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Monatliche Archive

Suchmaschinenoptimierte Webseiten sind Sprachwerke

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Am 26.6. hat das OLG Rostock entschieden, dass suchmaschinenoptimierten Webseiten als Sprachwerken ein urheberrechtlicher Schutz gemäß § 2 Abs. 2 UrhG zukommen kann. Das Gericht bestätigte damit einen Beschluss des Landgerichts Rostock, wonach die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hat: Die unzweifelhaft von der Klägerin erstellte Webseite dürfe als urheberrechtlich geschütztes Werk von der Beklagten nicht ohne Hinweis auf ihre Urhebereigenschaft genutzt werden.

Grundlegende Frage des Streits war, ob einer Webseite urheberrechtlicher Schutz zukommen kann und dem Seitenersteller ein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG gebührt. Das OLG stellte fest, dass die Gestaltung von Webseiten, die nur auf einer HTML-Datei basieren, regelmäßig nicht den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen im Sinne von § 69a UrhG genieße. Wohl aber könnten solche Webseiten als Sprachwerke mit ausreichender Schöpfungshöhe angesehen werden:

Zwar bietet die vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten.
Die sprachliche Gestaltung durch den Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter „…“ in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine „Google“ unter den ersten Suchergebnissen erscheint. […] Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts. […] Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigen Schöpfung des Klägers.

Das Urteil im Volltext. Artikel vollständig lesen

Wissenschaftlicher Dienst zu Weblogs in der Politik

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Der Wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages hat sich mit Weblogs in der Politik auseinandergesetzt. Obwohl Weblogs als ernstzunehmende Kommunikations- und Interaktionsmedien anzusehen sind, sei der publizistische Einfluss deutscher Blogger als relativ gering anzusehen, so die Verfasser. Der Grund: Die deutsche Blogosphäre beschäftigt sich zu sehr mit sich selbst:

„Eine Besonderheit der deutschen Blogosphäre ist außerdem ihre Selbstbezüglichkeit: Mehr als in anderen Ländern beziehen sich Blogger auf Weblogs anderer Blogger. Auch die Zahl der professionell tätigen Blogger ist in Deutschland vergleichweise gering. Übereinstimmend zeigen die Untersuchungen, dass nur wenige Blogger bestrebt sind, ein Massenpublikum zu erreichen.“

Doch obwohl deutsche Blogs in Zahl und Relevanz dem professionellen Journalismus nicht das Wasser reichen könnten, sei der Einsatz von Blogs insbesondere im letzten Wahlkampf deutlich gestiegen:

„Insbesondere mit dem Bundestagswahlkampf 2005 entstand in der deutschsprachigen Blogosphäre ein neues „Netz im Netz“: Politiker und Journalisten sowie interessierte Bürger begannen, in Weblogs politische Themen zu kommentieren und zu diskutieren. Die Bedeutung der politischen Blogs kann darin gesehen werden, dass diese zum Meinungsaustausch innerhalb besonders interessierter und aktiver Gruppen genutzt werden, die überdies in vielfältiger Weise mit den etablierten Formen der politischen Kommunikation und Publizistik verknüpft sind.“

Der vollständige Bericht „Weblogs in der Politik“ auf der Homepage des Bundestages (PDF). Artikel vollständig lesen

Web 2.0-Bubble? Nicht bei den Investoren

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Ist eine Web2.0-Blase entstanden? Steht diese Blase kurz vor dem Platzen? Die Gemüter kochen schnell hoch, wenn es an das Thema Internet-Startups und Venture Kapital geht. Vielen Kritikern wird immer noch zu viel Geld in Neugründungen investiert, die kein wirkliches Geschäftsmodell vorweisen können und oft nicht älter als wenige Monate sind.

Zumindest übervoll ist die Blase aber (noch) nicht, wie sich aus einem Bericht bei „Tec-Channel“ ergibt. Denn die wirklich hohen Investments – und die wirklich hohen Return on Investments (Gewinne) – gehen derzeit nicht an Web2.0-Startups, sondern zu Neugründungen im Bereich Speicher- und Netzwerktechnologie:

So haben allein in den vergangenen Wochen fünf Telekom- und Daten-Spezialisten den Gang an die Börse gewagt. Die Aktienkurse von Starent Networks, Limelight Networks, Data Domain und ShoreTel haben seit dem Börsendebüt um jeweils mindestens 30 Prozent zugelegt. Die Aktien von Infinera verdoppelten ihren Wert sogar. Die Gewinne, die Venture-Capital-Investoren durch die IPOs der Unternehmens-orientierten Firmen erzielen konnten, stellen die Renditen der Transaktionen im Verbraucherbereich – etwa die YouTube-Übernahme durch Google – in den Schatten, schreibt das WSJ.

Diese Beobachung fügt sich ein in eine Entwicklung, die schon existiert, seit es das Internet gibt: Geld wird immer weniger mit der Produktion von Inhalten verdient, dafür aber immer mehr mit der Distribution. „Paid Content“ ist nicht tot – er wird jetzt nur nicht mehr bei den Produzenten bezahlt, sondern bei denen, die ihn liefern: den Kabelnetzbetreibern und TK-Dienstleistern.

Der komplette Artikel bei Tec-Channel.

Ein ausführlicher Bericht im Wall Street Journal (Registierung notwendig). Artikel vollständig lesen

Kartellamt toleriert Arena/Premiere-Kooperation

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Das Bundeskartellamt wird die Zusammenarbeit der Pay-TV Sender Premiere und Arena vorerst tolerieren. Das teilte die Behörde soeben in einer Pressemeldung mit. Die Kooperation wird bis zum 30. Juni 2009 befristet sein. Bei der Kooperation der beiden Sender geht es um die Sublizenzierung der Übertragungsrechte für die Fußballbundesliga durch Arena. Das Unternehmen hatte die Rechte 2005 erworben.

Die Vereinbarung sah ursprünglich eine Marktaufteilung zwsichen arena und Premiere vor: arena sollte in den Kabelgebieten Nordrhein-Westfalen und Hessen die Bundesligasendungen vermarkten, während Premiere die restlichen Sendegebiete übernehmen sollte. Im Gegenzug hätte Premiere die Bundesligasendungen produziert und eine Rücklizenz erteilt.

Die nun vom Bundeskartellamt genehmigte Regelung sieht vor, dass arena und Premiere zumindest in den Sendegebieten Nordrhein-Westfalen und Hessen im Wettbewerb zu einander agieren. Die restlichen Sendegebiete übernimmt Premiere. Grundsätzlich sieht das Kartellamt zwar in der Sublizenzierung eines solchen Exklusivrechtes eine Wettbewerbsbeschränkung, allerdings ist nicht auszuschließen, dass arena selbst die Produktion und Vermarktung der Bundesligarechte nicht allein hätte bewältigen können:

Die Sublizenzierung eines für den Pay-TV Markt bedeutsamen Exklusivrechtes – wie der Übertragungsrechte an der Fußball Bundesliga – an einen Wettbewerber kann grundsätzlich eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass arena ohne die Kooperation die Bundesligarechte aufgrund der Verluste nicht weiter allein hätte vermarkten können. Eine Untersagung der Kooperation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Bedingungen – die neue Spielzeit beginnt am 10. August 2007 – zu einer Rückgabe der Lizenz an die Deutsche Fußball Liga (DFL) führen. Für eine kurzfristig erforderliche Übernahme der Lizenz für die Restlaufzeit kommt nur Premiere in Frage. Die DFL hat bereits erklärt, dass in einem solchen Fall allein Premiere für den Erwerb der Rechte in Betracht komme.

Kartellamtspräsident Heitzer sieht in dieser Regelung die einzige Möglichkeit, einen Wettbewerb zwischen den beiden Pay-TV-Anbietern zu erhalten.

Zur Pressemeldung des Bundeskartellamtes. Artikel vollständig lesen

Prof. Hoeren spricht über Creative Commons

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Am Samstag, den 21. Juli hält Prof. Dr. Thomas Hoeren in Münster einen Vortrag zum Thema „Creative Commons. Zur Verrechtlichung des öffentlichen Raumes für Wissenschaft und Kreativität“. Der Vortrag findet im Rahmen der Vortragsreihe „Blumenberg Lectures“ statt, die als wissenschaftliche Begleitveranstaltung zur Münsteraner Kunstausstellung „Münster Skulpturen“ angeboten wird.

Die Pressemeldung der Uni Münster zur Vortragsreihe:

15 Referenten verschiedener Fachrichtungen – nicht ausschließlich von der WWU – beleuchten Fragen rund um Stadt, Kunst und Öffentlichkeit aus ihrer Perspektive. Dass die Architektin darauf andere Antworten findet als der Philosoph oder ein Geograph, ist Absicht. „Spannend wird€™s doch erst, wenn wir verschiedene Sprachen sprechen“, sagt Hoeren, der die „Lectures“ gemeinsam mit Brigitte Frantzen, Annkatrin Gründer und Ursula Franke vorbereitet hat. Der Philosoph Hans Blumenberg steht als Namensgeber für all das, was mit den Lectures transportiert werden soll. Hoeren schwärmt: „Ein Philosoph, der über den Tellerrand hinaus schaute.“ In seinem Werk setzte Blumenberg sich mit Metaphern auseinander – rhetorischen Figuren, die abstrakte Sachverhalte veranschaulichen. Ähnliches will auch der Senatsauschuss mit den „Blumenberg Lectures“ leisten und dem nebulösen Begriff „Öffentlichkeit“ Form geben.

Der Vortrag findet am 21. Juli zwischen 16 und 18 Uhr im Metropolis-Kino statt.

Nähere Informationen zu „Creative Commons“.

Das Konzept der „Freien Kultur“ – entwickelt von Lawrence Lessig.

Artikel vollständig lesen

Dichtung und Wahrheit: Lizenzentzug bei ProSieben/Sat.1

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Der Fernsehsender Sat.1 stellt aktuell einige seiner wichtigsten Nachrichtenformate ein – und stößt damit auf wenig Gegenliebe in Politik, Medien und Rundfunkaufsicht. In den berichterstattenden Zeitungen war heute häufig von „Lizenzentzug“ die Rede. Geht das nicht etwas zu weit?

Ein DWDL-Artikel stellt richtig, dass der Entzug der Zulassung politisch kaum denkbar ist:

In einem Land, in dem Betreiber von Call-In-Formaten Tag für Tag die selbstdefinierten medienpolitischen Richtlinien brechen dürfen, ohne dass es Folgen hat, erwartet wohl niemand, dass wegen des Wegfalls von ein paar Informationsformaten bei Sat.1 die Medienlandschaft erschüttert wird. Ohnehin erscheint es – bei allem Respekt für die Arbeit der Kollegen bei den Info-Formaten von Sat.1 – mehr als scheinheilig, wenn Medienpolitiker, die sich sonst gerne über zu viel Boulevard in den Nachrichten der Privatsender erregen, im Wegfall dieser Formate plötzlich einen journalistischen Verlust für die Nation erkennen.

Auch rechtlich lässt sich ein Lizenzentzug nicht so einfach durchführen. Artikel vollständig lesen

LG Köln: Bewerbungsfotos im Internet urheberrechtswidrig

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Die Veröffentlichung von eigenen Bewerbungsfotos im Internet, die von einem Fotostudio angefertigt wurden, ist urheberrechtswidrig. Das stellte das LG Köln im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens fest. Ein Rechtsanwalt hatte in einem Fotostudio Bewerbungsfotos anfertigen lassen und diese auf seine Internetseite gestellt. Zu Unrecht, wie das Gericht bereits Ende letzten Jahres feststellte.

Zwar hatte der Anwalt erwähnt, er wolle die Fotos auch „online“ nutzen. Die Veröffentlichung der Fotos falle jedoch nicht darunter, so die Kölner Richter:

[…] liegt indes die Auslegung näher, dass der Verfügungsbekl. das Lichtbild für Bewerbungen, auch Onlinebewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben. Letzteres ist von gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbilds auf der eigenen Website des Verfügungsbekl., mag dieses … in der Branche, in der der Verfügungsbekl. tätig ist, auch üblich sein. Das Wissen hierum ist jedenfalls in der Bevölkerung nicht derart verbreitet, dass ein objektiver Dritter an der Stelle der Zeugin B. die Angaben des Verfügungsbekl. dahingehend verstehen musste […].

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil im Volltext.

(via LBR-Blog) Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Blognamen, Jugendschutz, Arena

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+++ BGH erleichtert Inverssuche durch die Telefonauskunft

+++ Arena vor dem aus? Fußball wieder bei Premiere?

+++ OLG Hamburg: Firmenname im Blognamen rechtswidrig

+++ Last.fm: Kooperation mit Sony BMG

+++ BGH: EBay-Haftung bei jugendgefährdenden Inhalten

+++ Fehlerhafter Kopierschutz: Sony BMG verklagt Hersteller

+++ GEMA gewinnt gegen VideoTube

+++ WAZ beantragt Fernsehlizenz für das Ruhrgebiet

+++ Spickmich.de: Benotung von Lehrern im Internet zulässig

+++ Lutz Marmor neuer NDR-Intendant Artikel vollständig lesen

Spickmich.de: Das Urteil im Volltext

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Die Entscheidung des LG Köln zum Lehrerbewertungs-Portal spickmich.de ist nun im Volltext verfügbar. Eine Lehrerin hatte eine einstweilige Verfügung gegen das Portal erwirkt, um die Veröffentlichung ihres Namens und anderer Daten zu verhindern. Sie sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, sowie eine Datenschutzrechtsverletzung. Das LG Köln hob die Verfügung jedoch auf (wir berichteten).

Das Gericht führte unter anderem aus:

Das auch in diesem Rahmen zu prüfende, einer Veröffentlichung entgegenstehende Interesse der Verfügungsklägerin, kann angesichts der umfassenden Informationen, die über die Verfügungsklägerin im Internet verbreitet werden und gegen die sie keine Einwendungen erhebt, einer Veröffentlichung unter „spickmich.de“ nicht entgegenstehen. Dies gilt unverändert auch unter dem Gesichtspunkt, dass die unter „spickmich.de“ in verschiedener Hinsicht „benotet“ wird. Auch insoweit greift die Veröffentlichung, wie unter Ziff. 1 dargestellt, nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ein. Vielmehr sind die konkreten Darstellungen vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt.

Das Urteil im Volltext. Artikel vollständig lesen

Auch in Zeiten wie diesen: Plädoyer für den Datenschutz

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Der Innenminister spricht von „Anti-Terrormitteln“ wenn er neue Befugnisse für Geheimdienste und Sicherheitsbehörden fordert. Gemeint sind grobe Grundrechtseingriffe: Die Bürger sollen Beschränkungen ihrer Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Privatsphäre hinnehmen. Schließlich gehe es um den Schutz vor terroristischen Anschlägen. Hinter diesem Ziel müssten Grundsätze des Datenschutzrechts zurücktreten. Müssen sie wirklich?

Prof. Dr. Ronellenfitsch, Datenschutzbeauftragter des Landes Hessen, hat sich mit der Frage auseinandergesetzt:

„Wenn wir im Krieg gegen den Terrorismus überzogene Freiheitseingriffe vornehmen, haben die Terroristen ihr Ziel erreicht. Im elektronischen Spitzelstaat schlägt die Terrorismusabwehr in Staatsterror um. Staatsterror nach innen ist niemals gerechtfertigt. (…) Der Slogan „Datenschutz oder Terrorismus“ ist verfehlt. Auch im Krieg gegen den Terrorismus sind die Datenschutzgrundsätze zu beachten und können beachtet werden, ohne das Ziel zu gefährden, die freiheitliche und demokratische Staatsordnung zu erhalten.“

„Terrorismusbekämpfung und Datenschutz“ von Prof. Dr. Ronellenfitsch bei JurPC. Artikel vollständig lesen