Die FDP hat gestern ein Eckpunktepapier zur Vorratsdatenspeicherung (PDF) veröffentlicht. In diesem Papier vollzieht die FDP einen Kurswechsel: Statt „die Vorratsdatenspeicherung” generell und pauschal abzulehnen, präzisiert sich die FDP nun. Herausgekommen ist, anders als einige Kritiker meinen, keine „kleine Vorratsdatenspeicherung”. Vielmehr wählt die FDP einen relativ restriktiven „Quick Freeze”-Ansatz, ergänzt diesen aber um Korrekturen, wo sie nötig sind.
Quick Freeze im Wesentlichen ohne „Plus”
In ihrem Papier verlangt die FDP im Wesentlichen nichts anderes als die Einführung eines Quick Freeze-Verfahrens. Ihrer (offenbar sachkundigen) Meinung nach stehen im Regelfall genug Daten zur Verfügung, auf die mittels eines Quick Freeze zugegriffen werden könnte:
Bei den TK-Unternehmen werden Verkehrsdaten nach § 96 TKG zu geschäftlichen Zwecken gespeichert. Dies gilt auch, soweit sog. Flatrates vereinbart sind. Hier werden Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken gespeichert, die abrechnungsrelevant gegenüber anderen Diensteanbietern sind, z.B. für sog. Terminierungsentgelte bzw. Wholesale- oder Inter-Carrier-Abrechnungen. Ungeachtet von Unterschieden in der Handhabung bei einzelnen Unternehmen stehen damit Verkehrsdaten für Zeiträume bis zu sechs Monaten zur Verfügung. Die Speicherungsdauer ist dabei im Regelfall zumindest so lange, dass sie bei einer schnell wirkenden Zugriffsregelung und raschem Vorgehen der Polizeibehörden unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend erscheint.
Die FDP hält also im Grundsatz an ihrem Quick Freeze-Ansatz fest. Eine zusätzliche Speicherung der Daten will sie für diese „normalen” TK-Daten nicht vorsehen.
Ablauf des Quick Freeze-Verfahrens
Quick Freeze bedeutet: Wenn Strafverfolgungsbehörden den Eindruck haben, ihnen könnten TK-Daten weiterhelfen, dann verhindern sie deren Löschung durch eine Anordnung. Diese Anordnung kann schnell und unkompliziert durchgeführt werden und führt dazu, dass die betroffenen Daten „einfrieren”. Das heißt, sie bleiben in dem Zustand, in dem sie sind. Durch dieses Einfrieren wird erst möglich, dass die Daten in einem zweiten Schritt, der deutlich langwieriger ist, von den TK-Dienstleistern herausverlangt werden können.
Die FDP hat sich nun zum Ablauf dieses Verfahrens präzisiert. Sie beschreibt ihre Wünsche wie folgt:
1. Materielle Voraussetzung für die Sicherungsanordnung soll sein, dass die zu sichernden Verkehrsdaten „für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich“ sind. Damit ist ein hinreichender Anlass vorgegeben, der den Umfang der zu sichernden Daten strikt begrenzt und verhindert, dass die Daten unverdächtiger Bürger für Strafverfolgungszwecke vorrätig gehalten werden.
2. Formelle Voraussetzung für eine Sicherungsanordnung ist eine Anordnung der zuständigen Polizeibehörde oder der Staatsanwaltschaft, um eine rasche Sicherung der vorhandenen Daten zu gewährleisten.
Das heißt im Wesentlichen: Die Quick Freeze-Anordnung kann von Ermittlungsbeamten relativ frei nach eigenem Ermessen ausgesprochen werden. Weder muss ein Richter entscheiden, noch ist eine bestimmte Verdachtsstufe notwendig. Die einzige wirkliche Grenze markiert der Begriff „erforderlich”: Das bedeutet, dass den Behörden kein gleich gut geeignetes, aber weniger stark in Grundrechte eingreifendes Mittel zur Verfügung stehen darf. Können die Behörden den Sachverhalt also auf andere Weise leichter aufklären, ist schon die Quick Freeze-Anordnung unzulässig. Außerdem gilt, wie immer, das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Diese relativ laxen Anforderungen sind schon per definitionem Voraussetzung eines „Quick Freeze”. Engere Voraussetzungen würden aus einem „Quick Freeze” ziemlich schnell einen „Slow Freeze” machen.
„Quick Freeze Plus” bei Informationen zu dynamischen IPs
Die FDP sieht von ihrem Ansatz, keine zusätzlichen Speicherfristen anzuordnen, eine Ausnahme vor. Dabei geht es konkret um die Informationen, die notwendig sind, um aus einer dynamische IP-Adresse die Person des Anschlussinhabers zu ermitteln. Das Szenario ist also das folgende: Der Polizei ist die IP-Adresse des Verdächtigen bereits bekannt, z.B. aus einer Anfrage bei Ebay oder bei einem Mail-Provider. Um herauszufinden, wer die IP zum Zeitpunkt der Tat verwendet hat, muss sie bei dem Internet-Service-Provider anfragen, bei dem die IP registriert ist.
Das Problem: Der Provider hat die Daten häufig schon gelöscht. Anders als bei vielen anderen TK-Verbindungsdaten muss er diese nämlich meist nicht zu Abrechnungszwecken oder aus anderen Gründen speichern. Gemäß § 96 TKG müssen die Daten also sehr schnell – in der Regel innerhalb von 7 Tagen – gelöscht werden. Ein „Quick Freeze” käme hier häufig zu spät.
Dem will die FDP vorbeugen. Ihr Vorschlag sieht daher vor:
• Eine Speicherung der Information, wer welche dynamische IP-Adresse hatte
• Speicherdauer: 7 Tage
• Speicherung nur bei größeren Zugangspovidern; für kleinere gilt eine „Marginalgrenze”
Die Speicherung erfolgt beim Internet-Service-Provider, nicht beim Staat.
Stellungnahme
Die FDP wählt, indem sie ihren Quick Freeze-Ansatz um ein „Plus” bei den dynamischen IPs ergänzt, die einzige konsequente Lösung. Ich halte diesen Ansatz insgesamt auch für sinnvoll. Als politisches Kalkül dürfte anzusehen sein, dass die Speicherdauer aktuell auf 7 Tage begrenzt sein soll: Diese Frist ist genau gleich lang, wie die betreffenden Daten aktuell bei den meisten Providern ohnehin gespeichert werden. Ein echtes „Plus” würde sich m.E. nur ergeben, wenn die Speicherdauer mindestens 2 Wochen betragen würde. Die genaue Länge wäre aber im Dialog mit denjenigen, die die tägliche Ermittlungsarbeit machen, festzulegen.
Der Vorwurf, die FDP sei „umgefallen”, ist jedenfalls ebenso falsch wie der gleich lautende Vorwurf, den Datenschutz-Aktivisten vor wenigen Wochen noch Peter Schaar gemacht haben. Wer konsequent für ein Quick-Freeze-Verfahren einstehen will, der muss das strenge deutsche Datenschutzrecht an einigen Stellen lockern.
Falsch ist allerdings, was die FDP über einen „chilling effect“ schreibt:
Das vom BVerfG angesprochene diffus bedrohliche Gefühl des Beobachtetseins entsteht hier mangels unmittelbaren Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf die Verkehrsdaten nicht.
Bei manchen Bürgern dürfte dieses Gefühl sich dennoch einstellen. Die Frage ist auch nicht, ob ein solches Gefühl sich einstellt, sondern in welchem Ausmaß, und aus welchen Gründen ein solches Gefühl hinnehmbar ist.
Leutheusser-Schnarrenberger zum Thema in der SZ.