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Wochenrückblick: Vorratsdatenspeicherung, EncroChat, Facebook Scraping

+++ BVerwG: Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig

+++ BVerfG: Urteilsverfassungsbeschwerde wegen Verwertung von Encrochat-Daten unzulässig

+++ OLG Hamm: Kein Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß von Facebook

+++ VG Hannover: Theaterstück stellt keine unzulässige politische Einflussnahme dar

BVerwG: Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig
Die verpflichtende anlasslose (Massen-)Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz (TKG) entspricht nicht den strengen Anforderungen des Unionsrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgend entschieden. Die §§ 175 Abs. 1 und 176 TKG verpflichten Telekommunikationsanbieter zur Speicherung von u.a. Rufnummern, IP-Adressen, Beginn und Ende der Verbindung, Internetnutzung oder die Zeiten des Sendens und Empfangens von Kurznachrichten, für vier bzw. zehn Wochen. Für derartige Regeln hatte der EuGH bereits im September 2022 unter Berücksichtigung der EU-Grundrechtecharta einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation festgestellt. Das BverwG hat nun entschieden, dass das TKG keine objektiven Kriterien enthalte, die einen festen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Die Bestimmungen seien nicht geeignet, die europarechtlichen Vorgaben klarer und präziser Regeln für eine Massenspeicherung von Daten einzuhalen.
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BVerfG: Urteilsverfassungsbeschwerde wegen Verwertung von Encrochat-Daten unzulässig
Eine Verfassungsbeschwerde gegen Urteile betreffend die Verwertung von Encrochat-Daten ist unzulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschlossen (Beschl. v. 09.08.2023, Az. 2 BvR 558/22). Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass durch die Verwertung der Daten seine europäischen Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh verletzt seien sowie sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), da sein Fall nicht dem EuGH vorgelegt worden sei. In seinem Fall hatte der BGH entschieden, dass durch französische Behörden gewonnene Erkenntnisse aus der Überwachung der Kommunikation mittels EncroChat im Ergebnis im Strafverfahren verwertbar sind. Laut BVerfG habe der Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht substantiiert genug vorgetragen.
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Zur Pressemitteilung des BVerfG.

OLG Hamm: Kein Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß von Facebook
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führen erst bei einem konkret dargelegten immateriellen Schaden zu einem Schadensersatz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das hat da OLG Hamm in einem der sogenannten Facebook-Scraping-Fällen entschieden. Hintergrund ist die Veröffentlichung von Daten von etwa 500 Millionen Facebook-Nutzern im Darknet, darunter Namen und Telefonnummern. Unbekannte hatten sie 2021 aufgrund eines Fehlers des sozialen Netzwerkes unter Ausnutzung der Facebook Suchfunktion zusammengtragen. Deutschlandweit sind mehrere Verfahren von Betroffenen des Datenlecks anhängig, die wegen „Gefühlen eines Kontrollverlusts, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit“ Schadensersatz von Facebook begehren. Hierfür sei es aber nötig einen konkreten immateriellen Schaden darzulegen.
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Zur Pressemitteilung des OLG Hamm.

VG Hannover: Theaterstück stellt keine unzulässige politische Einflussnahme dar
Das Theaterstück „Danke dafür, AfD“ durfte an einer Schule in Osnabrück im Mai 2019 aufgeführt werden, so das Verwaltungsgericht (VG) Hannover. Das Stück hätten die Schülerinnen und Schüler selbst entwickelt und stelle somit keine unzulässige politische Einflussnahme durch die Lehrer dar. Bei dem Theaterstück handele es sich nicht um eine politische Meinungsäußerung der Lehrkräfte, vielmehr greife die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zugunsten der Schülerinnen und Schüler. Die AfD hatte vor dem VG ein fachaufsichtsrechtliches Einschreiten durch das Kultusministerium gegenüber der Schule verlangt.
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Zur Pressemitteilung des VG Hannover.

, Telemedicus v. 10.09.2023, https://tlmd.in/-11316

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