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Wochenrückblick: Volksverhetzung, Schloss-Fotos, JMStV

+++ JMStV scheitert in NRW

+++ Bundestag beschließt Änderung des § 130 StGB

+++ EU-Kartellverfahren gegen Google intensiviert sich

+++ Rundfunkbeiträge: Staatsvertrag beschlossen

+++ Bundesrat rügt das De-Mail-Gesetz scharf

+++ BGH zum „Recht am Bild der eigenen Sache”
JMStV scheitert in NRW
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist im nordrhein-westfälischen Landtag von sämtlichen Fraktionen abgelehnt worden. Damit ist der Vertrag gescheitert, denn erforderlich war eine Zustimmung sämtlicher Landesparlamente. Grund für die Ablehnung war neben der massiven Kritik an dem Staatsvertrag auch die komplexe Regierungssituation in NRW: SPD und Grüne waren als Minderheitsregierung auf die Unterstützung mindestens einer Oppositionsfraktion angewiesen, konnten diese aber nicht erreichen – auch von der CDU nicht, deren Ministerpräsident den Staatsvertrag noch unterzeichnet hatte. Durch das Scheitern bleibt es bei der alten Rechtslage, die einhellig als unbefriedigend angesehen wird. Ein neuer Reformanlauf dürfte also nicht lange auf sich warten lassen.
Zu den politischen Vorgängen näher das Pottblog.
Telemedicus zu den Rechtsfolgen des Scheiterns.

Bundestag beschließt Änderung des § 130 StGB
Der Bundestag hat am Freitag eine Änderung des Volksverhetzungsparagraphen § 130 StGB beschlossen (PDF). Die Änderung bedeutet eine Ausweitung der Strafbarkeit: Während sich die Hetze früher gegen abgrenzbare „Teile der Bevölkerung” richten musste, reicht nunmehr auch Agitation „gegen einen Einzelnen”. Die Änderung dient der Umsetzung eines Zusatzprotokolls der Cybercrime-Convention. Im eigentlichen Internetrecht waren aber keine weiteren Änderungen nötig, da das deutsche Recht die geforderten Maßnahmen bereits vorsieht.
Heise Online zur Umsetzung.

EU-Kartellverfahren gegen Google intensiviert sich
Die Europäische Kommission setzt ihr Kartellverfahren gegen Google weiter fort. Dazu hat sie nunmehr auch Verfahren über Beschwerden deutscher Zeitungsverlegerverbände übernommen, die bisher noch beim Bundeskartellamt anhängig waren. In dem Verfahren der Verlegerverbände VDZ und BDZV geht es maßgeblich um den Vorwurf, Google übertrete mit „Google News” Kartellrecht. Die anderen Verfahren betreffen demgegenüber die Behauptung, Google manipuliere seine Suchergebnisse im eigenen Interesse.
Weitere Informationen bei der Wirtschaftswoche.

Rundfunkbeiträge: Staatsvertrag beschlossen
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (PDF) beschlossen. Dieser Staatsvertrag soll eine grundlegende Neugestaltung des Rundfunk-Finanzierungssystems bringen: Während vorher die Finanzierung abhängig von vorhandenen Empfangsgeräten erfolgte, soll der neue „Rundfunkbeitrag” nun an die Haushalte geknüpft werden. Zahlen soll künftig also jeder Haushalt, unabhängig davon, ob er einen Fernseher, Radio oder Computer hat.
FAZ.NET zur Verabschiedung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags.
Telemedicus zur Vorgeschichte und den Hintergründen.

Bundesrat rügt das De-Mail-Gesetz scharf
Das De-Mail-Gesetz kommt weiter nicht richtig vom Fleck. Mittlerweile hat der Bundesrat eine ausführliche Stellungnahme zum Gesetz abgegeben, auf die die Bundesregierung geantwortet hat (PDF). Der Bundesrat kritisiert eine Vielzahl von handwerklichen und inhaltlichen Fehlern: Zum Beispiel sei De-Mail ungenügend mit anderen Formen der elektronischen Verwaltungs- und Justizkommunikation abgestimmt. Auch sei eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in De-Mail nicht gewährleistet. Die Bundesregierung sieht die Kritik größtenteils nicht gerechtfertigt, will einige Punkte aber prüfen. Streit besteht außerdem über die Frage, ob es sich bei dem De-Mail-Gesetz um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungs-Gesetz handelt – mit anderen Worten darüber, ob der Bundesrat das Recht hat, das Gesetz abzulehnen oder nicht.
Weitere Informationen bei Golem.

BGH zum „Recht am Bild der eigenen Sache”
Der BGH hat in der Sache „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten” entschieden. Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob es ein „Recht am Bild der eigenen Sache” gibt – mit anderen Worten, ob aus dem Eigentum nach § 903 BGB auch das Recht folgt, eine Fotografie einer Sache zu erlauben oder zu verbieten. Der BGH entschied: Nein, ein solches Recht existiert nicht. Allerdings folgt aus dem Hausrecht des Eigentümers das Recht, den Zutritt zu einer bestimmten Räumlichkeit nur unter bestimmten Bedingungen zu erlauben; und das kann auch ein Fotografierverbot sein. Wenn also die Sache unter Verstoß gegen dieses Fotografierverbot abgelichtet wurde, ist eine Verwertung der Fotos im Regelfall rechtswidrig.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Telemedicus zur Vorinstanz.

  • Dr. Simon Assion

    Dr. Simon Assion ist Mitgründer von Telemedicus und Rechtsanwalt bei Bird&Bird.

, Telemedicus v. 19.12.2010, https://tlmd.in/a/1922

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