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App Store-AGB: vzbv klagt gegen Apple und Google

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Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Klage gegen Apple und Google eingereicht. Nach Ansicht des vzbv verstoßen deren App-Store-AGB gegen deutsches Recht. Zuvor hatte der vzbv die AGB von fünf App Store-Betreibern abgeklopft. Ergebnis: Einzelne Klauseln seien rechtswidrig oder zumindest viel zu unbestimmt gefasst, der Datenschutz werde missachtet – oder die AGB sind schlicht zu lang: Die iTunes-AGB etwa füllen laut vzbv 21 DIN A4-Seiten (Schriftgröße 9) und verhindern somit,

(…) dass Verbraucher die AGB in vollem Umfang wahrnehmen und begreifen.
Besonders Bedingungen zum Datenschutz sind nach Ansicht des Verbands rechtswidrig: Eine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Verbraucherdaten werde nicht eingeholt. Zum Beispiel wurden nach den Bestimmungen von google, iTunes und Nokia personenbezogene Daten erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet, ohne dass die Nutzer aktiv zugestimmt hatten. Die Vertragsbedingungen lassen eine Kontrolle über diese sensiblen Daten nicht zu.

Den Klagen gehen Abmahnungen voraus, die der vzbv an Apple, Google, Nokia, Samsung und Microsoft geschickt hatte. Einzig Microsoft und Nokia haben vollständig Unterlassungserklärungen abgegeben und ihre Dienste angepasst.

Apple und Google stehen nun vor dem LG Berlin. Dort gewann der vzbv im vergangenen März schon die Klage gegen Facebook – David gegen Goliath kann also funktionieren. Ob sich die großen Spieler der Netzlandschaft davon beeindrucken lassen, steht auf einem anderen Blatt.

Zur Pressemitteilung bei surfer-haben-rechte.de (vzbv).
Meldung bei heise.de. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Gewerbliches Ausmaß, Schutzfristen, GEMA

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+++ BGH: Auskunftsanspruch auch bei nicht-gewerblichem Ausmaß

+++ Längere Schutzfristen: Referentenentwurf aus dem Justizministerium

+++ Google muss Rekordbuße wegen Cookies auf Apple-Browsern zahlen

+++ OLG Düsseldorf bestätigt: Gemeinsame Privatsender-Videoplattform unzulässig

+++ Reding: Keine deutschen Sonderwünsche beim Datenschutzrecht

+++ Three-Strikes vor dem Surpreme Court in Irland

+++ GEMA mahnt Hoeren wegen Mafia-Vergleichs ab

+++ Polizeigewerkschaft fordert Beteiligung Facebooks an illegalen Partys Artikel vollständig lesen

Öffentliche Wiedergabe in Arztpraxen und die GEMA

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Im März dieses Jahres hatte der EuGH entschieden: Musik, die in einer Arztpraxis läuft, ist nicht vergütungspflichtig. Dafür müsste das Merkmal der öffentlichen Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne vorliegen. Und das sei, so der EuGH, innerhalb einer Arztpraxis nicht der Fall.

Wie der Bremer Anwalt Rudolf Gläser nun berichtet, hält die GEMA das Urteil des EuGH für nicht anwendbar auf das deutsche Recht. Argument: Der Fall spielte in Italien; der dortige Öffentlichkeitsbegriff sei ein anderer als der aus dem deutschen § 52 UrhG.

Das überzeugt jedoch nicht. Denn wenn der EuGH einen unionsrechtlichen Begriff auslegt, schlägt sich das auch auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs im deutschen Recht durch. Die öffentliche Wiedergabe findet sich in zahlreichen Abkommen und EU-Richtlinien zum Urheberrecht. Damit ist sie auf nationaler Ebene nicht losgelöst von der EuGH-Rechtsprechung zu beurteilen.

Gläser empfiehlt den Betroffenen:

Praxisinhaber, die in der Vergangenheit mehr oder weniger notgedrungen einen GEMA-Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, sollten diesen mit sofortiger Wirkung unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 15. März 2012 kündigen und erteilte Einzugsermächtigungen widerrufen. Mit der Entscheidung des EuGH ist für die GEMA „die Tür zu“ – und zwar nicht nur zum Wartezimmer, sondern zur therapeutischen Praxis überhaupt.

Zum Beitrag von RA Gläser bei Praxisführung Professionell. Artikel vollständig lesen

Tagesschau-App: Kein Gericht wird die Lösung bringen

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Nichtsendungsbezogen, presseähnlich, unzulässig nach dem Rundfunkstaatsvertrag: Das ist die App der Tagesschau nach Ansicht zahlreicher Zeitungsverleger. Um sie zu verbieten, sind sie 2011 vor Gericht gezogen. Im Oktober dann hieß es am ersten Verhandlungstag: „Sprecht miteinander!“ Noch hat das nicht geklappt, und nun ging der Streit in die nächste Runde. Abermals hat das Gericht zur Einigung aufgerufen. Tagesschau.de berichtet:

Bis zum 30. August sollten beide Parteien mitteilen, ob doch noch eine gütliche Einigung möglich sei, sagte der Vorsitzende Richter Dieter Kehl in der zweiten Verhandlungsrunde. Andernfalls würde am 27. September ein Urteil verkündet.

Welche Inhalte der Tagesschau-App sind nun zulässig, welche nicht? Spitzfindige Juristen werden die Frage vielleicht en detail lösen können. Aber gewinnen wird die klagende Presse damit sicher nicht. Den Aufwand sollte sie vielmehr in eines stecken: Attraktive Produkte im Mobilbereich. Die Klage wird dabei jedenfalls nicht helfen können. Artikel vollständig lesen

Papst Benedikt: Einstweilige Verfügung gegen Titanic

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Das Satiremagazin Titanic ist immer wieder für einen Aufreger gut. Die aktuelle Ausgabe zeigt Papst Benedikt XVI. mit einer verschmutzten Soutane im Schrittbereich – sowohl auf Vorder- wie auf Rückseite. Nun hat Papst Benedikt eine einstweilige Verfügung gegen Titanic erwirkt: Das Cover darf nicht mehr verbreitet werden; die bisherigen Hefte verschwinden jedoch nicht aus dem Handel. Außerdem forderte Papst Benedikt das Magazin auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Titanic-Cover, Heft 393/33. Jahrgang, geschwärzt. Copyright: TITANIC-Verlag.

Titanic selbst äußert sich zu dem Vorgang in einer Pressemitteilung:

„Benedikt muß uns mißverstanden haben“, erklärte Chefredakteur Leo Fischer. Der Titel zeige einen Papst, der nach der Aufklärung der Spitzelaffäre („Vatileaks“) feiert und im Überschwang ein Glas Limonade über seine Soutane verschüttet hat: „Es ist allgemein bekannt, daß der Papst ein großer Freund des Erfrischungsgetränks ‚Fanta‘ ist.“ Man hoffe nun auf ein persönliches Gespräch mit dem Heiligen Vater, um das Mißverständnis auszuräumen. Die Unterlassungserklärung werde man einstweilen nicht unterzeichnen.

Zulässige Satire oder Herabwürdigung des Kirchenoberhaupts? Meinungs- sowie Kunstfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht stehen sich gegenüber, fast wie im Lehrbuch – und hier kommt die Beschwerde von „ganz oben”.

Zur Nachricht auf Spiegel Online.
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Gebrauchtlizenzen: Was gilt für Musik und Film?

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Gebrauchte Lizenzen für heruntergeladene Software dürfen weiterverkauft werden – so hat es der EuGH erst kürzlich entschieden. Das Gericht hat damit den Handel mit Gebrauchtsoftware von der Frage „physischer Träger oder nicht?“ entkoppelt. Was bedeutet das für Filme und Musik aus dem Netz? Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Download anders zu behandeln ist als DVDs und CDs – wie im Fall heruntergeladener Software.

Zwar gilt für Musik und Film eine andere Richtlinie als für Software. Doch beide enthalten den Erschöpfungsgrundsatz: Eine einmal in Umlauf gebrachte (rechtmäßige) Kopie kann der Rechteinhaber nicht mehr kontrollieren – Weiterverkauf also grundsätzlich möglich. Till Kreutzer auf golem.de:

„Der EuGH sagt zwar nicht konkret, dass die aufgestellten Grundsätze unmittelbar auch für die Auslegung der Richtlinien gelten, die sich auf diese anderen Inhalte beziehen. Er sagt aber ausdrücklich: „Zwar müssen die in den Richtlinien 2001/29 und 2009/24 verwendeten Begriffe grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben“ und sagt damit im Grundsatz, dass es nicht angehen kann, das Erschöpfungsprinzip bei Musik, Filmen etc. anders auszulegen als bei Software. Es dürfte Gerichten daher schwerfallen, zu argumentieren, dass solche Dateien entgegen den Wertungen des EuGH nicht weiterverkauft werden dürfen.“

„Was das EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware bedeutet“: Ganzer Text auf golem.de.
Oracle vs. UsedSoft: Telemedicus zum Urteil des EuGH. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Kabelverträge, Störerhaftung, Roaming

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+++ ARD und ZDF: Künftig kein Geld mehr an Kabelgesellschaften

+++ Vorschlag der Digitalen Gesellschaft zur WLAN-Störerhaftung

+++ EuGH bestätigt Strafe gegen Microsoft im Wesentlichen

+++ Stiftung Datenschutz soll im Oktober kommen

+++ Sozialgericht Düsseldorf weist Klage gegen elektronische Gesundheitskarte ab

+++ EU-Einheitspatent: Gericht mit Hauptsitz in Paris

+++ Roaming in der EU seit 1. Juli gedeckelt Artikel vollständig lesen

GEMA gegen Musikpiraten: Streit um ein Pseudonym

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GEMA, Piraten, Creative Commons und der Streit um ein Pseudonym – gibt es bessere Zutaten für eine gesalzene Suppe vor Gericht? Tatsächlich geht die GEMA gegen die Musikpiraten e.V. vor: Auf einer CD der Musikpiraten ist nicht geklärt, wer hinter einem der Titel steckt. Die Musikpiraten haben nicht bewiesen, dass der Titel lizenzfrei ist, meint die GEMA – und hat Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt eingereicht (Az. 32 C 1286/12 (48)). Es könnte um mehr gehen als um die geforderten 68 Euro. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Leistungsschutzrecht, Razzien, Diablo III

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+++ Presse-Leistungsschutzrecht: Referentenentwurf veröffentlicht

+++ Razzien wegen GEMA-Attacken von Anonymous

+++ CDU/CSU-Diskussionspapier: Recht auf Remix, keine Kulturflatrate

+++ Aus SchülerVZ wird IDpool

+++ Hamburg beschließt Transparenzgesetz

+++ Diablo III: vzbv mahnt Spielehersteller Blizzard ab

+++ „In deinem Land nicht verfügbar” als HTTP-Statuscode?

+++ Viereinhalb Jahre Haft für Chef von kino.to Artikel vollständig lesen

Studie: Filesharing schadet dem Plattenverkauf nicht

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„Wer Musik über Tauschbörsen verbreitet, erzeugt Verluste; ein illegal heruntergeladenes Album ist ein nicht gekauftes.“ So ist man sich – zumindest gefühlt – in der Musikbranche einig. Robert Hammond von der North Carolina State University lässt mit seiner Studie „Profit Leak? Pre-Release File Sharing and the Music Industry” einen anderen Eindruck aufkommen.

Für rund 1.000 Musikalben hat er deren Download- und Verkaufsstatistik untersucht. Hammond kommt zum Ergebnis, dass ein Musikalbum nicht seltener über den Ladentisch geht, wenn es schon vor seinem Veröffentlichungstermin im Netz kursiert – im Gegenteil:

„The results strongly suggest that an album benefits from increased file sharing: an album that became available in file-sharing networks one month earlier would sell 60 additional units.”

Alben, die zuvor im Netz geleakt sind, verkaufen sich sogar besser? Zumindest dürfte das für die Lady Gagas der Musikwelt gelten. Kleinere Acts und solche, die noch gar nicht bekannt sind, profitieren laut Hammonds Studie jedoch nicht davon.

Und doch: Wer sich fragt, wie schädlich die Downloadkultur ist, muss offenbar etwas genauer rechnen als „einmal heruntergeladen = einmal nicht gekauft“. Hammonds Studie legt nahe, dass die Gleichung nicht derart trivial sein kann. Zu einer ähnlichen Erkenntnis kam 2009 eine Studie der Harvard Business School.

Zur Studie von Robert Hammond.
Meldung bei gulli.com. Artikel vollständig lesen