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Wochenrückblick: Vergessenwerden, Verpixeln, Hass im Netz

+++ BVerfG: Recht auf Vergessenwerden bei früheren Verfehlungen Prominenter

+++ EuGH: YouTube muss nur Postadresse herausgeben

+++ BVerfG: Fotografen müssen unverpixelte Fotos liefern können

+++ Hass im Netz: EU-Kommission kritisch zu nationalen Lösungen

+++ Bundesregierung will E-Privacy-VO voranbringen
BVerfG zum Recht auf Vergessen bei früheren Verfehlungen Prominenter
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut mit dem Maßstab beim Recht auf Vergessenwerden auseinandergesetzt. Danach darf die Presse grundsätzlich über Verfehlungen Prominenter berichten, die lange zurückliegen (Az. 1 BvR 1240/14). Im konkreten Fall brachte das Manager Magazin 2011 ein Portrait über einen öffentlich bekannten Unternehmer und griff darin auch seinen Täuschungsversuch im Jura-Examen in den 1980er Jahren auf. Die Zivilgerichte hatten die Berichterstattung noch untersagt. Das verletze die Meinungs- und Pressefreiheit des Magazins, so das BVerfG. Eine wahrhafte Berichterstattung über Umstände des sozialen und beruflichen Lebens sei im Ausgangspunkt hinzunehmen. Die „Chance auf Vergessenwerden“ durch das Grundgesetz führe nicht dazu, dass die Möglichkeit der Presse, über unliebsame Umstände zu berichten, schematisch durch bloßen Zeitablauf erlischt. Der Unternehmer hatte sich zudem selbst rege in der Öffentlichkeit gezeigt.
Zur Pressemitteilung des BVerfG.
Kommentar in der Süddeutschen Zeitung.

EuGH: YouTube muss nur Postadresse herausgeben
Beim illegalen Upload eines Films auf Plattformen wie YouTube können Rechteinhaber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen – nicht aber die E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer. Das hat der EuGH entschieden (Az. C-264/19). Die Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums sieht die Bekanntgabe der „Adressen“ von Urheberrechtsverletzern vor. Das beziehe sich aber ausschließlich auf die Postanschrift, so der EuGH. Im konkreten Fall wollte die Constantin Film einen User ausfindig machen, der Filme auf YouTube hochgeladen hatte. YouTube weigerte sich, die IP-Adressen herauszugeben. Der EuGH sagt aber auch, dass die Mitgliedstaaten weiter gehende Auskunftsrechte regeln dürfen.
Zur Pressemitteilung des EuGH.
Mehr bei LTO.

BVerfG: Fotografen müssen unverpixelte Fotos liefern können
Für eine fehlende Verpixelung von Personen in Presseartikeln haften Fotografen grundsätzlich nicht. Vielmehr müssen Redaktionen entscheiden, ob Menschen verpixelt werden müssen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die Verurteilung eines Fotografen nach Strafnormen des KUG aufgehoben (Az. 1 BvR 1716/17). Pressefotografen und Journalisten müssten „ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen” liefern können, so das BVerfG. Sie seien für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung auch dann nicht verantwortlich, wenn „die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben”. Das gewährleiste die Pressefreiheit.
Zur Pressemitteilung des BVerfG.
Mehr zum Fall in der taz.

Hass im Netz: EU-Kommission kritisch zu nationalen Lösungen
Die EU-Kommission sieht nationale Alleingänge beim Umgang mit Hass im Netz kritisch. Vizepräsidentin Vera Jourová bevorzugt „paneuropäische Lösungen”, sagte sie auf einer Konferenz der EU-Justizmininster. Dort kündigte sie auch EU-weit verpflichtende Vorgaben für Online-Netzwerke an. Deutschland hat erst kürzlich das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet verabschiedet.
Mehr bei heise.de.

Bundesregierung will E-Privacy-VO voranbringen
Deutschland will im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft die Einführung einer E-Privacy-Verordnung vorantreiben. Ein Diskussionsentwurf der Bundesregierung soll für Einigung zu den umstrittenen Themen Cookies und Metadaten sorgen, berichtet heise.de. Dabei greift die deutsche Regierung einen früheren Kompromissvorschlag Finnlands auf und betont das Bedürfnis werbefinanzierter Nachrichtenseiten, geräte- und seitenübergreifendes Tracking einsetzen zu können. Das Thema Vorratsdatenspeicherung werde vorerst ausgeklammert.
Mehr bei heise.de.

  • Fabian Rack

    Fabian Rack ist Teil des Telemedicus-Kernteams und Rechtsanwalt bei iRights.Law.

, Telemedicus v. 12.07.2020, https://tlmd.in/a/3510

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