+++ EGMR zur Überwachung am Arbeitsplatz
+++ Demo „Freiheit 4.0”
+++ EU-Verteidigungsminister proben den virtuellen Ernstfall
+++ Streamripper „Youtube-mp3.org” offline
+++ OLG Frankfurt a.M. verpflichtet Youtube zur Herausgabe von E-Mail-AdresseEGMR zur Überwachung am Arbeitsplatz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Dienstag (Beschwerde-Nr. 61496/08) grundlegende Vorgaben zur Überwachung am Arbeitsplatz festgehalten. Geklagt hatte ein rumänischer Arbeitnehmer, dessen Kündigungsschutzklage vor den rumänischen Gerichten abgewiesen worden war. Er hatte einen von seinem Arbeitgeber bereitgestellten Messenger-Dienst auch für intensive und teils intime private Kommunikation mit seiner Verlobten und deren Bruder genutzt, obwohl eine Privatnutzung ausdrücklich untersagt war. Der Arbeitgeber hatte mitgeloggt und im Prozess auf über 45 Seiten private Chats dokumentiert. Der EGMR hat nun festgestellt, dass die Überwachung im vorliegenden Fall einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre darstellte. Wolle der Arbeitgeber die Kommunikation seiner Mitarbeiter überwachen, müsse er zuvor über das Ausmaß der Kontrollen informieren. Ferner muss es einen legitimen Grund für die Kontrollen geben und es müsse geprüft werden, ob nicht auch mildere Maßnahmen sowohl hinsichtlich der Durchführung der Kontrolle als auch der disziplinarischen Konsequenzen in Betracht kämen.
Zum Urteil des EGMR.
Zur Meldung auf heise.de.
Demo „Freiheit 4.0”
Am Samstag fanden in Berlin und Karlsruhe Kundgebungen und Demonstrationen unter dem Motto „Freiheit 4.0 – Rettet die Grundrechte!” statt. Zu der Demonstration hatte der Verein Digitalcourage aufgerufen. Weitere Verbände und Organisationen hatten sich dem Aufruf angeschlossen. Die Redebeiträge der den Demonstrationen vorausgegangenen Kundgebungen, thematisierten den gesellschaftlichen Wandel vom freiheitlich-demokratischen hin zum Überwachungsstaat. Der vormalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisierte, dass der Staat vor allem den „Kampf gegen den Terror” als Vehikel „für alle möglichen Grundrechtseingriffe” einschließlich der Massenüberwachung nutze.
Zur Meldung auf heise.de.
EU-Verteidigungsminister proben den virtuellen Ernstfall
Auf ihrem Treffen vergangenen Donnerstag in Tallinn (Estland) haben die EU-Verteidigungsminister den virtuellen Ernstfall geprobt. Im Rahmen der 90minütigen Simulation eines groß-angelegten Cyberangriffs mussten sie sich im Krisenmanagement beweisen. Ziel der Übung war es, die Minister für das Thema zu sensibilisieren, welches mittlerweile auch in der europäischen Sicherheitsstrategie einen hohen Stellenwert einnimmt. Estland ist hier nicht ohne Grund Vorreiter. 2007 sah es sich nach der Verlegung eines sowjetischen Kriegsdenkmals einem flächendeckenden Cyberangriff ausgesetzt, der weite Teile des öffentlichen Lebens tagelang zum erliegen brachte.
Zur Pressemitteilung der estnischen Ratspräsidentschaft.
Zur Meldung auf heise.de.
Streamripper „Youtube-mp3.org” offline
Die aus Deutschland betriebene Webseite „Youtube-mp3.org” ist offline. Wie der Bundesverband Musikinstustrie (BVMI) vergangene in einer Pressemitteilung erklärt hat, habe sich der Betreiber des Streamripping-Dienstes nach einer Klage von Verbänden der Musikindustrie in den USA verpflichtet, die Rechte von Künstlern und Tonträgerherstellern künftig nicht weiter zu verletzen und den Dienst einzustellen. Youtube-mp3 zählte weltweit über 60 Millionen Nutzer im Monat, davon eine Millionen in Deutschland. Der BMVI sprach von einem „wichtige(n) Signal für den Umgang mit der Lizenzierung von Musik im digitalen Raum”.
Zur Pressemitteilung des BVMI.
Zur Meldung auf heise.de.
Zur Meldung auf urheberrecht.org.
OLG Frankfurt a.M. verpflichtet Youtube zur Herausgabe von E-Mail-Adresse
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Youtube Auskunft über die E-Mail-Adressen seiner Nutzer erteilen muss. Diese hatten zuvor auf der Plattform unter Pseudonym Filme der Klägerin, einer deutschen Filmverwerterin, eingestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen. Da auch Youtube weder der Klarname noch die Postanschrift der Nutzer bekannt war, forderte die Klägerin nunmehr Auskunft über Telefonnummer, E-Mail- und IP-Adresse. Das OLG sah es als erwiesen an, dass der Betrieb der Plattform Youtube „für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßige Dienstleistung zur Verfügung gestellt” habe (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG). Damit sei Youtube verpflichtet Auskunft über „Name und Anschrift der Hersteller” zu erteilen (§ 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG). Der Auffassung des Gerichts zufolge, handle es sich bei der E-Mail-Adresse bei entsprechend zeitgemäßer Auslegung und aufgrund ihrer ähnlichen Funktion um eine Form der „Anschrift”, Telefonnummer und IP-Adresse hingegen nicht.
Zur Pressemitteilung des OLG Frankfurt.
Zur Meldung auf urheberrecht.org.