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Wochenrückblick: WLAN-Daten, Unterlizenzen, Tagesschau-App

+++ LG München: WLAN-Anbieter müssen Nutzerdaten nicht speichern

+++ BGH: Unterlizenzen bleiben wirksam, auch wenn Hauptlizenz erlischt

+++ Tagesschau-App: Keine Lösung nach mündlicher Verhandlung

+++ GVU mit Erfolg gegen Werbevermarkter von Kino.to

+++ Seltsamer Popsong: Kim Dotcom wehrt sich im Ermittlungsverfahren

+++ OLG Köln zur Einbindung fremder Inhalte in Frames
LG München: WLAN-Anbieter müssen Nutzerdaten nicht speichern
Nach einer Entscheidung des LG München müssen Anbieter offener WLANs nicht die Daten ihrer Nutzer speichern. Das Landgericht entschied dies in einem wettbewerbsrechtlichen Streit. Nach keiner potentiell einschlägigen Norm bestehe eine solche Speicherpflicht, so das Gericht: Insofern sei es nicht wettbewerbswidrig, wenn ein WLAN-Anbieter damit werbe, keine Nutzerdaten mitzuloggen. Keine Aussage enthält das Urteil allerdings darüber, inwieweit WLAN-Provider die Haftung vermeiden können, indem sie Nutzerdaten speichern. Die Entscheidung stammt aus dem Januar, wurde aber erst vergangene Woche bekannt.
Urteilsbesprechung bei Jens Ferner.
Urteilsbesprechung bei Reto Mantz.

BGH: Unterlizenzen bleiben wirksam, auch wenn Hauptlizenz erlischt
Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage entschieden, ob Unterlizenzen erlöschen, wenn deren Lizenzgeber das Recht verliert, diese einzuräumen. Im konkreten Fall hatten die Inhaber von Schutzrechten (an Software und einem Musikstück) die Verträge mit ihren Vertriebspartnern beendet und dadurch auch deren Lizenzen aufgehoben. In der Folge nahmen sie dann diejenigen in Anspruch, die von den Vertriebspartnern Lizenzen erworben hatten. Die Frage, ob Lizenzketten Bestand haben, wenn einzelne Glieder wegfallen, war im Urheberrecht bisher stark umstritten. Der BGH stellt nun klar, dass Lizenznehmer auf den Bestand einer erworbenen (Unter-) Lizenz vertrauen dürfen: Selbst wenn ihr Lizenzgeber sein Recht, die Lizenz einzuräumen, verliert, bleibt die Unterlizenz wirksam. Dies begründet der BGH mit dem Prinzip des Sukzessionsschutzes, das er u.a. aus § 33 UrhG herleitet.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

Tagesschau-App: Keine Lösung nach mündlicher Verhandlung
Im Streit zwischen Verlegern und der ARD um die Tagesschau-App fand in der vergangenen Woche die mündliche Verhandlung vor dem LG Köln statt. Der Vorsitzende Richter der Kammer betonte in der Verhandlung erneut, dass er eine gerichtliche Lösung des Streits für nicht sinnvoll hält: Noch einmal empfahl er den Parteien Verhandlungen. Frühere Verhandlungen waren allerdings gescheitert. Das Landgericht wird nun am 27. September ein Urteil verkünden, wenn bis dahin kein Verhandlungsergebnis erzielt wird.
Bericht auf Telemedicus.

GVU mit Erfolg gegen Werbevermarkter von Kino.to
Woher kommt eigentlich die Werbung, die auf illegalen Webseiten wie Kino.to aufblinkt? Diese Frage stellte sich auch die GVU – und wurde fündig: Hinter den Werbebanner, die meist illegale Angebote bewerben, stecken dubiose Werbevermittlungs-Agenturen. Zwei der Hintermänner konnte die GVU ermitteln, vergangene Woche wurden sie festgenommen. Die GVU erhöht so weiter den Druck auf die „Schattenindustrie” im deutschen Internetgeschäft. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten stehen noch aus.
Pressemitteilung der GVU.

Seltsamer Popsong: Kim Dotcom wehrt sich im Ermittlungsverfahren
Als größten Urheberrechts-Kriminellen seiner Zeit sieht ihn die Entertainment-Industrie – als Vorkämpfer der Internetfreiheit sieht er sich selbst. So weit auseinander liegen die Sichtweisen im laufenden Ermittlungsverfahren gegen Kim Schmitz alias Kim Dotcom, den Gründer des Sharehosters Megaupload. Kim Dotcom erringt aktuell immerhin Punktsiege: Nachdem er im Februar bereits aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, stellte der neuseeländische High Court im Juni fest, dass eine Hausdurchsuchung bei Dotcom rechtswidrig war. Nun hat Kim Dotcom auch noch einen Song aufgenommen, in dem er US-Präsident Obama zu einer Liberalisierung des Urheberrechts aufruft. Die USA betreiben derweil weiter das Verfahren zur Auslieferung, damit Dotcom in den USA der Prozess gemacht werden kann.
Bericht bei Netzpolitik.org zu Kim Dotcoms neuem Song.
Der Song bei Youtube.

OLG Köln zur Einbindung fremder Inhalte in Frames
Wer fremde Inhalte mittels eines Frames in seine Webseite einbindet, verletzt nicht immer das Urheberrecht: Dies gilt jedenfalls, sofern jeder verständige Internetnutzer erkennen kann, dass der Webseitenbetreiber lediglich einen erleichterten Zugang zu einer fremden Leistung anbietet. Darüber berichtet aktuell das Institut für Urheber- und Medienrecht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln. Im konkreten Fall befand sich in jedem Frame oben ein Hinweis auf die Herkunft des Inhalts. Offen ließ das Gericht die Frage, ob ein Webseitenbetreiber durch Framing stets Inhalte iSd. § 19a UrhG zugänglich macht. Dies hatte zuvor das OLG Düsseldorf bejaht, eine höchstrichterliche Klärung der Frage steht noch aus.
Zum Urteil des OLG Köln.
Zum Artikel bei Urheberrecht.org.

, Telemedicus v. 22.07.2012, https://tlmd.in/a/2376

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