Telemedicus hat Ende vergangener Woche auf Anfrage eine schriftliche Stellungnahme zur Regelung der so genannten Zweckänderung in der geplanten Datenschutzgrundverordnung an das Bundesministerium des Inneren übersandt. Hintergrund: Das BMI führt eine schriftliche Anhörung von Verbänden, Unternehmen, Wissenschaft und Netzcommunity durch. Es geht um die Frage, ob eine zweckändernde Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO (E) auch aufgrund berechtigten Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO (E) zulässig sein sollte oder nicht. Unsere Stellungnahme stellen wir als Volltext nun auch hier im Blog bereit. Artikel vollständig lesen
+++ Bundesregierung beschließt IT-Sicherheitsgesetz
+++ Landgericht München verhandelt über AdBlockPlus
+++ Flickr entfernt Werke unter Creative Commons Lizenzen aus Druckdienst „Wall Art“4
+++ Kartellrecht: Webbrowserauswahl in Windows ist abgeschafft
+++ Niederlande: Datenschützer drohen Google mit Sanktionen Artikel vollständig lesen
+++ EuGH: Private Kameraüberwachung von Straßenraum unterfällt Datenschutzrecht
+++ BGH: Unterlassungsanspruch umfasst keine Pflicht zum Abstellen von RSS-Republishing
+++ „Project Goliath”: Die US-Filmwirtschaft im Kampf gegen Google
+++ ÖVGH: Frequenzversteigerung in Österreich war rechtmäßig
+++ Digitale Dividende II: Bund und Länder teilen sich die Versteigerungserlöse Artikel vollständig lesen
+++ 08. Dezember: Digitalisierung und Demokratie – Chance oder Risiko?, Bonn
+++ 08./09. Dezember: INTA – When Trademarks Overlap with Other IP Rights, München
+++ 10. Dezember: CryptoParty für Juristen, Berlin
+++ 12. Dezember: Werkgenuss und Werknutzung in der digitalen Welt, München
+++ 15. Dezember: Gesellschaft unter Beobachtung, Berlin
+++ 27. bis 30. Dezember: 31. Chaos Communication Congress (31C3), Hamburg
Sollten Sie Ihre Veranstaltung hier nicht wiederfinden, obwohl sie einen Bezug zu den Themenbereichen Informations-, Urheber- & Medien- oder Datenschutzrecht aufweist, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis (Kontakt). Auch über Veranstaltungshinweise aus dem IT- und Medienbereich würden wir uns freuen. Artikel vollständig lesen
Andreas Neumann und Dr. Alexander Koch sind im Telekommunikationsrecht etabliert und in der Branche bekannte Namen. Die beiden Anwälte aus Bonn wirken und publizieren auf diesem Gebiet bereits seit Jahren. Zu recht untermauern sie deshalb diesen Geltungsanspruch mit der zweiten Auflage ihres Lehrbuchs zum Telekommunikationsrecht. Diese Einführung kann als das maßgebliche Standardwerk angesehen werden. Warum dies so ist, möchte ich in dieser Rezension erläutern. Ich habe mir bereits aus beruflichem Eigeninteresse ein Exemplar bestellt und mir genauer durchgesehen. Artikel vollständig lesen
+++ Neuer EU-Datenschutzbeauftragter ernannt
+++ Fortschritte bei EU-Datenschutzreform
+++ Britisches Gericht entscheidet: Überwachung durch GHCQ zulässig
+++ Bundesregierung stellt ihr Konzept zur Netzneutralität vor
+++ BND hat mehrere Provider abgehört
+++ Urheberrecht in der Schieflage
+++ Abschaffung des Routerzwangs
+++ Britische Internetfilter sperren Webseiten des CCC Artikel vollständig lesen
Für Juristen hat Social Media ein zentrales Problem: Die Schnelllebigkeit. Kleine und große neue Features erscheinen meist ohne Ankündigung im Wochentakt und neue Anbieter – seien es Apps, Aggregatoren oder neue Social Networks – sprießen wie Pilze aus dem Boden. Auch die rechtlichen Grundlagen der großen Plattform, Datenschutzrichtlinien und AGB, werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert, diskutiert, in der Luft zerrissen und schließlich neu gefasst.
Auf ein solch reges Treiben am Markt ist das Recht nicht ausgelegt. Für die Rechtswissenschaft ist es fast unmöglich, mit den Veränderungen Schritt zu halten. Wer sich mit Social Media Recht befasst, stellt daher schnell fest, dass es an verlässlichen Aussagen und tiefgehenden Analysen häufig fehlt. Der Markt ist – mit wenigen Ausnahmen – geprägt von Aufsatzliteratur, die sich mehr oder weniger oberflächlich mit Einzelfragen befasst.
Zu den wenigen Ausnahmen gehört etwa „Social Media Marketing & Recht” von Thomas Schwenke, das bereits etwas ältere „Social Media und Recht: Praxiswissen für Unternehmen” von Carsten Ulbricht und nunmehr auch das „Praxishandbuch Rechtsfragen Social Media” von Herausgeber Andreas Spittgerber.
ARD und ZDF werden die Handball-WM 2015 in Qatar nicht im Fernsehen übertragen. Dies geht aus einer Pressemitteilung der ARD hervor. In dieser heißt es, die Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft der Rechtegeber sei mangelhaft. Die öffentlich-rechtlichen Sender hatten mit dem Rechteinhaber beIn Sports zuvor über die TV-Rechte an der Sportveranstaltung verhandelt. An anderer Stelle wird vermutet, der Deal sei an der Ausstrahlungsmethode der beiden Sender gescheitert. Sowohl ARD als auch ZDF übertragen das Fernsehsignal via Satellit unverschlüsselt in den arabischen Raum. Die Al Jazeera-Tochter beIn Sports hatte in einem aufsehenerregenden Deal die weltweiten Rechte an der Handballweltmeisterschaft für die Rekordsumme von rund 80 Millionen Euro erworben.
ARD Pressemitteilung
Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung Artikel vollständig lesen
Spielekonsolen sind seit jeher mit umfangreichem Kopierschutz versehen. Er verhindert, dass auf ihnen Datenträger von Drittanbietern laufen. Und das Urheberrecht schützt den Kopierschutz seinerseits: Umgehungsmaßnahmen zu verkaufen, ist verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG) und sogar strafbewehrt. So kam es, dass der Konsolehersteller Nintendo einen Anbieter von Adapterkarten vor Gericht zog. Diese Adapterkarten passten in den Slot der Nintendo-DS-Konsole und war seinerseits ein Slot für SD-Karten.
Doch zielen Drittanbieter zwingend darauf ab, Kopierschutz zu umgehen, damit schwarzkopierte Spiele laufen? Ein Drittanbieter könnte ja auch eigene Spiele oder Software verkaufen, die eben nur der Katalog des Konsolenherstellers nicht listet. Zumindest ist das denkbar, und auch dafür wäre die Umgehung des Schutzes erforderlich. Führt man sich das vor Augen, erscheint ein weites Verbot der Schutzumgehung weniger als Urheberschutz denn als Verbot, den Markt der wenigen Konsolengrößen zu betreten. Und derlei Erwägungen gehören nicht ins Urheberrecht. Vielleicht ist all das aber nur vorgeschoben.
Ob der Schutz des § 95a Abs. 3 UrhG überhaupt für Videospiele gilt, war umstritten, bis der EuGH dies zu Beginn des Jahres bejahte. Auf dieser Linie urteilte nun der BGH und verwies zurück in die Vorinstanz. Entscheidende Vorgabe, wie auch schon vom EuGH herausgearbeitet: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss im Einzelfall gewahrt sein. Unter diesem klassisch-nebulösen Begriff möchte der EuGH bzw. jetzt der BGH im konkreten Fall eines geprüft sehen: Sollen wirklich nur illegale Game-Kopien auf den Adaptern laufen? Oder sollen „legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden”, wie es die BGH-Pressemitteilung formuliert? Welche Vorgaben der BGH nun genauer macht, werden die Entscheidungsgründe zeigen. Vor allem wird spannend sein, was das OLG München damit anfängt. Es muss sich nämlich mit den tatsächlichen Fragen auseinandersetzen.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Telemedicus ausführlich zur Nintendo-Entscheidung des EuGH. Artikel vollständig lesen