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Wochenrückblick: YouTube, TKG, Rundfunkbeitrag

+++ BGH entscheidet zu urheberrechtlichem Auskunftsanspruch

+++ TKG-Novelle noch vor Weihnachten geplant

+++ Öffentlich-Rechtliche klagen wegen Rundfunkbeitrag

+++ OLG München: Facebook darf Pseudonyme verbieten

+++ Frankreich: DSGVO-Bußgelder gegen Amazon und Google

BGH entscheidet zu urheberrechtlichem Auskunftsanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass YouTube bei Urheberrechtsverletzungen keine IP- und E-Mail-Adressen von Nutzern herausgeben muss (Az. I ZR 153/17). Hintergrund war ein Streit zwischen YouTube und einem Filmverwerter, der gegen Nutzer von YouTube vorgehen wollte, die dort zwei Filme rechtswidrig hochgeladen hatten. Nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG kann ein Rechteinhaber zwar von Plattformen wie YouTube Auskunft über „Namen und Anschrift” von Nutzern verlangen. Dies schließe aber weder IP-Adressen noch E-Mail-Adressen ein, so der BGH. Er folgte damit einem Urteil des EuGH, der bereits im Sommer auf Vorlage des BGH hierzu entschieden hatte (Az. C-264/19).
Weiter bei Beck Aktuell.

TKG-Novelle noch vor Weihnachten geplant
Die Bundesregierung plant, noch vor Weihnachten eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu verabschieden. Hierfür hat sie einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem u.a. der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation umgesetzt werden soll. Die Umsetzungsfrist endet am 21. Dezember. Darüber hinaus sieht der Entwurf jedoch noch zahlreiche weitere Änderungen vor, u.a. zum sog. Nebenkostenprivileg, nach dem die Kosten für Kabelanschlüsse über die Nebenkostenabrechnung von Mietwohnungen bezahlt werden können. Der straffe Zeitplan der Bundesregierung wurde vor allem von der Opposition und Verbänden betroffener Branchen scharf kritisiert, weil kaum noch Zeit zur demokratischen Beteiligung verbleibt.
Weiter bei Heise online.

Öffentlich-Rechtliche klagen wegen Rundfunkbeitrag
Die ARD-Sendeanstalten, das ZDF und der Deutschlandfunk haben angekündigt, gegen die Blockade des Rundfunkbeitrages Verfassungsbeschwerde einzulegen. Hintergrund ist ein Streit in Sachsen Anhalt: Mitte des Jahres hatten sich die Ministerpräsidenten auf eine Erhöhung des Rundfunkbeitrages geeinigt. Beitragserhöhungen müssen von den Landesparlamenten umgesetzt werden. In Sachsen-Anhalt blockieren jedoch Teile der CDU und die AfD-Fraktion das Vorhaben. Ministerpräsident Reiner Haseloff zog daher vergangene Woche seinen Gesetzentwurf zurück.
Hintergründe bei der FAZ.

OLG München: Facebook darf Pseudonyme verbieten
Facebook darf die Nutzung von Pseudonymen verbieten und Accounts mit Fantasienamen löschen. Das hat das Oberlandesgericht München (OLG) vergangene Woche entschieden (Az. 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre). Die Facebook-Nutzungsbedingungen, die eine Klarnamenpflicht vorsehen, seien wirksam, so das OLG. § 13 Abs. 6 TMG, der vorschreibt, dass Telemedien auch anonym oder pseudonym angeboten werden müssen, gelte seit der DSGVO nicht mehr. Diese sehe auch keine entsprechende Regelung vor. Angesichts eines „mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet” habe Facebook auch ein legitimes Interesse daran, die Angabe eines Klarnamens zu fordern.
Weiter bei LTO.

Frankreich: DSGVO-Bußgelder gegen Amazon und Google
Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat vergangene Woche Millionenbußgelder gegen Amazon und Google verhängt. Amazon soll danach rund 35 Millionen EUR, Google 100 Millionen EUR zahlen. Hintergrund ist die Nutzung von Cookies für Werbetracking. Die CNIL wirft beiden Unternehmen vor, diese ohne hinreichende Einwilligung zu verwenden. Die Unternehmen nutzen zwar einen Cookie-Dialog, dieser genüge aber den Anforderungen an eine informierte Einwilligung nicht. Zudem sollen Nutzern auch im Fall von Widersprüchen noch Cookies gesetzt worden sein. 
Weiter bei Heise online.

, Telemedicus v. 13.12.2020, https://tlmd.in/-8831

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