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Wochenrückkblick: LSR, Filesharing, Schmähgedicht

+++ Generalanwalt Maciej Szpunar zur Haftung von Filesharing-Plattformen

+++ LG Hamburg bestätigt teilweises Verbot des Schmähgedichts

+++ Presse-Leistungsschutzrecht: LG Berlin äußert Zweifel an Wirksamkeit

+++ Fake News auf Facebook: LG Würzburg startet mit mündlicher Verhandlung

+++ OLG Düsseldorf äußert Zweifel an Verbot von Bestpreisklauseln

+++ Google macht Datenschutzerklärung für Android-Apps zur Pflicht
Generalanwalt Maciej Szpunar zur Haftung von Filesharing-Plattformen
Filesharing-Plattformen könnten nach Einschätzung des Generalanwalts Maciej Szpunar am EuGH urheberrechtlich haften, wenn sie die urheberrechtlich geschützten Werke wissentlich zugänglich machen. Dies geht aus einem Gutachten des GA hervor, das am Dienstag veröffentlicht wurde. Hintergrund ist das Verfahren um die schwedische Filsharing-Plattform The Pirate Bay. Die Einschätzungen des GA sind nicht rechtlich bindend. Häufig folgt das Gericht ihnen jedoch. Eine Entscheidung wird in den nächsten Monaten erwartet.
Das Gutachten im Volltext (english).
Hintergründe zum Verfahren.

LG Hamburg bestätigt teilweises Verbot des Schmähgedichts
Am Freitag hat das LG Hamburg in seiner Hauptsacheentscheidung Teile des bekannten Schmähgedichts von Jan Böhmermann verboten. Damit gab es der Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan teilweise statt. Die Anwälte beider Seiten hatten bereits zuvor angekündigt, jeweils Rechtsmittel im Fall des Unterliegens einlegen zu wollen. Das strafrechtliche Verfahren wegen möglicher Beleidigung eines Staatsoberhaupts war bereits seit einiger Zeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Zur ausführlichen Meldung des LG Hamburg.

Presse-Leistungsschutzrecht: LG Berlin äußert Zweifel an Wirksamkeit
Am Dienstag fand vor dem LG Berlin die mündliche Verhandlung wegen der Klage der VG Media gegenüber Google statt (Az.: 16 O 546/15). Die Verwertungsgesellschaft macht darin Ansprüche auf der Grundlage des umstrittenen Leistungsschutzrechts für Presseverleger geltend. Neben inhaltlichen Fragen über die Reichweite des Leistungsschutzrechts äußerte die Kammer Zweifel, ob das Gesetz vor Inkrafttreten hätte notifiziert werden müssen. In diesem Zusammenhang könnte das Gericht den Prozess vorläufig aussetzen und diese Fragen dem EuGH zur Bewertung vorlegen. Das LG Berlin hatte letztes Jahr bereits über die kartellrechtlichen Fragen entschieden, als die in der VG Media organisierten Verlage gegen Googles Praxis einer Gratis-Einwilligung klagten (Az.: 92 O 5/14 kart).
Zur Pressemitteilung des LG Berlin vom 7.2.2017.
Ausführlich zur Notifizierungspflicht beim Presse-Leistungsschutzrecht auf telemedicus.info.

Fake News auf Facebook: LG Würzburg startet mit mündlicher Verhandlung
Vor dem LG Würzburg wurde am Montag über die Haftung für Fake News verhandelt. Hintergrund ist das bekannte Selfie des klagenden syrischen Flüchtling mit Bundeskanzlerin Angela Merkel, das über Facebook immer wieder im Zusammenhang mit Falschmeldungen über ihn in Zusammenhang gebracht wird. Der Kläger nimmt deshalb einen AfD-Politiker, der dieses Bild geteilt hatte, sowie Facebook auf Unterlassung in Anspruch. Der Rechtsstreit hat besondere Bedeutung für die Haftung von Social Media-Plattformen für ehrverletzende Falschmeldungen.
Eine Analyse der mündlichen Verhandlung vor dem LG Würzburg auf heise.de.

OLG Düsseldorf äußert Zweifel an Verbot von Bestpreisklauseln
Am Mittwoch fand vor dem OLG Düsseldorf die mündliche Verhandlung über das Verbot der sogenannten Bestpreisklauseln statt. Das Bundeskartellamt hatte der Hotelbuchungsplattform booking.com deren Verwendung untersagt, da diese den Wettbewerb beschränkten. Gegen die Entscheidung hatte das Unternehmen Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf eingelegt. Die Richter kündigten an zu prüfen, ob es sich nicht um eine kartellrechtlich unbedenkliche Nebenabrede zur Verhinderung von Trittbrettfahrern handele. Die endgültige Entscheidung steht noch aus.
Zum Bericht über die mündliche Verhandlung auf spiegel.de.
Hintergründe zu Bestpreisklauseln auf telemedicus.info.

Google macht Datenschutzerklärung für Android-Apps zur Pflicht
Google hat vergangene Woche angekündigt, alle Apps aus Googles App Store „Google Play” zu entfernen, die keine „Privacy Policy” enthalten. Unklar ist allerdings, was genau Google unter dem Begriff versteht und welche genauen Apps erfasst sein sollen. Google spricht in einer Ankündigung an App-Entwickler von solchen Apps, die „Personal and Sensitive Information” enthalten. Hierunter sollen wohl auch solche Apps zählen, die auf das Telefon, Accounts, Kontakte, Kamera oder Mikrofon zugreifen können, unabhängig davon, ob die App-Betreiber tatsächlich Daten erheben.
Die Hintergründe bei Heise Developer.

, Telemedicus v. 12.02.2017, https://tlmd.in/a/3169

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