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Wochenrückblick: WLAN, Pay-by-Call, NetzDG

+++ EU-Kommission: Kein Verkaufsverbot für Smartphones & Router

+++ BGH: Haftung für Pay-by-Call-Zahlungen

+++ Bundeskabinett verabschiedet Netzwerkdurchsetzungsgesetz

+++ BVerfG: Grenzen der Schmähkritik

+++ BGH: Zueigenmachen von Inhalten durch Bewertungsportale

EU-Kommission: Kein Verkaufsverbot für Smartphones & Router
Die EU-Kommission hat vergangene Woche klargestellt, dass es keine Verkaufsverbote für Smartphones und WLAN-Router geben wird, die neue technische Standards nicht erfüllen. Im Juni läuft die Übergangsfrist für die EU-Richtlinie zu Ausrüstungsgegenständen mit Funkanlagen aus. Danach müssen Geräte mit Funk-Komponenten wie Smartphones, WLAN-Router oder Smart-Home-Geräte, neue Standards erfüllen. Problem: Die neuen Standards hat das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) noch nicht vollständig erarbeitet. Neue Geräte können die Normen also gar nicht erfüllen – und sind trotzdem dazu verpflichtet. Die Kommission hat nun allerdings mitgeteilt: Solange die neuen Standards noch nicht ausgearbeitet sind, gelten die alten weiter. Den befürchteten Verkaufsverbot für neue Geräte wird es also wohl nicht geben.
Zur Meldung auf heise.de.

BGH: Haftung für Pay-by-Call
Der BGH hat vergangene Woche entschieden, dass Anschlussinhaber nicht ohne Weiteres für Pay-by-Call-Anrufe haften, die über ihren Anschluss getätigt werden. Bei Pay-by-Call-Anrufen wählt der Nutzer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer („0900“) über die dann die Telefonrechnung mit einem bestimmten Betrag belastet wird und erhält im Gegenzug einen Code, mit dem er die gewünschten Inhalte freischalten kann. Auf diesem Wege hatte der minderjährige Sohn der Anschlussinhaberin insgesamt 1.250 Euro eingelöst. Die Mutter verweigerte die Zahlung und unterlag in den ersten beiden Instanzen. Der BGH gab nun der Anschlussinhaberin Recht: Danach handelt es sich bei Pay-By-Call nicht um einen Telekommunikationsdienst, sondern um einen Zahlungsdienst. Nach § 45i TKG haftet der Anschlussinhaber bei Telekommunikationsdiensten für alle über den Anschluss in Anspruch genommenen Leistungen, soweit er nicht nachweisen kann, dass ihm die entsprechende Nutzung nicht zuzurechnen ist. Der BGH hielt die Vorschrift im vorliegenden Fall jedoch nicht für anwendbar. Die Urteilsbegründung steht noch aus.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Ausführlich auf LTO.

Bundeskabinett verabschiedet Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Entgegen heftiger Kritik der Internetbranche und Bürgerrechtler, hat das Bundeskabinett am Mittwoch einen leicht geänderten Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgetzes (NetzDG) verabschiedet. Das Gesetz soll die Betreiber Sozialer Netzwerke zur Löschung von Hasskommentaren verpflichten. Hierzu sieht das Gesetz kurze Fristen und ein recht komplexes Verfahren vor. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 50 Millionen Euro. Das Gesetz war bereits im Vorfeld heftiger Kritik ausgesetzt (auch bei Telemedicus). Auch innerhalb der großen Koalition regte sich nach der Abstimmung zunehmend Widerstand. Das Gesetz müsste noch im Sommer den Bundestag passieren, um nicht dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer zu fallen.
Zur Meldung auf urheberrecht.org.

BVerfG: Grenzen der Schmähkritik
In einem nun veröffentlichten Beschluss vom 8. Februar zeigt das BVerfG dem Anwendungsbereich des Begriffes der „Schmähkritik” seine Grenzen auf (Az. 1 BvR 2973/14). Aufgrund seiner die Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung sei der Begriff eng auszulegen. Überzogene oder gar ausfällige Kritik verleihe einer Äußerung für sich genommen noch nicht den Charakter einer Schmähung. Weil mit der Einordnung einer Äußerung als Schmähung kein Raum zur Abwägung verbliebe, stelle diese einen restriktiv zu handhabenden Sonderfall dar. Das BVerfG gab damit der Beschwerde eines Versammlungsleiters einer rechten Demonstration in Köln statt, der zuvor wegen Beleidigung eines Teilnehmers einer Gegendemonstration zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer hatte den Anderen unter anderem als „Obergauleiter der SA-Horden” und „Kinder von Adolf Hitler” bezeichnet.
Zur Pressemitteilung des BVerfG.
Zum Beschluss des BVerfG.

BGH: Zueigenmachen von Inhalten durch Bewertungsportale
Mit Urteil vom 4. April hat der BGH entschieden, dass sich der Betreiber eines Bewertungsportals Inhalte seiner Nutzer zueigen macht, wenn er diese abändert. Hintergrund war der Kommentar eines Nutzers bei einem Bewertungsportal für Ärzte. Dieser hatte sich kritisch über eine bei ihm vorgenommene OP geäußert. Auf Beanstandung der Klinik hatte das Bewertungsportal ohne Rücksprache mit dem Nutzer einen Zusatz zu dem Kommentar ergänzt und einen Satzteil gestrichen. Weitere Änderungen lehnte das Portal ab. Nach Ansicht des BGH mache sich der Betreiber damit zugleich die übrigen, nicht veränderten Inhalte zu eigen und hafte somit als unmittelbarer Störer. Inwiefern dies für jedwede Abänderung gilt oder ob weitere Kriterien erfüllt sein müssen, lässt sich erst mit Veröffentlichung der Urteilsbegründung sagen.
Zur Pressemitteilung des BGH.

, Telemedicus v. 09.04.2017, https://tlmd.in/a/3188

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