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Apple TV Hacks: Zur Modifikation von Software

Bereits wenige Wochen nach Verkaufsstart haben Hardware-Bastler die Set-top-Box „Apple TV“ geknackt und um verschiedene technische Features erweitert. Die Anleitungen dazu wurden im Internet veröffentlicht. Vor etwa einem Monat war Apples Multimediabox auf den Markt gekommen. Sie dient als Fernsehstation für iTunes und kann sowohl Musik als auch Filme wiedergeben – Allerdings nur solche, die auch über den iTunes Store gekauft wurden.
Dies wollen findige Bastler nun ändern. Denn technisch gesehen kann Apple TV deutlich mehr: Bereits jetzt haben es die „Hacker“ geschafft, mit der Set-top-box auch andere populäre Videoformate wie DIVX abzuspielen. Sogar die IPTV-Software Joost kann auf dem Gerät installiert werden.

Bisher ignoriert Apple die Modifikationen an der Multimediastation. Denn die Bastler legen großen Wert darauf, alle Änderungen in legalem Rahmen zu halten. Doch wie kann Software legal modifiziert werden? Welche Lizenzen sind zu berücksichtigen und wo sind die Grenzen?
Apple TV Software License Agreement

Die Software der Apple TV Set-top-box steht unter der „Apple TV Software Lizenz“. Diese verbietet grundsätzlich jegliche Manipulation an den Programmen. Jedoch hat Apple nicht die gesamte Software selbst entworfen: erhebliche Teile basieren auf Open-Source Software.
Für diese Open-Source Komponenten muss auch die Apple-Lizenz eine Ausnahme machen: sie dürfen nach den Vorgaben der jeweiligen Open-Source-Lizenz nahezu ohne Einschränkung geändert werden.

Und genau hier setzen auch die „Hacker“ an: in einem Wiki rufen sie alle Bastler dazu auf, nur solche Komponenten der Software zu ändern, die von den strengen Regeln der Apple-Lizenz ausgenommen sind.

Schaffung von Kompatibilität

Eine weitere Möglichkeit, legale Modifikationen an der Software vorzunehmen, ist die Schaffung von Kompatibilität, also der reibungslosen Zusammenarbeit verschiedener Programme und Dateiformate. Denn das europäische Urheberrecht hat Sonderregelungen für die Untersuchung von Programmen mit dem Ziel der Schaffung von Kompatibilität. In Deutschland ist diese Ausnahme im § 69e UrhG umgesetzt worden:

Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten […].

Demnach dürfen Computerprogramme vervielfältigt und „dekompiliert“, das heißt in eine andere Codeform übersetzt werden, wenn es darum geht, an Informationen zu gelangen, die der Förderung von Kompatibilität dient. Insbesondere bei Apple dürfte das interessant sein, weil iTunes gerade diese Kompatibilität zu anderen Programmen und Musik- und Filmformaten einschränkt. Aber Vorsicht: diese Vorschrift erlaubt nur die Dekompilierung, nicht die Modifikation von ganzen Programmen. Außerdem darf dadurch auch nicht das DRM von iTunes umgangen werden.

Fazit

Trotz der strengen Apple TV Lizenz gibt es Möglichkeiten, die Software der Set-top-box legal an die eigenen Bedürfnisse anzupassen. Auch wenn Apple solche Modifikationen ein Dorn im Auge sein sollten: in gewissem Rahmen werden sie sie dulden müssen. Allerdings verliert der Kunde durch solche Basteleien seinen Garantieschutz. Insbesondere weil derzeit die Multimediastation noch geöffnet und bearbeitet werden muss.

Artikel bei Spiegel Online.

Apple TV Software Licence Aggreement (englisch).

, Telemedicus v. 15.04.2007, https://tlmd.in/a/161

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