Es sieht gut aus für die Gegner der Online-Durchsuchung. In der aktuellen Verhandlung zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz-Gesetz zeigt sich das BVerfG kritisch:
Auf Heckmanns Ausführungen, welche Maßnahmen das Gesetz nicht beinhalte, kam die wörtliche Rückfrage „Reden wir eigentlich vom gleichen Gesetz?“ Der NRW-Gesetzestext deckt beispielsweise die Aktivierung von Mikrofonen oder Webcams zur Wohnraumüberwachung durchaus ab, was laut Heckmann jedoch nicht beabsichtigt sei, woraufhin er sich von den Richtern fragen lassen musste, warum der Gesetzestext dann so formuliert sei, dass dies möglich ist.