Die Bundesnetzagentur hat gestern bekannt gegeben, dass die Deutsche Telekom AG (DT AG) auch in den kommenden zwei Jahren ihren Wettbewerbern den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) freigeben muss. Damit kommt die BNetzA ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Entscheidungen bezüglich der Markt- und Zugangsregulierung alle zwei Jahre zu überprüfen.
Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren der BNetzA haben ergeben, dass die DT AG unverändert über beträchtliche Marktmacht verfügt. Diese wirtschaftlich starke Stellung verpflichtet die DT AG dazu, ihren Wettbewerbern gegen ein Entgelt entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren. Zusätzlich zu dieser, seit April 2005 bestehenden Verpflichtung, muss die DT AG fortan auch die Kabelkanäle zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern für Wettbewerbsunternehmen zur Verfügung stellen. Ist technisch oder aus Kapazitätsgründen der Zugang zu den Kabelkanälen nicht möglich, so muss stattdessen der Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen gewährt werden.
Die Öffnung der Kabelkanäle sei erforderlich, damit es auch den Wettbewerbern gelingen könne, glasfaserbasierte Infrastrukturen aufzubauen, erklärt der BNetzA-Präsident Matthias Kurth. Ohne den Zugang zu den Kanälen der DT AG müssten die Wettbewerber selbst Kanäle verlegen. Dies sei mit zeit- und kostenintensiven Grabungsarbeiten verbunden.
Im Übrigen liege kein neuer Markt vor, wie Kurth betont:
Es handelt sich lediglich um eine Konkretisierung zum Teil bereits seit einigen Jahren bestehender Zugangsansprüche zur TAL. Den Wettbewerbern wird nicht der Zugang zur VDSL-Infrastruktur der Deutschen Telekom gewährt, sondern lediglich die Inanspruchnahme von bereits vorhandener Infrastruktur der Deutschen Telekom, aufgrund derer sie selbst VDSL-fähige Anschlussnetze aufbauen können. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zugangsverpflichtung zu unbeschalteter Glasfaser.
Die Ergebnisse der Marktdefinition und –Analyse und die Regulierungsverfügung, sind der EU-Kommission und den anderen nationalen Mitgliedstaaten vorzulegen, wenn sie, wie vorliegend, Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. Die EU-Kommission teilte in einem Schreiben vom 25. Juni der BNetzA mit, dass sie bezüglich der Marktdefinition keine Einwände erhebt. Beanstandungen hinsichtlich der Regulierungsverfügung waren für die BNetzA nicht verbindlich, sodass der Entwurf weitgehend unverändert umgesetzt wurde.
„Noch offene Detailfragen, insbesondere zu den konkreten technischen Zugangsbedingungen, sollten jetzt zügig und im eigenen Interesse zwischen der Deutschen Telekom und den Wettbewerbern einvernehmlich geregelt werden“, so Matthias Kurth. Ansonsten werde die BNetzA einschreiten und die Bedingungen festlegen.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur.
Zur Regulierungsverfügung und Marktanalyse.
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