das zweite Gericht im Rang eines Oberverwaltungsgerichts, das zur Gebürenpflichtigkeit von internetfähigen Endgeräten geurteilt hat. In einer vor zwei Monaten ergangenen Entscheidung hatte bereits das OVG Koblenz beruflich genutzte internetfähige Computer grundsätzlich als gebührenpflichtig angesehen. Auch dort hatte ein Rechtsanwalt vergeblich versucht, sich gegen die Rundfunkgebührenpflicht für seinen Kanzlei-Computer zu wehren. Eine höchstrichterliche Entscheidung vom Bundesverwaltungsgrericht (BVerwG) steht derzeit noch aus. Allerdings hat der BayVGH im vorliegenden Verfahren die Revision dorthin zugelassen.
Uneinheitliche Rechtsprechung bei den Verwaltungsgerichten
Auf Ebene der Vewaltungsgerichte ist die Rechtsprechung zur Gebührenpflichtigkeit von neuartigen Rundfunkempfangsgeräten demgegenüber bislang noch sehr uneinheitlich. Zuletzt hat Anfang des Monats das VG Stuttgart – abweichend vom aktuellen Urteil aus Bayern – entschieden, dass beruflich genutzte Computer grundsätzlich nicht der Rundfunkgebühr unterfallen.
Die Entscheidung (BayVGH Urteil v. 19.5.2009, Az. 7 B 08.2922) liegt derzeit noch nicht im Volltext vor.
Zur Pressemeldung des BayVGH (PDF).
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