+++ Gesetz zum Schutz von Whistleblowern scheitert im Bundesrat
+++ Datenpanne: Sensible Personendaten der Letzten Generation online
+++ Bundestagsverwaltung prüft Faesers Twitter-Konto
+++ EuGH zur Abberufung von Datenschutzbeauftragten nach BDSG
+++ Verwaltungsgericht Hannover: Amazon darf Leistung tracken
+++ KI-Output kann Rechte Dritter betreffen
Gesetz zum Schutz von Whistleblowern scheitert im Bundesrat
Der Gesetzentwurf zum besseren Schutz von Whistleblowern ist am Freitag im Bundesrat gescheitert. Wegen Vorbehalten der Unionsparteien kam die erforderliche Mehrheit nicht zustande. Das Gesetzesvorhaben der Ampelkoalition sieht die Einrichtung von Meldestellen in größeren Unternehmen und Behörden vor sowie Schadensersatzansprüche, sofern ein Whistleblower unberechtigten Repressalien ausgesetzt wird.
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Datenpanne: Sensible Personendaten der Letzten Generation online
Das Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLDA) hat ein Prüfverfahren gegen die Klimabewegung „Letzte Generation“ eingeleitet. Anlass ist ein Datenleck, durch das Informationen über Aktive der Letzten Generation öffentlich zugänglich wurden, insbesondere auch, ob diese bereit seien, für Aktionen ins Gefängnis zu gehen. Das BayLDA untersucht derzeit noch das Ausmaß des Datenlecks.
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Bundestagsverwaltung prüft Faesers Twitter-Konto
Die Bundestagsverwaltung prüft, ob Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) ihr Twitter-Konto für ihren Hessen-Wahlkampf nutzen darf. Das berichtet der Tagesspiegel. Anlass der Prüfung ist, dass Faeser nach Bekanntgabe ihrer Kandidatur in Hessen über Twitter bekannt gab, ihr Account werde künftig nicht mehr durch ihr Ministerium betreut. Während ihrer Amtszeit gewann sie rund 60.000 neue Follower hinzu. Die neu gewonnene Gefolgschaft zum Wahlkampf zu nutzen, ist aber möglicherweise nicht mit dem Parteienrecht vereinbar.
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EuGH zur Abberufung von Datenschutzbeauftragten nach BDSG
Die Voraussetzungen an die Abberufung von internen Datenschutzbeauftragten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stehen im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das hat der EuGH entschieden (Az. C-453/21, C-560/21). Das BDSG lässt die Abberufung von Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund zu – während die DSGVO lediglich bestimmt, dass Datenschutzbeauftragte nicht aus Gründen abberufen werden dürfen, die sich auf die Erfüllung ihrer Aufgaben beziehen. Vorangegangen waren zwei Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Abberufung von Datenschutzbeauftragten.
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Verwaltungsgericht Hannover: Amazon darf Leistung weiter tracken
Amazon darf die Arbeitsgeschwindigkeit seiner Mitarbeitenden im Logistikzentrum in Winsen weiter mit Hilfe von Handscannern tracken. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden (Az. 10 A 6199/20). Die niedersächsische Datenschutzbehörde hatte Amazon die „ununterbrochene jeweils aktuelle und minutengenaue Erhebung und Verwendung bestimmter Beschäftigtendaten“ untersagt. Das VG Hannover hält Amazons Leistungskontrolle für verhältnismäßig.
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KI-Output kann Rechte Dritter betreffen
Der Output von KI-gestützten Generatoren von Bildern kann urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Alphabet-Töchter Google und DeepMind, der University of California in Berkeley, der ETH Zürich sowie der Princeton University. Die Forschenden konnten mit bestimmten Eingaben („Prompts“) Kopien bestehender Werke als KI-Output erzeugen. Außerdem geben Bildgeneratoren auch Fotos aus, auf denen echte Menschen identifizierbar sind. Folglich ist die Nutzung des Outputs keineswegs immer bedenkenlos, weil Rechte Dritter betroffen sein können.
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