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Zeitungszeugen: Auch kein Staftatbestand verwirklicht

Das LG München hat laut mehreren Presseberichten einen Beschlagnahmebeschluss aufgehoben, der gegen das Projekt Zeitungszeugen verhängt worden war. In diesem Projekt werden Zeitungen aus der Zeit des deutschen Nationalsozialismus nachgedruckt und – in einer kommentierten Version – über Kiosks vertrieben.
Die Staatsanwaltschaft München vermutete hier offenbar einen Verstoß gegen die §§ 86 ff. StGB und ließ daraufhin einige Schriftstücke beschlagnahmen.

Das LG München I entschied nun, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war. Telepolis erklärt die Entscheidung:

Grund dafür sei, dass die Zeitschrift erkennbar der staatsbürgerlichen Aufklärung diene. Aus diesem Grund verstoßen weder die Faksimile-Nachdrucke nationalsozialistischer Zeitungen noch das Plakat Der Reichstag in Flammen, das ebenfalls ein Hakenkreuz enthält, nicht gegen den Paragrafen 86a des Strafesetzbuches..

Offenbar sieht das LG München die Tatbestandseinschränkung des § 86 Abs. 3 StGB („sozialadäquate Zwecke“) verwirklicht. Diese Entscheidung ist für ein eventuelles späteres Strafverfahren zwar noch nicht bindend, aber doch zumindest ein gutes Indiz.

Zum Bericht bei Telepolis.

Telemedicus zum Projekt Zeitungzeugen.

Homepage des Projekts Zeitungszeugen.

, Telemedicus v. 21.04.2009, https://tlmd.in/a/1262

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