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AG Frankfurt stellt sich gegen „fliegenden Gerichtsstand”

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstandes” nicht anwendbar. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Ende August entschieden. Sehr ausführlich befasst sich das Gericht mit der Auslegung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften und kommt zu dem Ergebnis, dass in Filesharing-Fällen kein Wahlrecht zwischen allen deutschen Gerichten besteht. Vielmehr sei zunächst das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnort hat.
Der fliegende Gerichtsstand

Hinter dem „fliegenden Gerichtsstand” steckt die Vorschrift des § 32 ZPO. Danach ist bei unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Im Internet nimmt man an, dass dies überall der Fall ist, wo Zugriff auf das Netz besteht – also überall. Deshalb hat der Kläger nach § 35 ZPO die freie Wahl zwischen allen sachlich zuständigen Gerichten.

Tathandlung im Internet

Das Amtsgericht Frankfurt teilte diese Ansicht jedoch nicht. Denn die Tathandlung bestehe im Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet. Und das finde meist beim Wohnsitz des Beklagten statt:

„Die Rechtsgutsverletzung tritt bereits in dem Moment ein, in dem das Angebot der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19 a ZPO. Gegenstand dieses Rechts ist das Bereitstellen von Werken zum interaktiven Abruf. Die maßgebliche Verwertungshandlung ist das Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf. Auf den tatsächlichen Abruf des Werkes kommt es nicht an.

Da es für die Verletzungshandlung auf den Erfolgsort nur dann ankommt, wenn nicht bereits die Handlung den Erfolg vollenden könnte, kann der zitierten Rechtsprechung des BGH folgend ein fliegender Gerichtsstand für Urheberverletzungen im Internet gar nicht begründet werden.”

Fliegender Gerichtsstand ist die Ausnahme

Auch die Systematik des § 32 ZPO spreche gegen eine Anwendung des „fliegenden Gerichtsstandes” in solchen Fällen. Denn die Vorschrift sei eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Gerichtsstand aus den §§ 12, 13 ZPO und sei demnach eng auszulegen:

„Nach allgemeiner Auslegungsmethodik ist die weite Auslegung einer Regel geboten, wohingegen Ausnahmefällen grundsätzlich nur eine eingeschränkte Auslegung zukommen kann. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber -dem Gebot der Sachdienlichkeit folgend- Ausnahmen zugelassen hat, indem er in den allgemeinen Vorschriften der ZPO (bspw.: §§ 29, 29 c, 31, 32 ZPO), in dem besonderen Teil der ZPO (bspw.: §§ 603 I, 942 ZPO) als auch in anderen Gesetzen (§ 14 II UWG, § 440 HGB) eine Vielzahl von besonderen Gerichtsständen vorgesehen hat.

In dem betreffenden Bereich der Urheberschutzverletzungen hat er dies aber gerade nicht getan, sondern lediglich eine in § 105 UrhG normierte Öffnungsklausel für Landesgesetze geschaffen.”

Entgegen Sinn und Zweck

Und damit nicht genug: Eine Anwendung des „fliegenden Gerichtsstandes” bei Urheberrechtsverletzungen im Internet widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn der Gerichtsstand am Ort der Verletzungshandlung diene ursprünglich vor allem der Beweiserhebung – vor Ort lässt sich das Geschehen eben besser nachvollziehen, als in einer völlig anderen Stadt in Deutschland. Für Urheberrechtsverletzungen könne dieses Argument aber nicht gelten – im Gegenteil:

„In Fällen von unerlaubten Handlungen begründet § 32 ZPO die Zuständigkeit an dem Ort, an dem das Gericht und die Parteien eine Beweiserhebung durchführen können, die aufgrund der räumlichen Nähe besonders prozessökonomisch durchgeführt werden kann. In den Fällen einer Urheberrechtsverletzung kann Verletzungshandlung am besten an dem Ort aufgeklärt werden, an dem diese begangen worden ist, so dass die Anrufung des Amtsgerichts Frankfurt nicht prozessökonomisch im Sinne des § 32 ZPO wäre. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, indem der Beklagte Zeugen benennt, die ihren Wohnsitz an seinem Wohnort haben. Die Aufklärung der beweiserheblichen Tatsachen kann prozessökonomisch nur am Wohnort des Beklagten stattfinden.”

Wie geht es weiter?

Der „fliegende Gerichtsstand” im Internet bröckelt. Schon im Mai hatte das OLG München eine Entscheidung des Amtsgerichts München in einem ähnlichen Fall bestätigt. Vom Untergang des „fliegenden Gerichtsstandes” zu sprechen wäre aber sicherlich verfrüht. Schon vor fast 10 Jahren hatte sich das OLG Bremen gegen die freie Gerichtswahl im Internet gestellt – durchgesetzt hat sich die Rechtsprechung aber nie. Auch gesetzgeberische Maßnahmen sind eher unwahrscheinlich. Denn sowohl CDU als auch FDP haben sich ausdrücklich für eine Verschärfung des Urheberrechts ausgesprochen. Für Rechteinhaber würde eine Aufhebung des „fliegenden Gerichtsstandes” aber die Rechtsdurchsetzung im Netz eher erschweren. Mit einer gesetzlichen Änderung wird daher nicht zu rechnen sein. Spannend bleibt aber nach wie vor, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird.

Die Entscheidung des AG Frankfurt v. 21.08.2009, Az. 31 C 1141/09-16 im Volltext.

, Telemedicus v. 09.10.2009, https://tlmd.in/a/1524

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