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Wochenrückblick: Webseiten, Filesharing, Redtube

+++ EuGH: Lesen von Online-Artikeln ist kein Urheberrechtsverstoß

+++ BGH: Ping-Anrufe unterfallen Betrugstatbestand

+++ BGH: Keine Haftung für volljährige Familienangehörige bei Filesharing

+++ AG Hannover: Keine Ansprüche aus Redtube-Abmahnung

+++ Bundesrechnungshof kritisiert Cyber-Abwehrzentrum
EuGH: Lesen von Online-Artikeln ist kein Urheberrechtsverstoß
Das Abrufen von Internetseiten ist urheberrechtlich zulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof vergangene Woche entschieden. Hintergrund war ein Fall aus Großbritannien. Ein Zeitungsverlegerverband war dort gegen den Anbieter eines „Medienbeobachtungsdienstes” vorgegangen. Dieser hatte seinen Kunden ein kostenpflichtiges Monitoring von Online-Presse-Berichten im Internet angeboten. Das Abrufen dieser Presse-Berichte und das Speichern der Webseiten im Cache stellt eine flüchtige Kopie dar, die urheberrechtlich zulässig ist, so der EuGH. Die Inhalteanbieter können für den Abruf keine zusätzliche Lizenzvergütung fordern.
Der Bericht bei Golem.
Das Urteil (Rs. C-360/13) im Volltext.

BGH: Ping-Anrufe unterfallen Betrugstatbestand
Der BGH hat sich in einer Entscheidung von Ende März zur Strafbarkeit von sog. Ping-Anrufen geäußert (Az. 3 StR 342/13). Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Demnach erfüllen Ping-Anrufe den Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB. Bei Ping-Anrufen wird bei den Opfern ein Anruf in Abwesenheit hinterlassen – die Rückrufnummer ist eine teure Premium-Hotline. Die Angerufenen werden dabei getäuscht, so der BGH. Denn bei Anrufen in Abwesenheit darf man erwarten, dass der Rückruf zum Normalpreis erfolgt.
Das Urteil im Volltext.

BGH: Keine Haftung für volljährige Familienangehörige bei Filesharing
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht für Filesharing volljähriger Familienangehöriger. Das hat der BGH in einer Entscheidung von Anfang des Jahres festgestellt (Az. I ZR 169/12). Das Urteil ist vergangene Woche im Volltext erschienen. Danach haftet der Anschlussinhaber nur dann für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Verwandter, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines Anschlusses hat und keine Maßnahmen dagegen ergriffen hat. Dem Verfahren war u.a. eine Verfassungsbeschwerde vorangegangen (Az. 1 BvR 2365/11). Darin hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Prüfungspflichten von Anschlussinhabern einer Grundsatzentscheidung bedürfen und der BGH über den Fall zu entscheiden habe.
Bericht bei Heise online.
Das Urteil des BGH im Volltext.

AG Hannover: Keine Ansprüche aus Redtube-Abmahnung
Das Amtsgericht Hannover hat sich im Rahmen der Redtube-Abmahnwelle mit der Frage befasst, ob eine Abmahnung des Unternehmens The Archive AG berechtigt war. Die Klägerin hatte in dem vorliegenden Fall die Feststellung begehrt, dass dem Unternehmen keine finanziellen Ansprüche zustehen. Das Gericht entschied nun zugunsten der Klägerin und lehnte Ansprüche aus der zu weitreichenden Abmahnung ab: Zum einen sei die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG zu unbestimmt, zum anderen sei vom beklagten Unternehmen nicht dargelegt worden, dass die Klägerin eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt hatte.
Das Urteil vom 27. Mai 2014 (Az. 550 C 13749/13) im Volltext.

Bundesrechnungshof kritisiert Cyber-Abwehrzentrum
Das Nationale Cyber-Abwehrzentrum ist „nicht geeignet, die über die Behördenlandschaft verteilten Zuständigkeiten und Fähigkeiten bei der Abwehr von Angriffen aus dem Cyberraum zu bündeln”, die Einrichtung ist „nicht […] gerechtfertigt”. So zitiert die Süddeutsche Zeitung aus einem Bericht des Bundesrechnungshofes (BRH). Konkret soll der BRH bemängeln, dass einzig die tägliche Lagebesprechung als verbindlicher Arbeitsablauf vorgegeben sei. Darüber hinaus ergäben sich Handlungsempfehlungen auf politisch-strategischer Ebene nur aus dem Jahresbericht. Das Cyber-Abwehrzentrum soll als Koordinierungsstelle deutscher Sicherheitsbehörden elektronische Angriffe auf die Bundesrepublik erkennen und abwehren. Es ist beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Bonn angesiedelt.
Zum Bericht der Süddeutschen Zeitung.

, Telemedicus v. 09.06.2014, https://tlmd.in/a/2790

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